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   BFH, 06.12.1989 - II R 113/87   

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BFH, 06.12.1989 - II R 113/87 (https://dejure.org/1989,8125)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1989 - II R 113/87 (https://dejure.org/1989,8125)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - II R 113/87 (https://dejure.org/1989,8125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs - Steuerliche Bewertung eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.12.1988 - II B 47/88

    Projektanbieter im Bauherrenmodell als weiterer Veräußerer neben dem Veräußerer

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Entscheidend ist vielmehr, daß (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. Entscheidung in BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

  • BFH, 23.06.1982 - II R 155/80

    Zur Grunderwerbsteuer beim Bauherrenmodell

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BGH in NJW 1984, 869; für die Grunderwerbsteuer vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741, und vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).

    Auf der Veräußererseite können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Für eine derartige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls enthalten die Entscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 und II R 143/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, 183 beispielgebende Hinweise.

    Zu berücksichtigen wird das FG auch haben, daß es nicht ausschlaggebend sein muß, wenn sich die Erwerber - wenn auch ggf. unter Hinnahme von Rechtsnachteilen - allein von den Verträgen über das Fertighaus wieder hätten lösen können (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87).

  • BFH, 04.05.1983 - II R 6/82

    Grunderwerbsteuer für Erwerb eines im Bau befindlichen Gebäudes bei

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei (oder mehreren) an sich selbständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).

    Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609) ein ganz bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand schließlich auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) das bebaute Grundstück erhält.

    Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609) ein ganz bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.

  • BGH, 24.11.1983 - VII ZR 34/83

    Errichtung von Wohnungen auf einem Grundstück - Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Die (zivilrechtliche) Verbindung der Verträge kann sich daraus ergeben, daß ihre Gültigkeit ausdrücklich voneinander abhängig ist (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. November 1983 VII ZR 34/83 (KG), Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 869).

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BGH in NJW 1984, 869; für die Grunderwerbsteuer vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741, und vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Für eine derartige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls enthalten die Entscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 und II R 143/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, 183 beispielgebende Hinweise.

    Die Verflechtung der Verträge kann sich beispielsweise aus der Stellung des Projektanbieters ergeben, wenn dieser auf Grund vertraglicher Beziehungen zu den auf der Veräußererseite auftretenden Personen zu einer Vorplanung in der Lage ist, die ihm ein konkret ausgestaltetes Angebot ermöglicht, und er ein wirtschaftliches Interesse am Abschluß aller Verträge besitzt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 143/87).

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Soweit der Senat bisher insoweit ausschließlich auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise abgestellt hat (vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11), hält er daran nicht fest.
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in bebautem Zustand schließlich auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) das bebaute Grundstück erhält.
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 113/87
    Dies führt dazu, daß Vorgänge, die nach ihren gesamten Umständen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt, dem wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis für den Erwerber, aber auch dem Inhalt der zivilrechtlichen Beziehungen und ggf. der zivilrechtlichen Rechtsfolgen nur unwesentlich voneinander abweichen, im Hinblick auf den Willen der Parteien zur Einheitlichkeit der Verträge aber unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. beispielsweise die vom BGH entschiedenen Fälle vom 6. Dezember 1979 VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49, und vom 6. November 1980 V ZR 12/80, BGHZ 78, 346, die sich in den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten nur geringfügig unterscheiden, bei denen die Frage der Einheitlichkeit aber entgegengesetzt zu beantworten war).
  • BFH, 05.11.1980 - II R 28/75

    Personenhandelsgesellschaft - Einheitswert - Gesellschaftsvertrag - Mehrwert -

  • BFH, 21.12.1981 - II R 124/79

    Zur Grunderwerbsteuer, wenn Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1989 - II R 113/87 -, BFH/NV 1991, 342).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2008 - 11 K 1297/03

    Bestimmung der Rechtsgrundlage nach § 1 GrEStG bei Übertragung eines gesamten

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 1999, II R 113/87, BFH/NV 1991, 342).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 1989, II R 113/87, BFH/NV 1991, 342).
  • FG Sachsen, 08.02.2000 - 2 K 686/96

    Bemessung von Grunderwerbsteuer; Einbeziehung der vom Generalunternehmer neben

    Dies ist z. B. der Fall, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten bis zur annähernden Baureife gediehenen Vorplanung ein ganz bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen, er quasi über das "ob" und das "wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei entscheiden kann (vgl. hierzu nur BFH Urteil vom 28. Mai 1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75 ; BFH Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 113/87, BFH/NV 1991, 342 jeweils mwN).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1989 - II R 113/87 -, BFH/NV 1991, 342).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 11 K 11234/07

    Einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung der Grundstückskäufer durch den

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (BFH, Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 113/87, BFH/NV 1991, 342).
  • BFH, 06.12.1989 - II R 72/87

    Grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff eines Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Das FG hat den grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs verkannt.Es folgen Ausführungen, die denen in der vorstehend abgedruckten Entscheidung vom 6. Dezember 1989 II R 113/87 ab II. Abs. 3 entsprechen.
  • BFH, 06.12.1989 - II R 145/87

    Berechnung der Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb von einem Miteigentumsanteil

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).Es folgen Ausführungen, die denen der vorstehend abgedruckten Entscheidung vom 6. Dezember 1989 II R 113/87 entsprechen.Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist im Streitfall nach den dargelegten Grundsätzen das bebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
  • BFH, 13.12.1989 - II B 23/89

    Zweifel am Gegenstand eines Erwerbsvorgangs beim Grundstückskauf

    Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983).Es folgen Ausführungen, die denen der vorstehend abgedruckten Entscheidung vom 6. Dezember 1989 II R 113/87 ab II. Absatz 4 entsprechen.Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen.
  • BFH, 13.12.1989 - II R 144/86

    Fehlerhafte Erhebung der Grunderwerbsteuer auf die Erwerbskosten eines

    Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983).Es folgen Ausführungen, die denen der vorstehend abgedruckten Entscheidung vom 6. Dezember 1989 II R 113/87 ab II. Absatz 4 entsprechen.Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen.
  • BFH, 06.12.1989 - II R 81/87
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