Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2009 - II R 11/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1152
BFH, 18.11.2009 - II R 11/08 (https://dejure.org/2009,1152)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2009 - II R 11/08 (https://dejure.org/2009,1152)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2009 - II R 11/08 (https://dejure.org/2009,1152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2; BGB § 242, § 313 Abs. 2
    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • openjur.de

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 313; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
    Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund befristet vereinbartem Rücktrittsrechts - Abgrenzung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2; BGB § 242, § 313 Abs. 2
    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • Betriebs-Berater

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • Betriebs-Berater

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 313; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag: Rückgängigmachung aufgrund Rücktrittsrechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristet vereinbartes, von nachträglich eintretenden Umständen abhängiges Rücktrittsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag und die Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen der Zweijahresfrist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei Vereinbarung und Ausübung eines vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängigen Rücktrittsrechts in einem Grundstückskaufvertrag

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer trotz Rückgängigmachung des Kaufs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlängerung eines befristeten Rücktrittsrechts: Neubegründung und Ausübung müssen innerhalb von zwei Jahren erfolgen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Leitsatz)

    Zur Frage der Grunderwerbsteuer-Erstattung bei befristet vereinbartem, von nachträglich eintretenden Umständen abhängigem Rücktrittsrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versäumen einer Rücktrittsfrist kann auch in Bezug auf Grunderwerbsteuer teuer werden! (IMR 2010, 79)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2, GrEStG § 16 Abs 4, AO § 227
    Erlass; Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung; Rückwirkendes Ereignis; Zweijahresfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 552
  • BB 2010, 1071
  • BB 2010, 85
  • DB 2010, 152
  • BStBl II 2010, 498
  • BauR 2010, 511
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.06.1988 - II R 90/86

    Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer aufgrund Rückgängigmachung des

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 11/08
    Dieser Unterschied beider Tatbestände ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, 729) --soweit die Rückgängigmachung auf der Ausübung eines Rücktrittsrechts beruht-- darin begründet, dass sich die Nr. 1 auf Fälle bezieht, in denen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts aufgehoben wird, während die Nr. 2 einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung derart verlangt, dass dieser einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht.

    Wäre der Kaufvertrag vom September 1999 aus diesem Grunde einvernehmlich aufgelöst worden, hinderte dies die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 728).

  • FG Münster, 19.11.2007 - 8 K 2562/05

    Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vor

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 11/08
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 877 veröffentlicht.
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 40/05

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 11/08
    Die Genehmigung wirkte zwar zivilrechtlich gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück; grunderwerbsteuerrechtlich kann diese Rückwirkung jedoch nicht nachvollzogen werden, da sich der steuerrechtlich maßgebliche Sachverhalt nicht rückwirkend gestalten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, unter II. 2. a; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 38 Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2009, § 38 AO Rz 28, 29).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Auszug aus BFH, 18.11.2009 - II R 11/08
    Wenn nämlich die Aufhebung des steuerpflichtigen Grundstücksgeschäfts nur innerhalb von zwei Jahren seit Steuerentstehung beachtlich ist, dann muss für die nachträgliche Vereinbarung eines (neuen) Rücktrittsrechts, das im Falle seiner Ausübung letztlich ebenfalls zur Beendigung des Grundstücksgeschäfts führt, dieselbe Befristung gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1976 IV ZR 63/75, BGHZ 66, 270, 272).
  • BFH, 02.08.2013 - II B 111/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, und vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).

    Ist ein Rücktrittsrecht vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, unterfällt die Ausübung bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; das gilt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).

    Die Entscheidung des BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) betrifft --wie der Streitfall-- einen Sachverhalt, in dem ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht bis zu der im ursprünglichen Vertrag bestimmten Frist ausgeübt und --nach einer Vertragsänderung-- der Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw. die Aufhebung des Vertrags vereinbart wurde.

    Die vom BFH (in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) aufgestellten Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

    Das Absehen von der Zwei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und die Zuordnung zum Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, die der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, ist somit beschränkt auf Rücktrittsrechte, die "bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts" vorbehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, unter II.4.d).

  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    Soweit der BFH schließlich die Möglichkeit entwickelt hat, ein Rücktrittsrecht nachträglich neu zu begründen und auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 23; BFH-Beschluss vom 02.08.2013 - II B 111/12, BFH/NV 2014, 383), ist dies lediglich im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 GrEStG mit Rücksicht auf das vorbehaltene Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geschehen und auch auf den Zeitraum von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer begrenzt und rechtfertigt für den Anspruch auf Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG keine andere Beurteilung.
  • BFH, 04.11.2019 - II B 48/19

    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08 (BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) ausgeführt, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG keine zeitliche Begrenzung kenne und beispielsweise auch auf fünf Jahre (also über die vierjährige Festsetzungsfrist hinaus) hätte eingeräumt werden können (Rz 14, 17).

    Soweit die Klägerin eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zu der BFH-Entscheidung in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498 beanstandet, liegt diese nicht vor.

    a) Wie die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt hat, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498 erläutert, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG --anders als Nr. 1-- keine zeitliche Begrenzung vorsieht.

  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines

    b) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG knüpft allein an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft an (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. April 2009 II B 171/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 26).
  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Soweit es somit zu einer Steuerschuld ohne Rechtsträgerwechsel kommt, entspricht dies der Sachgesetzlichkeit des GrEStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, unter II.7.).
  • FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 915/08

    Kein Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer - Wiedererlangung der

    1GrEStG erfolgen (BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 11/08, DStRE 2010, 123).

    Darüber hinaus ist ein Absehen von der Zwei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und die Zuordnung zum Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, welche der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, beschränkt auf Rücktrittsrechte, die bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts vorbehalten worden sind (BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 11/08, DStRE 2010, 123).

  • BFH, 13.11.2012 - II B 123/11

    Anforderungen an Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bzw. Rückerwerb

    In der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) ist bereits geklärt, dass es im Fall eines nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrags zu einer Steuerschuld kommen kann, obgleich kein Rechtsträgerwechsel eingetreten ist.
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20

    Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei

    Dass es zu einer Steuerschuld ohne Rechtsträgerwechsel kommen kann, entspricht der Sachgesetzlichkeit des GrEStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BStBl II 2010, 498, unter II.7.; Urteil vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2019 - 7 K 92/17

    Streit über die Anwendung des richtigen Steuersatzes bei der

    Die schuldrechtliche Verpflichtung muss selbst rechtlich wirksam geworden sein (BFH-Urteil vom 18. November 2009, II R 11/08, BStBl II 10, 498; und vom 24. April 2013, II R 53/10, BStBl II 13, 755).
  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Dieser Unterschied beider Tatbestände ist, soweit die Rückgängigmachung auf der Ausübung eines Rücktrittsrechts beruht, darin begründet, dass sich die Nr. 1 auf Fälle bezieht, in denen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts aufgehoben wird, während die Nr. 2 einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung derart verlangt, dass dieser einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht (BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498; vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht