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   BFH, 19.02.2013 - II R 47/11   

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https://dejure.org/2013,3683
BFH, 19.02.2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - II R 47/11 (https://dejure.org/2013,3683)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Notare Bayern PDF, S. 66 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • lexetius.com

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • openjur.de

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben; Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 3, ErbStG § 10 Abs 5, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • Bundesfinanzhof

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 ErbStG 1997, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 3 u. 5
    Erbschaftsteuer; Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • rewis.io

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben - Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • datenbank.nwb.de

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit - Steuersparen beim Berliner Testament

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbschaftssteuerliche Behandlung der Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftssteuerersparnis durch nachträgliche Pflichtteilsansprüche

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Geltendmachung des Pflichtteils bei "Konfusion"

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit im Berliner Testament

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Berliner Testament

  • trappeplottek.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuerlicher Pflichtteil trotz erbrechtlicher Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachrägliche Geltendmachung des Pflichtteils kann Erbschaftsteuer verringern.

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung eines Pflichtteils aus steuerlichen Gründen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 66 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, 5; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteil von sich selbst verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 186
  • NJW 2013, 2623
  • FamRZ 2013, 1127
  • FamRZ 2013, 700
  • DB 2013, 617
  • BStBl II 2013, 332
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.07.2006 - II R 1/05

    Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteil in BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718).

  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    d) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584).
  • BFH, 15.05.2009 - II B 155/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • BFH, 31.03.2010 - II R 22/09

    Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1998 II R 52/96, BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23; vom 19. Juli 2006 II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und vom 31. März 2010 II R 22/09, BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806, Rz 11).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 2. März 2011 II R 5/09 (BFH/NV 2011, 1147, Rz 87) auf die eingeschränkte Bedeutung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten hingewiesen.
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 19/08

    Zum Erlöschen der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung durch Konfusion

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    d) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so erlöschen sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch die entsprechende Verbindlichkeit des ursprünglichen Erben durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2009 IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584).
  • FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89
    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (ebenso Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 85; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1. Aufl. 1998, § 10 Rz 61; Muscheler, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 377, 381 f.; Moench, Deutsches Steuerrecht 1987, 139, 144; Markus Hardt, ZEV 2004, 408; a.A. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990  10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 199; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 78; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2009, § 10 Kap. 6.3.3; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 57).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1286/00

    Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichhteilsanspruchs als

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Auszug aus BFH, 19.02.2013 - II R 47/11
    Wie zu entscheiden ist, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits beim Tod des Verpflichteten oder bei der fiktiven Nachholung der Geltendmachung des Pflichtteils durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verjährt war, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. dazu einerseits BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441; FG München, Urteile vom 7. Oktober 1992  4 K 5239/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 55, und vom 24. Juli 2002  4 K 1286/00, EFG 2002, 1625; FG München, Beschluss vom 30. November 2006  4 V 4323/06, EFG 2007, 369; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 67; andererseits Gebel, a.a.O., § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, 383 f.).
  • FG München, 07.10.1992 - 4 K 5239/89

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines von dem Erblasser noch nicht erfüllten

  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

    Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Nachweis der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in schriftlicher Form zu erbringen, wies der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 (II R 47/11) hin, wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend mache könne.

    Versterbe der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB), erloschen sei, gehe die Verbindlichkeit gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, und zwar ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem ursprünglichen Verpflichteten ankomme (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 13).

    Dies gelte ausdrücklich nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 15).

    Diese Fiktion umfasse auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen, wenn, wie vorliegend, der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten sei (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 18).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergäbe sich nichts anderes, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sei (offengelassen im BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 19).

    Mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BStBl II 2013, 332) habe der BFH diese Rechtsgrundsätze weiter entwickelt und lasse in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dem Grunde nach bereits eine fiktiv im Besteuerungszeitpunkt den Nachlass wirtschaftlich belastende Pflichtteilsverbindlichkeit zum Abzug zu, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser mit einer Geltendmachung habe rechnen müssen.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (vgl. näher: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (vgl. insgesamt: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Vielmehr gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG, wonach die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der, wie vorliegend der Kläger, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für den im Zeitpunkt der (nachträglichen) Geltendmachung bereits verjährten Pflichtteilsanspruch gleichermaßen (offen gelassen vom BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332).

    Gleichwohl hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hierüber - zu Recht - kein Wort verloren.

    In dem bereits erwähnten BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) hat der BFH für den Fall des nachträglich von dem Erben (fiktiv) geltend gemachten - jedoch unverjährten - Pflichtteilsanspruch diesen Gedanken aufgegriffen.

    Denn eine Differenzierung nach einzelnen Gründen, aufgrund derer der Erblasser zu Lebzeiten nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen musste, ist dem BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) nicht zu entnehmen.

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

    4) Die Revision war sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da der BFH in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruch offenlassen konnte, als auch im Hinblick auf das abweichende Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14 (EFG 2016, 298), das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 07.12.2016 - II R 21/14

    Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs -

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Ist dies geschehen, entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1  3. Alternative ErbStG) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    d) Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 folgt keine andere Beurteilung.

  • BFH, 05.02.2020 - II R 17/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.02.2013 - II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332), wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen könne.

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006 - II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stellt also ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    c) Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen (zunächst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 13 bis 15).

    a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten --zivilrechtlich betrachtet-- sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2009, 1059, unter 2.b bb; BFH-Urteile vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 17; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1922 Rz 6).

    Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18).

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2020 - II R 1/16

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.02.2013 - II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

    Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006 - II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stellt also ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

    c) Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen (zunächst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 13 bis 15).

    a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten --zivilrechtlich betrachtet-- sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1059, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 17; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1922 Rz 6).

    Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18).

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2015 - II R 46/13

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im

    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14

    § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG

    Ergänzend trägt es vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 186) ausdrücklich offen gelassen habe, ob der Abzug von am Todestag des Zahlungs- verpflichteten noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten auch bei verjährten Ansprüchen noch möglich sei.

    Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen (BFH-Urteil vom 19.02.2013 II R 47-11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ).

    Denn diesem Kriterium misst die Rechtsprechung des BFH nur noch eine allenfalls eingeschränkte Bedeutung zu, wie sich der Entscheidung des BFH vom 19.02.2013 II R 47-11 (BFHE 240, 183, BStBl II 2013, 332 [BFH 19.02.2013 - II R 47/11] ) entnehmen lässt.

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/18

    Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven

    Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteile vom 19.02.2013 - II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, und vom 05.02.2020 - II R 17/16, BFH/NV 2020, 1004, Rz 10, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2015 - II R 45/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13 - Berücksichtigung von

    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 7 K 1250/13

    Abziehbarkeit einer gestundeten Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht als

    In Bezug auf das Urteil des BFH vom 19. Februar 2013 II R 47/11 führt er ergänzend aus, dass dort mit der Geltendmachung des Pflichtteils noch gerechnet werden musste, da dieser nicht verjährt und auch nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen sei.

    In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, dass das Recht des pflichtteilsberechtigten Alleinerben des (nachverstorbenen) Pflichtteilsverpflichteten, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, erbschaftsteuerrechtlich trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs bestehen bleibe.

    Die Revision wird - vor dem Hintergrund der Urteile des BFH vom 27. Juni 2007 II R 30/05, vom 2. März 2011 II R 5/09 und vom 19. Februar 2013 II R 47/11 - wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen.

  • FG München, 03.04.2013 - 4 K 1973/10

    Erbschaftsteuer auf vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

    Diese Rechtsansicht werde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 19. Februar 2013 II R 47/11 auch bestätigt.

    Etwas anderes ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - auch nicht der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, DStR 2013, 523) zu entnehmen.

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 7 K 1520/11

    Pflichtteilsansprüche nur in tatsächlich erfüllter Höhe als

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