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   BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69   

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BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69 (https://dejure.org/1971,1610)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1971 - II C 45.69 (https://dejure.org/1971,1610)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1971 - II C 45.69 (https://dejure.org/1971,1610)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 - Verbot übermäßig hohen Strafens als Grundsatz des deutschen ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Auffassung, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auch auf Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten oder Richters anwendbar sei mit der Folge, daß die Hinterbliebenen Versorgung nach Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht beanspruchen können, stimmen mit der Auslegung dieser Vorschrift durch den erkennenden Senat überein (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268 [BVerwG 12.11.1970 - II C 42/69]] und Urteil vom selben Tage - BVerwG II C 43.69 -).

    Soweit diese Darlegungen auf der Anwendung des damaligen Strafrechts, insbesondere des § 91 b StGB und des § 5 Abs. 2 KSStVO beruhen, sind sie für das Revisionsgericht maßgebend und seiner Prüfung entzogen; denn diese schon durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 3 S. 55) aufgehobenen Vorschriften sind nicht dem revisiblen Recht zuzuordnen (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO; vgl. ferner das vorerwähnte Urteil BVerwGE 36, 268 [BVerwG 12.11.1970 - II C 42/69]).

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - dargelegt:.

    Wie der Senat in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - und - BVerwG II C 43.69 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1970 - 5 StR 308/69 - dargelegt hat, kann sich auf einen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand entschuldigend nur berufen, wer sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Unrechtstat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden.

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Dieser Grundsatz galt auch während des zweiten Weltkrieges für die deutsche Strafrechtsprechung, und er ist insbesondere dann verletzt, wenn die Strafe ohne Rücksich auf Art und Ausmaß der Schuld des Angeklagten als Mittel zur Einschüchterung oder zur Vernichtung politisch Andersdenkender mißbraucht wird (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]).

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das vom Berufungsgericht angeführte Urteil BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [107, 110] und das - insoweit nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlichte - vorerwähnte Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -).

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Auffassung, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auch auf Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten oder Richters anwendbar sei mit der Folge, daß die Hinterbliebenen Versorgung nach Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht beanspruchen können, stimmen mit der Auslegung dieser Vorschrift durch den erkennenden Senat überein (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268 [BVerwG 12.11.1970 - II C 42/69]] und Urteil vom selben Tage - BVerwG II C 43.69 -).

    Wie der Senat in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - und - BVerwG II C 43.69 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1970 - 5 StR 308/69 - dargelegt hat, kann sich auf einen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand entschuldigend nur berufen, wer sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Unrechtstat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden.

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    In den vorbezeichneten Urteilen und im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - hat der erkennende Senat in Anknüpfung an sein Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (BVerwGE 35, 209) ferner die Auffassung vertreten, daß ein Staatsanwalt als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er mindestens einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag stellte.

    Daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf ein irgendwie geartetes "Gesamtverhalten" ankommt, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; 35, 209 [212]).

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Der erkennende Senat hat schon in den Urteilen vom 12. November 1970 unter Bezugnahme auf seine Darlegungen in BVerwGE 26, 82 [86] entschieden, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Strafantrag einem Staatsanwalt vorwerfbar ist, wenn dieser die Tatsachen kannte, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Antrags bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen.

    Daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf ein irgendwie geartetes "Gesamtverhalten" ankommt, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; 35, 209 [212]).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Das Verbot übermäßig hohen Strafens sei außerdem von jeher ein Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (zu vgl. BGHSt 10, 294) und es habe, wie § 5 Abs. 2 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I 1939 S. 1455) - KSStVO - zeige, sogar in der nationalsozialistischen Zeit während des Krieges gegolten.

    Das Verbot übermäßig harten Strafens ist nämlich von jeher ein ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts (vgl. BGHSt 10, 294 [300, 301] mit Nachweisen).

  • BGH, 07.04.1970 - 5 StR 308/69

    Beihilfe zum Mord - Vernichtung der Juden - Straftaten im Dritten Reich -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Wie der Senat in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - und - BVerwG II C 43.69 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1970 - 5 StR 308/69 - dargelegt hat, kann sich auf einen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand entschuldigend nur berufen, wer sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Unrechtstat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden.
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das vom Berufungsgericht angeführte Urteil BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [107, 110] und das - insoweit nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlichte - vorerwähnte Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    In den vorbezeichneten Urteilen und im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - hat der erkennende Senat in Anknüpfung an sein Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (BVerwGE 35, 209) ferner die Auffassung vertreten, daß ein Staatsanwalt als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er mindestens einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag stellte.
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69
    Der Senat hat schon in den vorbezeichneten drei Urteilen vom 12. November 1970 unter Bezugnahme auf sein Urteil BVerwGE 34, 331 [339, 341] dargelegt, daß es - abgesehen davon, daß der Strafantrag des Staatsanwalts durchaus dazu bestimmt und in der Regel auch geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen - aus Rechtsgründen auf einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Strafantrag und der anschließenden gerichtlichen Entscheidung nicht ankommt.
  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37

    Ein Steuerverfahren kann eine "Rechtssache" sein. Rechtsbeugung kann auch im

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    Im Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 - ist unter Bezugnahme auf die vorstehend erwähnten Urteile folgendes entschieden:.

    Einem Staatsanwalt ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Strafantrag vorwerfbar, wenn der Staatsanwalt die Tatsachen gekannt hat, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Antrags bewußt gewesen ist oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. zur Vorwerfbarkeit allgemein BVerwGE 31, 337 [342]; 34, 331 [341]; zur Vorwerfbarkeit gegenüber einem Anklagevertreter im besonderen BVerwGE 35, 209 [215]; 36, 268 [273, 274]; Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

    (Entsprechend Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268, 275] und - BVerwG II C 43.69 - sowie Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

    Da nach alledem schon der vom Kläger im Fall B. gestellte Antrag auf Todesstrafe objektiv und subjektiv einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellt und ein einziger solcher Fall für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ausreicht (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -), wird die Entscheidung des erkennenden Senats schon durch die vorstehenden Darlegungen gerechtfertigt.

    Die Irrevisibilität von § 5 KSSVO, und zwar gerade als Grundlage für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131, ist bereits in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 42.69 - sowie in dem Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 - entschieden und eingehend dargelegt worden.

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

    BVerfGE 22, 387 hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgesprochen, daß diese Vorschrift auch bei Anwendung auf Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten oder Richters mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. auch BVerwGE 36, 265 [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68] und Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).
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