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   BFH, 22.10.2014 - II R 4/14   

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https://dejure.org/2014,37568
BFH, 22.10.2014 - II R 4/14 (https://dejure.org/2014,37568)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2014 - II R 4/14 (https://dejure.org/2014,37568)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - II R 4/14 (https://dejure.org/2014,37568)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • openjur.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 11, ErbStG § 12, ErbStG § 23, BewG § 14, BewG § 13, BewG § 14, AO § 163 S 1, FGO § 101, FGO § 102
    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • Bundesfinanzhof

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 ErbStG 1974, § 12 ErbStG 1974, § 23 ErbStG 1974, § 14 BewG 1974, § 13 BewG 1991
    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • IWW

    § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkung... steuergesetzes (ErbStG), § 23 Abs. 2 ErbStG, § 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 163 AO, § 163 Satz 1 AO, § 227 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 5 AO, § 102 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 101 Satz 1 FGO, § 23 Abs. 1 ErbStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 23 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, §§ 13, 14 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, ErbStG, § 23, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 11 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 14 Abs. 1 BewG, § 14 BewG, § 14 Abs. 2 BewG, § 23 ErbStG, § 759 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 11, 12, 23; BewG 1980 § 14; BewG §§ 13, 14; AO § 163; FGO §§ 101, 102
    Abweichende Erbschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei ausfallenden Rentenzahlungen nach Festsetzung der Besteuerung

  • cpm-steuerberater.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • Betriebs-Berater

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • rewis.io

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • rechtsportal.de

    Ablösung der Jahressteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Zahlungsverpflichteten

  • datenbank.nwb.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgefallene Rentenzahlungen - und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer kann gerechtfertigt sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Billigkeitserlass wegen des Ausfalls von Rentenzahlungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einheitswertfeststellungen
    Bewertungsmethodik
    Sachwertverfahren

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 170
  • BB 2014, 3093
  • BStBl II 2015, 237
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.04.2013 - II R 13/11

    Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (Rechtslage vor dem

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    a) Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 2013 II R 13/11, BFH/NV 2013, 1383, m.w.N.).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 87/10, BFH/NV 2012, 161; vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; in BFH/NV 2013, 1383).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 14, und in BFH/NV 2013, 1383, Rz 13).

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 87/10, BFH/NV 2012, 161; vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; in BFH/NV 2013, 1383).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 14, und in BFH/NV 2013, 1383, Rz 13).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 15, und vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 37, m.w.N.).

  • BFH, 08.06.1977 - II R 79/69

    Vermächtnisnehmer - Einräumung eines Nachlaßnießbrauchs - Wahl der

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Das gilt auch für den Fall, dass der Erwerber die Jahresversteuerung gewählt hat (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1977 II R 79/69, BFHE 128, 72, BStBl II 1979, 562).

    Wählt der Erwerber die Besteuerung nach dem Jahreswert der Rente gemäß § 23 Abs. 1 ErbStG, muss er die Jahressteuer grundsätzlich in unveränderter Höhe bis zu seinem Ableben entrichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 72, BStBl II 1979, 562).

  • BGH, 13.03.1980 - III ZR 179/78

    Geschäftsübertragungs- und Leibrentenvertrag - Tod des Übernehmers - Erhöhung der

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Unter einer Leibrente (vgl. § 759 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1980 III ZR 179/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 128).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    b) Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die gemäß § 102 FGO ggf. i.V.m. § 121 Satz 1 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 11, Rz 15, und vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2011 - I R 87/10

    Unbilligkeit wegen behördlichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 87/10, BFH/NV 2012, 161; vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; in BFH/NV 2013, 1383).
  • BFH, 02.03.2006 - II R 57/04

    ErbSt: Tod des Erblassers durch Brandunfall, Wertermittlung

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
    Nachträglich eingetretene Umstände können deshalb grundsätzlich nicht bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    dd) Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des BFH, der seinen Entscheidungen zu §§ 163 und 227 AO stets den Beschluss des GmS-OGB in BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 zugrunde legt und dementsprechend davon ausgeht, dass die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237), und im Anschluss daran --wie im Schrifttum zutreffend vermerkt wird (vgl. v. Groll in HHSp, § 227 AO Rz 117; Klein/Rüsken, a.a.O., § 163 Rz 20)-- vollen Umfangs prüft, ob die Besteuerung im jeweiligen Streitfall unbillig ist.

    Bejaht der BFH dagegen die Unbilligkeit der Besteuerung, kommt er im zweiten Schritt durchweg dazu, eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen, oder er problematisiert die Frage des Ermessens nicht und weist entweder die Revision der Finanzbehörde zurück oder ändert auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung und verpflichtet die Finanzbehörde zum Erlass (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteile vom 21. August 2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).
  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    Sie können nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 113, und in DStR 2015, 2237; BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 15); ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor.
  • BFH, 30.08.2017 - II B 16/17

    Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 14 f., m.w.N.).

    dd) Dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, lässt sich nichts anderes entnehmen.

  • FG Hessen, 25.09.2017 - 3 K 737/15

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 27 VIII KStG

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl II 2015, 237 [BFH 22.10.2014 - II R 4/14] ).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Es war bereits nach der früheren Rechtsprechung anerkannt, dass bei sachlicher Unbilligkeit der Einziehung im Sinne des § 227 AO eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, weil allein der Erlass des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die einzig rechtmäßige Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde darstellt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 21.8.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11 Rn. 10, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237 Rn. 28).
  • FG Münster, 19.03.2015 - 3 K 735/14

    Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils,

    Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen BFH, Urteile 22.10.2014 II R 4/14, BFH/NV 2015, 116; vom 17.04.2013 II R 13/11, BFH/NV 2013, 1383; vom 20.09.2012 IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505; vom 04.02.2010 II R 25/08, BStBl. II 2010, 663; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rz. 40; jeweils m. w. N.).

    Es darf - von wenigen normierten, hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. dazu auch BFH in BFH/NV 2015, 116, Rz. 23) - allein die Sach- und Rechtslage zum Todestag betrachtet werden.

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 24/17

    Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31.

    Sie können nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, C.II.3.; vom 11. Mai 2015 1 BvR 741/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 882; BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 15); ein derartiger Fall liegt hier allerdings nicht vor.
  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 1284/14

    Verschulden des Registergerichts an der verzögerten Eintragung eines

    § 163 AO bezweckt damit, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 - V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, vom 20. September 2012 - IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, vom 12. Dezember 2013 - X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572, und vom 22. Oktober 2014 - II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).

    Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteile vom 21. August 2012 - IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11, vom 19. Juni 2013 - II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, und in BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237).

  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auszusprechen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14, BFHE 247, 170 , BStBl II 2015, 237 , juris Rz 13 m. w. N.).

    Sie können nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BVerfG, Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102 , BStBl II 1978, 441 , juris Rz 36; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882 , DStR 2015, 2237 , juris Rz 10; BFH, Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14, BFHE 247, 170 , BStBl II 2015, 237 , juris Rz 15 m. w. N.).

  • FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen: Keine Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

  • FG Nürnberg, 18.01.2018 - 4 K 557/17

    Bescheid, Abtretung, Mieter, Gesellschafter, Gesellschaftsbeteiligung,

  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 2137/20

    Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der

  • FG Düsseldorf, 30.06.2021 - 4 K 3151/19

    Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts

  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16

    Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus

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