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   BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65   

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BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65 (https://dejure.org/1968,67)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1968 - II C 112.65 (https://dejure.org/1968,67)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1968 - II C 112.65 (https://dejure.org/1968,67)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld für frühere Widerrufsbeamte - Fehlen der Unterschrift auf der Widerspruchsschrift - Entstehung eines Beamtenverhältnisses mit Versorgungsanwartschaft - Anspruch auf Entlassungsgeld nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 274
  • MDR 1969, 330
  • DVBl 1970, 278
  • DÖV 1969, 470
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.01.1966 - II C 64.64

    Anspruch auf Entlassungsgeld eines Beamten - Anspruch auf Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Nach einem gerichtlichen Hinweis auf das zu § 54 Abs. 4 G 131 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche in RiA 1966 S. 126 f.) hat sich die Revision auch zur Anwendung des § 70 Abs. 5 G 131 geäußert und die von dem Gericht des ersten Rechtszugs vertretene Auffassung gebilligt.

    Für die Auslegung des § 70 Abs. 5 G 131 kann auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Urteils des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche RiA 1966 S. 126 f.) Bezug genommen werden.

    Jedoch entspricht die in dieser Vorschrift zugunsten früherer Berufsunteroffiziere getroffene Regelung des Inhalts, daß diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlassungsgeld erhalten, "wenn sie weder nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)Bezüge haben noch in ein Beamtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen worden sind", bezüglich der Gründe, die den Anspruch auf das Entlassungsgeld ausschließen, wörtlich der hier umstrittenen Regelung des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131. Deshalb gilt, was der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 bezüglich der Ausschlußgründe ausgeführt hat, entsprechend auch für die gleichlautenden Ausschlußgründe des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131, zumal da § 70 Abs. 5 G 131 den gleichen Zweck wie § 54 Abs. 4 G 131 hat und sich nur an eine andere Personengruppe wendet.

    Wie der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 zu § 54 Abs. 4 G 131 ausgeführt hat, hatte der von dieser Vorschrift betroffene Personenkreis am 8. Mai 1945 eine noch weitgehend ungesicherte Rechtsstellung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so daß es für den Ausschluß des Anspruchs auf Entlassungsgeld nicht darauf ankommen kann, ob das nach dem 8. Mai 1945 begründete Beamtenverhältnis von Dauer und ob es mit der sicheren Erwartung einer beamtenrechtlichen Versorgung verbunden war; vielmehr genügt schon die Chance, im öffentlichen Dienst Fuß zu fassen und in ein dauerhaftes, mit beamtenrechtlicher Versorgung verbundenes Dienstverhältnis zu gelangen, um den Anspruch auf Entlassungsgeld auszuschließen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1963 - VI A 1062/62
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Das Berufungsgericht habe nicht in seinem Urteil vom 24. Mai 1963 - VI A 1062/62 - (NJW 1963 S. 2044) die Auffassung vertreten, daß der eigenhändige Namenszug im Absendervermerk die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz ersetze.

    Grundsätzlich die gleiche Auffassung haben auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - [NJW 1966 S. 1043 f.]) sowie das Berufungsgericht (Urteil vom 24. Mai 1963 - VI A 1062/62 - [NJW 1963 S. 2044]) vertreten.

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts habe in seinem Beschluß vom 15. Mai 1936 - G.S.Z. 2/36 - V 62/35 - (RGZ 151, 82 ff.) darauf hingewiesen, daß in der Zivilprozeßordnung die Unterschrift nur deshalb nicht als zwingendes Formerfordernis ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, weil dem Gesetzgeber die Beachtung dieser Form als selbstverständlich erschienen sei.

    Dies steht nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 - G.S.Z. 2/36 - V 62/35 - (RGZ 151, 82 ff.), von dem die Begründung des angefochtenen Urteils in erster Linie ausgeht.

  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Der unter Bezugnahme auf diesen Beschluß ergangene Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2 und 7.61 - (BVerwGE 13, 141 ff.) bezog sich ebenfalls auf eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung.
  • BVerwG, 14.02.1966 - IV B 140.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Grundsätzlich die gleiche Auffassung haben auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - [NJW 1966 S. 1043 f.]) sowie das Berufungsgericht (Urteil vom 24. Mai 1963 - VI A 1062/62 - [NJW 1963 S. 2044]) vertreten.
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1 ff. [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]) hat sogar in bezug auf Revisionsschriften ausgeführt, dem der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Bedürfnis, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren klar den Urheber erkennen lasse, könne auch auf andere Weise als durch die Unterschrift genügt werden.
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 122.65

    Rechte früherer Berufsunteroffiziere - Anspruch auf Entlassungsgeld -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Entsprechendes hat der Senat in dem am heutigen Tage - am 17. Oktober 1968 - ergangenen Urteil BVerwG II C 122.65 zu § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 ausgeführt.
  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 193.62

    Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
    Die gleiche Auffassung hat schon der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - (ZLA 1964 S. 182) zu der vorgeschriebenen Schriftform der Beschwerde im Lastenausgleichsverfahren vertreten; er hat dort die von der Klägerin nicht unterschriebene Beschwerdeschrift als wirksam anerkannt, weil nach den Umständen des Falles kein Zweifel bestehen konnte, daß das Schriftstück von ihr herrührte und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen war.
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    So kann sich selbst aus einem nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 II C 112.65, BVerwGE 30, 274; vom 7. November 1973 VI C 124.73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 174, und vom 20. April 1977 VI C 26.75, Verwaltungsrechtsprechung 29, 764; zusammenfassend Beschluss vom 26. Juni 1980  7 B 160.79, juris).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Dasselbe gilt für einen auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk (Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - BVerwGE 30, 274 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65]).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung zur Fallgruppe der vom Rechtsmittelführer persönlich eingelegten Rechtsmittel auf den Anwaltsprozeß übertragbar ist (offengelassen in BVerwGE 30, 274 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] und im Beschluß vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8) oder ob das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dort strenger zu handhaben ist.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 11.78

    Widerspruchsschrift - Eigenhändige Unterschrift - Erfordernis der Schriftform

    Ist die Widerspruchsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich schon aus ihr allein hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse es allerdings genügen, "wenn sich aus der Widerspruchsschrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher - ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung - ergibt, daß sie von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gebracht wurde" (BVerwGE 30, 274 [276]).

    Das Schreiben der Klägerin genüge auch ohne handschriftliche Unterzeichnung dem Erfordernis der Schriftform, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 (276) näher begründet habe.

    Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 [276] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

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