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   BFH, 05.08.1992 - II B 75/92   

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https://dejure.org/1992,1807
BFH, 05.08.1992 - II B 75/92 (https://dejure.org/1992,1807)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1992 - II B 75/92 (https://dejure.org/1992,1807)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1992 - II B 75/92 (https://dejure.org/1992,1807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 74

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Einwendungen - Vorschriften eines Folgesteuergesetzes - Grundlagenbescheid - Einheitswertbescheid - Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Folgesteuergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 402
  • BB 1992, 1925
  • BB 1992, 2206
  • DB 1992, 2603
  • BStBl II 1992, 967
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.1991 - 5 K 2464/91
    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Das FG verweist insoweit auf seinen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 4. November 1991 5 K 2464/91 (EFG 1992, 165) sowie auf den Vorlagebeschluß des FG Hamburg vom 30. Juni 1988 II 331/85 (EFG 1988, 586).

    Doch hängt im Streitfall die Entscheidung, ob die vom Kläger begehrte Wertfortschreibung des Einheitswerts seines Grundstücks geboten ist oder nicht, nicht von der Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1992, 165 und des FG Hamburg in EFG 1988, 586 ab.

    Das FG Rheinland-Pfalz hat mit dem Vorlagebeschluß in EFG 1992, 165 dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht im Einklang stehe, weil die Vorschrift für die Besteuerung einheitswertgebundenen und nicht einheitswertgebundenen Vermögens einen einheitlichen Steuersatz festlegt, hilfsweise, ob die Bundesregierung verpflichtet sei, dem seit langem eingetretenen verfassungswidrigen Zustand durch eine alsbaldige Gesetzesinitiative zur Abschaffung oder Änderung der Einheitswerte des Grundvermögens abzuhelfen.

  • FG Hamburg, 30.06.1988 - II 331/85
    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Das FG verweist insoweit auf seinen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 4. November 1991 5 K 2464/91 (EFG 1992, 165) sowie auf den Vorlagebeschluß des FG Hamburg vom 30. Juni 1988 II 331/85 (EFG 1988, 586).

    Doch hängt im Streitfall die Entscheidung, ob die vom Kläger begehrte Wertfortschreibung des Einheitswerts seines Grundstücks geboten ist oder nicht, nicht von der Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1992, 165 und des FG Hamburg in EFG 1988, 586 ab.

    Das FG Hamburg hat mit dem Vorlagebeschluß in EFG 1988, 586 dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG) im Jahre 1983 insoweit gegen das GG verstieß, als er bestimmte, daß die erbschaftsteuerliche Bereicherung von Grundbesitz mit dem Einheitswert, die erbschaftsteuerliche Bereicherung eines Erbbauzinsanspruchs für ein auf demselben Grundstück bestelltes Erbbaurecht jedoch nach § 13 Abs. 1 BewG (mit dem Kapitalwert) zu bemessen war.

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Doch kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grunde der Vorlagebeschluß des FG Rheinland-Pfalz offensichtlich aussichtslos ist und schon deshalb eine Aussetzung des Verfahrens ausscheidet (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.02.1992 - 5 K 2578/90
    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 288 veröffentlichten Beschluß vom 6. Februar 1992 5 K 2578/90 das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Zwar ist § 74 FGO zumindest entsprechend anwendbar, wenn vor dem BVerfG die Gültigkeit einer gesetzlichen Vorschrift streitig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).
  • FG Niedersachsen, 31.03.1992 - I 49/86
    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen gegen den einheitlichen Vermögensteuersatz des § 10 Nr. 1 VStG für die im Gesamtvermögen (§ 114 des Bewertungsgesetzes - BewG -) zusammengefaßten Wirtschaftsgüter aller Vermögensarten keine Bedenken (vgl. auch Beschluß des Niedersächsischen FG vom 31. März 1992 I 49/86, EFG 1992, 427).
  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten -

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Zwar kann eine Aussetzung des Verfahrens geboten sein, wenn unklar ist, ob und in welcher Weise der Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, 138, BStBl II 1976, 396, 398), doch gilt dies mangels Abhängigkeit des Grundlagenbescheids vom Folgebescheid nicht umgekehrt.
  • BFH, 11.06.1986 - II B 49/83

    Einheitsbewertung von Grundbesitz - Verfassungsmäßigkeit - Hauptfeststellung für

    Auszug aus BFH, 05.08.1992 - II B 75/92
    Denn selbst wenn das BVerfG den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Neuregelung verpflichten würde, so wäre dies nach Auffassung des erkennenden Senats wegen der weitreichenden Auswirkungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf zahlreiche Folgesteuern und andere Abgaben nur mit Wirkung für die Zukunft zu erwarten (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, 480, BStBl II 1986, 782, 785).
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Für die Aussetzung des Verfahrens ist darüber hinaus erforderlich, dass eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben könnte (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Der II. Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 5. August 1992 II B 75/92 (BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967); vgl. auch Beschlüsse vom 11. Juni 1986 II B 49/83 (BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782, unter 3. der Gründe) und vom 18. Juni 1997 II B 33/97 (BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515) sowie Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95 (BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635) ausgeführt, daß die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO auch davon abhängt, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, daß das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird.
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

    Abgesehen davon, daß der Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 (IV 317/91) das Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung (GewStG 1984; Bekanntmachung vom 14. Mai 1984, BGBl I 1984, 657, BStBl I 1984, 356) betrifft, vorliegend hingegen über den auf der Grundlage des GewStG 1978 ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheid 1980 zu entscheiden ist, muß bei der Entscheidung über die Aussetzung auch berücksichtigt werden, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber zur Herbeiführung eines verfassungsmäßigen Zustands eine angemessene Frist setzen wird --Unvereinbarkeitserklärung i.V.m. einer Änderungsverpflichtung für die Zukunft-- (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • FG Nürnberg, 10.01.1995 - IV 169/94
    Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluß vom 05.08.1992 II B 75/92 , BStBl. II 1992, 967, 968) bestehen wegen des einheitlichen Vermögensteuersatzes nach § 10 Nr. 1 VStG für die im Gesamtvermögen zusammengefaßten Wirtschaftsgüter aller Vermögensarten keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Doch haben nicht nur der erkennende Senat, sondern auch das Niedersächsische Finanzgericht (vgl. Beschluß vom 31.03.1992 I 49/86, EFG 1992, 427) und schließlich der Bundesfinanzhof (vgl. Beschluß in BStBl. II 1992, 967) den einheitlichen Vermögensteuersatz nach § 10 Nr. 1 VStG als verfassungsgemäß angesehen.

  • BFH, 05.04.2005 - IV B 89/03

    Gewerbeertragsteuer - keine AdV

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsmäßigen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
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