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   BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67   

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BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67 (https://dejure.org/1968,34)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1968 - II C 70.67 (https://dejure.org/1968,34)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - II C 70.67 (https://dejure.org/1968,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages bei Hinderung am Wechsel des Arbeitsplatzes - Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten - Festlegung einer "Betriebstreue" in einem Vertrag - Zulässige Zeitspanne einer betrieblichen Bindung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 65
  • NJW 1968, 2023
  • NJW 1969, 629 (Ls.)
  • DVBl 1968, 797
  • DÖV 1969, 210
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67
    Das Verwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und überdies wegen möglicher Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339) zugelassen.

    Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt.

    Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat.

  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65

    Berücksichtiung des mit dem Voreigentümer geschlossenen Vertrages, zur Einordnung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67
    Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es auf den Gegenstand des Vertrages an (vgl. BVerwGE 22, 138).
  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67
    Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67
    Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

    Zur Verbindlichkeit einer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens getroffenen Vereinbarung über Rückzahlung von Dienstbezügen, die einem Beamten für die Dauer eines längeren Ausbildungsurlaubs im Ermessenswege bewilligt waren (in Anknüpfung an BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77).

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 stünden nicht entgegen.

    Daß derartige Rückzahlungsvereinbarungen grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil des Senats vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339], fortgesetzt insbesondere in den Urteilen BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 sowie in zahlreichen weiteren Entscheidungen).

    Die Erwägungen, mit denen in BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] die Vereinbarkeit mit Art. 3, 12 und 33 Abs. 5 GG bejaht worden ist, passen auch hier.

    Für die Beantwortung der dann allerdings gebotenen Frage, ob die der Klägerin angesonnene Betriebstreue im Verhältnis zu den ihr zugeflossenen Bezügen nicht etwa zeitlich zu lang war, ist aus den in BVerwGE 30, 65 (70 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] dargelegten Gründen ausschlaggebend, daß sich die Klägerin schon nach 15 Monaten, noch während der Ausbildung in dem Heidelberger Institut, aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten hat entlassen lassen; also noch bevor dieser irgendwelche Vorteile aus jener Ausbildung hatte ziehen können.

    Wie schon in BVerwGE 30, 65 (75) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] betont, kann die Berufung auf das Grundgesetz regelmäßig nicht dazu herhalten, diesen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen.

    - Dem sind die einschlägigen Ausführungen in BVerwGE 30, 65 (76) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und die dort zitierten Nachweise entgegenzuhalten.

    Man könnte dem entgegenhalten, daß das Bundesverwaltungsgericht mit auch insoweit ähnlich liegenden Fällen schon befaßt war und dabei keinen Anlaß gesehen hat, die Rückzahlungsverpflichtung in Frage zu steilen; so etwa im Falle der Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67], in dem der Beamte nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundespost, die seine vorbereitende Ausbildung finanziell gefördert hatte, in den Dienst eines Landes getreten war (übrigens, wie auch in anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, gerade in den Dienst des hier beklagten Landes Baden-Württemberg, das dort also selbst Nutznießer einer von anderen Dienstherren ermöglichten Ausbildung gewesen war).

  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 25.70

    Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel - Berufung in ein Beamtenverhältnis

    Daraufhin stellte die Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruches bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG II C 70.67 zwischen der Deutschen Bundespost und einem anderen Beklagten wegen Rückzahlung von Studienförderungsmitteln anhängigen Verwaltungsrechtsstreits zurück.

    Aus den Darlegungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]), nach denen die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen dürfe, gehe nicht eindeutig hervor, ob in die Studien- und Ausbildungszeit auch Zeiträume einzurechnen seien, in denen der Studierende keine Studienförderungsmittel der Bundespost in Anspruch genommen hat.

    Die Klägerin habe im Einvernehmen mit dem Beklagten bis zum Erlaß des am 27. Juni 1968 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Verwaltungsstreitsache BVerwG II C 70.67 von einer gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs abgesehen.

    Eine - den Verzug beendende - Stundung sei nicht erfolgt; sie liege insbesondere nicht in der Hinausschiebung der gerichtlichen Geltendmachung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache BVerwG II C 70.67.

    Das ist nach dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe schon dem Urteil vom 27. Juni 1968 (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) zu entnehmen.

    Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) folgendes ausgeführt:.

    In dem in jener Sache ergangenen Urteil des Senats vom 2. Juli 1970 ist zu diesem Vorbringen im einzelnen Stellung genommen und - teils unter Bezugnahme auf BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] - dargelegt worden, daß der - mit dem vorliegenden Vertrag vom 5. November 1956 in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen des - Vertrag vom 11. November 1956 weder gegen sonstiges Verfassungsrecht noch gegen einfaches Bundesrecht verstößt.

    Der Senat ist nämlich im Urteil vom 27. Juli 1968 (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) und der hierauf gegründeten weiteren Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Studienförderungsverträge rat Art. 12 Abs. 1 GG von der dem Beklagten günstigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, so wie sie in den von der Revision angeführten Urteilen dieses Gerichts dargelegt ist, ausgegangen (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.]).

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Der Beklagte hat - wie sich aus einem Vergleich des Zeitraums der tatsächlichen "Betriebstreue" mit dem der Vor- und Ausbildung ergibt - seine Entlassung noch innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne betrieben (vgl. u.a. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] und BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, meint jedoch, entgegen den Ausführungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]) dürfe die anschließende Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht wie das Studium als Förderungszeit angesehen werden, aus der sich eine Verpflichtung zur Betriebstreue ergeben könne.

    Nur in diesem Sinne ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die dem Geforderten angesonnene Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [a.a.O.]).

    Die Klägerin hat demgemäß auch dem Entlassungsantrag des Beklagten alsbald entsprochen (vgl. hierzu BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [76]).

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 95.67

    Zur Zulässigkeit einer Studienförderung durch Fernmeldeaspirantenverträge der

    In dem einen im wesentlichen inhaltsgleichen Vertrag betreffenden Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - hat der erkennende Senat zur Rechtsnatur der von der Deutschen Bundespost abgeschlossenen "Aspirantenverträge" folgendes ausgeführt:.

    Zur näheren Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat der Senat in der vorbezeichneten Sache - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:.

    Der Senat hat in der Sache BVerwG II C 70.67 zu dem Hinweis auf diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie folgt Stellung genommen:.

    Soweit die Revision sich darauf beruft, daß die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Fälle betreffe, in denen der Arbeitnehmer lediglich innerhalb eines bereits gewählten Berufes eine zusätzliche Ausbildung erfahren habe, während der Beklagte mit dem Abschluß des Vertrages vom 31. Juli 1962 eine Berufswahl getroffen und somit einen "Schritt ins Ungewisse" getan habe, ergibt sich aus den vorstehend zitierten Darlegungen im Urteil des Senats BVerwG II C 70.67 ohne weiteres, daß dieser Hinweis der Revision nicht für, sondern allenfalls gegen den Beklagten spricht.

    Zur Begründung ihrer Auffassung, daß der Vertrag Art. 3 Abs. 1 GG verletze, hat sich die Revision auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) im Urteil vom 16. Dezember 1964 berufen; über die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat in der vorbezeichneten Sache BVerwG II C 70.67 entschieden.

    Hierzu hat sich der erkennende Senat in seinem bereits auszugsweise zitierten Urteil BVerwG II C 70.67 wie folgt geäußert:.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil BVerwG II C 70.67 folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

    Die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen sind - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 G 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68 -, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 - BVerwGE 40, 237 [239]).

    Der erkennende Senat hat sowohl in dem grundlegenden Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) als auch in späteren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE 13, 168 [174]; Urteile vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964, 183] und vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - [NJW 1977, 973] mit weiteren Nachweisen) für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist.

    Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß den Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]).

    Der Beklagte hat - wie sich aus einem Vergleich des Zeitraums der "Betriebstreue" mit dem der Vor- und Ausbildung ergibt - seine Entlassung noch innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne betrieben (vgl. u.a. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 G 96.60 - [a.a.O.] und BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]).

    Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 G 18.68/2 G 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -).

    Nur in diesem Sinne ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die dem Geförderten angesonnene Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [a.a.O.]).

    Die Klägerin hat demgemäß auch dem Entlassungsantrag des Beklagten alsbald entsprochen (vgl. hierzu auch BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [76]).

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).

    Die durch die Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] eingeleitete und seither gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf Vereinbarungen über die Rückforderung von einem Beamten (Beamtenbewerber) im Ermessens - wege zugebilligten Leistungen, wie z.B. von Studienförderungsmitteln gemäß den sog. "Fernmeldeaspirantenverträgen" der Deutschen Bundespost oder von während eines Ausbildungsurlaubs (ohne Rechtsanspruch) weitergezahlten Dienstbezügen (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 87 Rz 22 mit weiteren Nachweisen).

    Es kann zunächst nicht außer Betracht bleiben, daß das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Rechtsprechung es mit Fallgestaltungen zu tun hatte, in denen die mit Rückzahlungsklausel versehene Vereinbarung - so z.B. in den "Fernineldeaspirantenverträgen" der Bundespost - als ein "gegenseitiger Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen" zu bewerten war (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68]).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69

    Formularmäßige Verträge für Fernmeldeaspiranten mit Rückzahlungsverpflichtung -

    Den Bedenken gegen die Gültigkeit der von der Bundespost in zahlreichen Fällen geschlossenen formularmäßigen Verträge für Fernmeldeaspiranten sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundsätzlichen Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten.

    Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat schon in dem bereits erwähnten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) folgendes ausgeführt:.

    Zu dieser Grundrechtsnorm hat der Senat in dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:.

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:.

    In den Gründen des Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (a.a.O.) hat der Senat schließlich noch im einzelnen dargelegt, daß Verträge der in Rede stehenden Art auch sonstigern Verfassungsrecht - insbesondere Art. 3 Abs. 1 - und einfachem Recht nicht zuwiderlaufen.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 19.68

    Rückforderung von Studienförderungsmitteln - Gewährung von Studienbeihilfen

    Für diesen Vertrag gilt trotz seiner irreführenden Formulierungen das, was der Senat schon der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68 ff.]) ausgeführt hat:.

    Daß Verträge der in Rede stehenden Art mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - vereinbar sind, hat der erkennende Senat ebenfalls schon in den Gründen seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - ausgeführt.

    Es heißt dort (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [75]) u.a.:.

    In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Darlegungen in BVerwGE 30, 65 (69 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] Bezug genommen.

    Sie kann offenbleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre, und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat (ebenso schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vgl. auch BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68

    Rückzahlung einer Beihilfe - Gewährung einer Studienbeihilfe

    Für diesen Vertrag gilt trotz seiner irreführenden Formulierungen das, was der erkennende Senat schon in der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68 ff.]) ausgeführt hat:.

    Daß Verträge der in Rede stehenden Art mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - vereinbar sind, hat der erkennende Senat ebenfalls schon in den Gründen seines Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - ausgeführt.

    Es heißt dort (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [75]) u.a.:.

    In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Darlegungen in BVerwGE 30, 65 (69 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] Bezug genommen.

    Sie kann offenbleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamt Zeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat (ebenso schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vgl. auch BVerwG 30, 65 [70 f.]).

  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 72.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der

  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 11.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Divergenzrüge -

  • OVG Bremen, 13.03.1979 - I BA 75/76

    Verletzung des Grundrechts eines Diplom-Ingenieurs aus Art. 12 GG wegen der

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 50/98 R

    Nachversicherung - Maschinenaspirant - Deutsche Bundespost -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1992 - 10 S 816/91

    Kündigung eines Außenwerbungsvertrags zur Verhinderung von Tabak- und

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

  • BVerwG, 21.08.1972 - VI C 8.71

    Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 5/98 R

    Kindergeld - Aspirantenvertrag - Ausbildungshilfe - Zuschußcharakter - Bedingung

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

  • BVerwG, 26.03.1979 - 6 B 11.79

    Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

  • BVerwG, 10.06.1975 - 2 B 20.75

    Zahlung eines erhöhten Unterhaltszuschusses und die Voraussetzung für dessen

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 295/69

    Deutsche Bundespost - Studenten - Gewährte Studienbeihilfe - Eintritt in Dienst -

  • BVerwG, 10.06.1969 - II C 121.67

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungserklärung eines Beamten im

  • BVerwG, 09.03.1978 - 2 B 80.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 19/91

    Ermächtigter Krankenhausarzt - Vereinbarung mit dem Krankenhausträger - Abdingung

  • BAG, 10.10.1990 - 5 AZR 634/89

    Ausbildungskosten - Rückzahlung - Rechtsweg

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

  • BVerwG, 09.12.1974 - II B 33.74

    Verpflichtung nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr zur Dienstleistung

  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 205/70

    Ablehnung einer Einberufung zum Vorbereitungsdienst nach Erhalt einer

  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92

    Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen:

  • BVerwG, 23.07.1985 - 2 B 57.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

  • BayObLG, 16.07.2001 - 5Z RR 73/98

    Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 65/88

    Rückzahlungsverpflichtung bei Umschulungskosten

  • BVerwG, 30.04.1976 - VII C 58.74

    Öffentliche Kunstpflege, Verfahrensrecht

  • BVerwG, 13.12.1973 - II C 18.73

    Rückforderung von Ausbildungskosten eins Anwärters für den gehobenen

  • LAG Berlin, 06.04.2005 - 13 Ta 640/05

    Promotionsstipendium

  • LSG Hessen, 06.05.1998 - L 6 KG 548/97

    Kindergeld -zuschußweise gewährte Ausbildungsbeihilfe - Rückzahlungsvorbehalt

  • BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

  • BFH, 29.06.1973 - VI R 267/69

    Ableistung des Wehrdienstes - Ernennung zum Reserveoffizier - Steuerfreiheit -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 10 Ta 1603/18

    Darlehensrückzahlung - Kirche - Rechtsweg - Studienbeihilfe

  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

  • BVerwG, 25.09.1989 - 2 B 130.89

    Grundsätze zur Betriebstreue und zur Frage der Rechtmäßigkeit von Vertragsstrafen

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 29.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 22.77

    Erhöhter Zinssatz bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln von

  • BVerwG, 07.08.1969 - II B 42.69

    Abschluss eines "Fernmeldeaspirantenvertrags" - Minderjährigkeit bei Eingehung

  • BVerwG, 24.02.1983 - 2 B 133.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Hessen, 04.06.1969 - I OE 62/67
  • VGH Bayern, 19.02.1987 - 3 B 85 A.3539
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1992 - 4 S 2904/91

    Öffentliches-rechtliches Dienstverhältnis und Verpflichtungserklärung;

  • BAG, 29.05.1991 - 5 AZR 361/90
  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 42.76

    Verhältnis von zulässiger Bindungsdauer zur Dauer der Studienzeit und

  • BVerwG, 21.11.1974 - II B 28.74

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • OLG Celle, 14.06.1974 - 4 W (Baul) 39/74

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im Verfahren auf gerichtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 10 A 11725/01
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1992 - 4 S 2157/91

    Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen bei Ausscheiden aus dem

  • BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 14/83
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