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   BFH, 10.05.2013 - II R 5/13   

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https://dejure.org/2013,16534
BFH, 10.05.2013 - II R 5/13 (https://dejure.org/2013,16534)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2013 - II R 5/13 (https://dejure.org/2013,16534)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - II R 5/13 (https://dejure.org/2013,16534)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56, FGO § 120 Abs 2 S 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 120 Abs 2 S 3 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.10.2006 - XI R 4/06

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Sozietät

    Auszug aus BFH, 10.05.2013 - II R 5/13
    a) Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 253).

  • BFH, 06.02.2013 - II B 94/12
    Auszug aus BFH, 10.05.2013 - II R 5/13
    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ließ der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2013 II B 94/12 die Revision zu.

    Der Beschluss des BFH vom 6. Februar 2013 II B 94/12 wurde am 20. Februar 2013 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 20. März 2013 ab.

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 10.05.2013 - II R 5/13
    Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; vom 30. Mai 1996 V R 15/96, BFH/NV 1996, 911; vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251, und vom 1. September 1998 V R 36/98, BFH/NV 1999, 482).
  • BFH, 11.12.2014 - II R 24/14

    Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht

    Dies setzt nach § 56 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FGO voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die Begründung der Revision nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden; dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2001 - XI R 86/00, juris; vom 28.10.2005 - V R 47/05, juris; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 12).

    Im Falle einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Bevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1428).

  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen

    War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden; dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2001 - XI R 86/00, juris; vom 28.10.2005 - V R 47/05, juris; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 12).

    Im Falle einer Erkrankung erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1428).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Dabei erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).
  • BFH, 19.03.2019 - II R 29/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschlüsse vom 9. April 2018 X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 39/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    aa) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschlüsse vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13. Oktober 2006 XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253; vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 253; in BFH/NV 2013, 1428).

  • BFH, 09.04.2018 - X R 9/18

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BFH, 12.01.2016 - VII B 79/15

    Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht als

    (Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2014 VII B 49/13, BFH/NV 2014, 1756, und vom 7. Mai 2013 VII B 102/12, BFH/NV 2013, 1428).
  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 - 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
  • BFH, 15.09.2015 - VII B 164/14

    Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer wegen Forderungsausfalls setzt

    Rügt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2014 VII B 49/13, BFH/NV 2014, 1756, und vom 7. Mai 2013 VII B 102/12, BFH/NV 2013, 1428).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

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