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   BFH, 09.07.2009 - II R 55/08   

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BFH, 09.07.2009 - II R 55/08 (https://dejure.org/2009,1914)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - II R 55/08 (https://dejure.org/2009,1914)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - II R 55/08 (https://dejure.org/2009,1914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ErbStG § 14 Abs. 1

  • openjur.de

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Betriebs-Berater

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre

  • Judicialis

    ErbStG § 13a; ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1; ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2; ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 3; ; ErbStG § 19 Abs. 3; ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die bei zutreffender Beurteilung der Sachlage und Rechtslage für einen Vorerwerb festzusetzende Steuer als die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuer- und ...

  • rechtsportal.de

    Die bei zutreffender Beurteilung der Sachlage und Rechtslage für einen Vorerwerb festzusetzende Steuer als die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuer- und ...

  • datenbank.nwb.de

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung früherer Erwerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Früher gezahlte Schenkungsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Die bei zutreffender Beurteilung der Sachlage und Rechtslage für einen Vorerwerb festzusetzende Steuer als die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 Erbschaftsteuer- und ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zusammenrechnung früherer Erwerbe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der fiktiven Steuer bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Anrechenbare Erbschaftsteuer aus früheren Schenkungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 14 Abs 1 S 3, ErbStG § 19 Abs 3
    Erbschaftsteuer; Härteregelung; Vorerwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 498
  • NJW-RR 2010, 81
  • FamRZ 2009, 2087
  • BB 2009, 2395
  • DB 2009, 2417
  • BStBl II 2009, 969
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.03.2005 - II R 43/03

    Ansatz des persönlichen Freibetrags bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 55/08
    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI/3418, 69, zu § 14; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1977 II R 98/76, BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664; vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522; vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316; vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 14. Januar 2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteile in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, und in BFH/NV 2009, 1204).

    Der Gesetzgeber wollte durch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG lediglich unbillige Folgen für Steuerpflichtige vermeiden, die sich durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze bei einem Übergang zu neuem Recht ergeben können (BFH-Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).

    Die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG berechnet sich unter Berücksichtigung der in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, und vom 31. Mai 2006 II R 20/05 (BFH/NV 2006, 2260) dargelegten Grundsätze wie folgt:.

  • BFH, 14.01.2009 - II R 48/07

    Korrektur der Mehrsteuer aufgrund eines Progressionssprungs (Überprogression)

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 55/08
    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI/3418, 69, zu § 14; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1977 II R 98/76, BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664; vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522; vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316; vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 14. Januar 2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteile in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, und in BFH/NV 2009, 1204).

  • BFH, 17.04.1991 - II R 121/88

    Fehlerhafte Wertermittlung bei der Veranlagung einer Vorschenkung ist nicht

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 55/08
    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI/3418, 69, zu § 14; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1977 II R 98/76, BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664; vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522; vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316; vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 14. Januar 2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagenbescheiden (BFH-Urteil in BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522).

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

    Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; vgl. dazu BFH, Urteil vom 9. Juli 2009 - II R 55/08, DStR 2009, 2243).

    Indem mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe bei der Besteuerung des letzten jeweiligen Erwerbs im Zehnjahreszeitraum zusammenzurechnen sind, soll verhindert werden, dass bei aufeinanderfolgenden Schenkungen die Freibeträge nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren mehrfach ausgenutzt werden können; zudem soll ausgeschlossen werden, dass die progressive Steigerung des Steuersatzes nach § 19 ErbStG durch Zerlegung einer größeren Schenkung in mehrere Teilschenkungen vermieden werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 2009 - II R 55/08, DStR 2009, 2243; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht - BewG, ErbStG, Stand 1. Oktober 2013, § 14 ErbStG Rn. 1; Cramer in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 14 ErbStG, Lfg. 76, Rn. 1).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH, Urteil vom 9. Juli 2009 - II R 55/08, DStR 2009, 2243 mwN).

  • BFH, 12.07.2017 - II R 45/15

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass der für den Vorerwerb ergangene Steuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).

    § 14 Abs. 1 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.a).

    Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb nicht mit materiell-rechtlich unzutreffenden Werten hinzuzurechnen, selbst wenn sie den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren, sondern mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).

  • FG Nürnberg, 25.06.2015 - 4 K 114/14

    Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des

    Wie der BFH im Urteil vom 09.07.2009, BStBl II 2009, 969, ausgeführt habe, enthalte die Vorschrift lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums festzusetzen ist.

    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BT-Drs VI/3418, 69, zu § 14; BFH-Urteile vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 664; vom 17.04.1991 II R 121/88, BStBl II 1991, 522; vom 30.01.2002 II R 78/99, BStBl II 2002, 316; vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728; vom 14.01.2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204, und vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

    Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagenbescheiden (BFH-Urteile vom 17.04.1991 II R 121/88, BStBl II 1991, 522, und vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

    Ist hingegen zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerb keine zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende Änderung der Rechtslage oder der persönlichen Verhältnisse eingetreten, muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnete abzuziehende Steuer der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer entsprechen (BFH-Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 09.07.2009 (II R 55/08, BStBl II 2009, 969) zudem ausdrücklich ausgeführt, § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG verfolge nicht das Ziel, eine Korrekturmöglichkeit für Fehler zu eröffnen, die bei der Steuerfestsetzung für die Vorerwerbe zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen unterlaufen sind.

    Die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses, die der Anpassung der Festsetzungsfrist für den Nacherwerb an die Festsetzungsfrist für den Vorerwerb möglicherweise zugrunde liegt, wenn bei diesem wegen eines rückwirkenden Ereignisses eine Veränderung des Werts erfolgt, liegt, entspricht nach Auffassung des Senats nicht dem Verständnis des § 14 Abs. 1 ErbStG a.F., wie es in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Altfassung, insbesondere dargestellt im Urteil vom 09.07.2009 (II R 55/08, BStBl II 2009, 969), zum Ausdruck kommt.

  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

    Zur Begründung führte er unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2009 II R 55/08 aus, der Grundbesitzwertbescheid für die Vorschenkung sei kein Grundlagenbescheid für die Erbschaftssteuer.

    Die Auffassung des Beklagten, eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheides sei nicht mehr möglich, weil der Grundbesitzwertbescheid für die Vorschenkung keinen Grundlagenbescheid für die Erbschaftssteuer darstelle, sei fehlerhaft, denn der BFH habe in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08 ausdrücklich den Begriff der für den Vorerwerb ergangenen "Steuerbescheide" verwendet; das bedeute "Steuerfestsetzungen" und nicht "Feststellungsbescheide".

    Von Bedeutung ist bei einer Gesamtbetrachtung auch, dass der BFH bereits entschieden hat, dass der für den Vorerwerb ergangene Steuerbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).

    Bei der Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallender Vermögensvorteile mit dem letzten Erwerb sind die früheren Erwerbe vielmehr mit den ihnen (damals) zukommenden richtigen Werten anzusetzen und nicht mit den (falschen) Werten, die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren (BFH-Urteil vom 17. April 1991 - II R 121/88 , BStBl II 1991, 522; (BFH-Urteil vom 09. Juli 2009 - II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

    Denn die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb ist ein von der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb unabhängiger, selbständiger Besteuerungsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

  • BFH, 07.09.2011 - II R 58/09

    Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit

    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, m.w.N.).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 ErbStG, der die Steuerberechnung für den Letzterwerb regelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, m.w.N.).

  • FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15

    Schenkungsteuer - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Zusammenfassung

    Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 03.08.2011 als unbegründet zurück und wies unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 09.07.2009 II R 55/08 ergänzend darauf hin, dass es sich bei der "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtenden Steuer" im Sinne des § 14 ErbStG um die Steuer handele, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre und nicht die dafür wirklich festgesetzte (bzw. gezahlte) Steuer.

    Gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen vom 03.08.2011 wandte sich der Kläger mit Klagen in den Verfahren 3 K 3111 und 3114/11 Erb, mit denen er die Auffassung vertrat, dass die Neuberechnung der Schenkungsteuer für den Erwerb vom 00.00.2000 durch den Beklagten bei Ermittlung der Abzugssteuer gemäß § 14 ErbStG für die nachfolgenden Erwerbe in unzutreffender Anwendung der BFH - Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03 und vom 09.07.2009 II R 55/08 erfolgt sei.

    Schließlich könne der Beklagte seine Berechnung auch nicht auf das BFH - Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08 stützen.

    Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl. II 2009, 969; FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309).

  • FG Münster, 13.09.2012 - 3 K 1019/10

    Freibetragsänderung innerhalb des Zehnjahreszeitraums

    Es werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.07.2009 (II R 55/08, BStBl. II 2009, 569) hingewiesen, wonach die festzusetzende Steuer maßgebend sei.

    Auch das Urteil des BFH vom 09.01.2009 (II R 55/08, a. a. O.) führe zu keinem anderen Ergebnis, da bei einem Vorerwerb, der mit einem Nutzungsvorbehalt im Sinne des § 25 ErbStG belastet sei, die fiktive Steuer stets höher sei als die tatsächlich zu entrichtende Steuer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.

    § 14 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden; die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BT-Drucks VI/3418, 69, zu § 14; BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

  • FG Niedersachsen, 25.08.2021 - 3 K 112/19

    Berücksichtigung der Vorschenkungen mit geringeren Werten bei einer Veranlagung

    Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb daher mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969; vom 12. Juli 2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19, m.w.N. und vom 8. Mai 2019 II R 18/16, BFHE 264, 287, BStBl II 2019, 681).

    Der Vorerwerb ist kein Grundlagenbescheid für den Nacherwerb (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 61. EL Januar 2021, § 14 Rz. 28 m.w.N.).

  • FG Hessen, 22.03.2016 - 1 K 2014/14

    § 13a Abs.1 u. 4 ErbStG

    Hierdurch wird gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, [BFH 09.07.2009 - II R 55/08] m.w.N.).

    Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagenbescheiden (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, [BFH 09.07.2009 - II R 55/08] m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

    § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG verfolgt hingegen nicht das Ziel, eine Korrekturmöglichkeit für Fehler zu eröffnen, die bei der Steuerfestsetzung für die Vorerwerbe zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2009 - II R 55/08, BFHE 225, 498, BStBl II 2009, 969, unter II.1.b).
  • FG Hessen, 29.08.2011 - 1 K 3381/03

    Schenkungsteuer bei Verzicht auf Ausgleich von Steuerguthaben und Gewährung

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung

  • FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12

    Übertragung von Versicherungen

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