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   BFH, 22.10.1980 - II R 104/79   

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https://dejure.org/1980,1595
BFH, 22.10.1980 - II R 104/79 (https://dejure.org/1980,1595)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1980 - II R 104/79 (https://dejure.org/1980,1595)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - II R 104/79 (https://dejure.org/1980,1595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 538
  • DB 1981, 725
  • BStBl II 1981, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.11.1962 - II 291/59 U

    Ermäßigter Steuersatz bei Beseitigung einer Überschuldung durch einfache

    Auszug aus BFH, 22.10.1980 - II R 104/79
    An ihm hat sich die Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes in erster Linie zu orientieren; eine Abweichung vom Wortlaut ist nur dann zulässig, wenn zuverlässige Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Wortlaut des Gesetzes den Willen des Gesetzgebers nicht deckt, insbesondere, weil das aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehende Ergebnis so sinnwidrig und jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechend ist, daß es nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen kann (vgl. das Urteil des Senats vom 14. November 1962 II 291/59 U, BFHE 76, 175, BStBl III 1963, 63, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der nationale Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand (vgl. BFHE 76, 175, BStBl III 1963, 63) wegen Art. 7 Abs. 3 dar Richtlinie nicht mehr beibehalten konnte oder die Beibehaltung auf Art. 9 der Richtlinie hatte stutzen können.

    Während der Reichsfinanzhof zu § 13b KVStG 1922, der Überschuldung und Verlust am Nennkapital gleichrangig nebeneinanderstellte und außer der Erforderlichkeit der Leistung zu ihrer Deckung keine weiteren Voraussetzungen enthielt, ausgesprochen hat, daß bei Kapitalerhöhungsmaßnahmen stets Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes eine gleichzeitige Kapitalherabsetzung sei (Urteil vom 13. Dezember 1927 I A 432/27, RFHE 22, 255), hatte der Bundesfinanzhof angesichts des Wortlauts des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1934 mit 1959 im Hinblick auf die gesonderte Aufführung der Überschuldung in Buchst. a von dieser Voraussetzung Abstand genommen (BFHE 76, 175, BStBl III 1963, 63).

  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • BFH, 12.11.1980 - II R 100/77

    GmbH - Haftkapital - Überschuldung - Kommanditgesellschaft - Neufestsetzung der

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 104/79 (BFHE 131, 538) ausgeführt hat, ist die objektiv mögliche Beseitigung einer über den Verlust des Kapitals hinausgehenden Überschuldung durch Kapitalaufstockung nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht begünstigungsfähig; die Ermäßigung des Steuersatzes bei Vorgängen, die auf einer Erhöhung des Kapitals beruhen, ist vielmehr stets nur und insoweit zu gewähren, als diese dem Ausgleich einer Kapitalherabsetzung in den Fristen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 KVStG 1972 dienen.
  • BFH, 05.03.1981 - II R 18/77
    NV: Kapitalerhöhungsmaßnahmen unterliegen auch bei einer GmbH & Co. KG nur dann dem ermäßigten Steuersatz des § 9 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 KVStG 1972, wenn sie dem Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurückliegenden Kapitalherabsetzung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1980 II R 104/79).
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