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   BFH, 30.10.1996 - II R 72/94   

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https://dejure.org/1996,554
BFH, 30.10.1996 - II R 72/94 (https://dejure.org/1996,554)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1996 - II R 72/94 (https://dejure.org/1996,554)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1996 - II R 72/94 (https://dejure.org/1996,554)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrEStG § 5 Abs. 2
    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer - Gesamthand - Gesellschafterstellung - Neuaufnahme von Gesellschaftern - Steuervergünstigung - Voraussetzungen - Beteiligungsreduzierung - Einseitige Absicht - Einbindung der Gesamthand - Grundstückseinbringung - Vermutung des Bestehens eines konkreten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 5 Abs 2
    Änderungsbefugnis; Einbringung; Gesamthand; Nichterhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 344
  • BB 1997, 141
  • BB 1997, 562
  • DB 1997, 256
  • BStBl II 1997, 87
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Ist deshalb im Zeitpunkt der Einbringung der Einbringende durch (gesellschafts-) vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 nicht vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn auch hier verfügt der einbringende Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. Senats-Urteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d. h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533).
  • BFH, 16.01.1991 - II R 44/87

    Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Übergang eines Grundstücks von einem

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • BFH, 06.10.1982 - II R 92/80

    Keine Steuervergünstigung von Grundstückseinbrinung in Gesamthand bei

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 24.09.1985 - II R 65/83

    Gesamthandsgemeinschaft - Übertragung eines Grundstücks - Steuervergünstigung -

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 24. September 1985 II R 65/83 (BFHE 144, 473, BStBl II 1985, 714) entschieden, es sei im Bereich der besonderen grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung nicht entscheidend, wer unmittelbar dinglich Beteiligter am Vermögen einer Gesamthand sei, sondern wem dieses Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes zuzuordnen sei.
  • BFH, 13.05.1992 - II R 123/89

    Befreiung eines Grundstückserwerbs gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 72/94
    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98

    Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und

    Das Einspruchsverfahren wurde zunächst aufgrund des beim BFH unter dem Az. II R 72/94 anhängigen Revisionsverfahrens zum Ruhen gebracht.

    Nach Ergehen der der Entscheidung des BFH vom 30.10.1996 (BStBl II 1997, 87) wurde das Verfahren wieder aufgenommen.

    Allerdings sei zu beachten, daß dem BFH-Urteil vom 30.10.1996 (a. a. O.) ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94, BStBl. II 1997, 87) beruht die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Senatsurteile vom 06.10.1982 II R 92/80, BStBl II 1983, 138; vom 20.11.1982 II R 38/78, BStBl II 1983, 429 und vom 16.01.1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374).

    Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen (so BFH-Urteil in BStBl II 1997, 87), müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein.

    Dies ergibt sich auch aus dem BFH-Urteil v. 30.10.1996 (a.a.O.), wo das Gericht ausführt, daß ein Plan die Einbindung auch der Gesamthand bzw. der Gesamthänder durch Vereinbarungen oder sonstige Absprachen voraussetzt.

    Der Streitfall weicht - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen ab: In dem etwa dem BFH-Urteil vom 30.10.1996 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall gründeten zwei Aktiengesellschaften zum Zwecke des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes im Wege der Sacheinlage eines in Bruchteilseigentum stehenden unbebauten Grundstücks eine GbR und brachten das Grundstück (Baugelände) dann in die GbR ein.

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 30.10.1996 (a.a.O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten allerdings nach der Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit Stimmen in der Literatur (Boruttau/Viskorf, § 5 GrEStG Rz. 63, dort insbesondere Bsp. 2) auch für Verschmelzungsfälle: Gibt der grundstückseinbringende Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesamthand aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehenden Plans infolge eines Umwandlungsvorgangs jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 12 bis 15 Monaten wieder auf, so ist ebenfalls die Grunderwerbsteuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG zu versagen.

  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

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  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der

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  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFHE 181, 344 ; BFH, BStBl II 1991, 374; BFHE 163, 246; BFHE 138, 97 ; BFHE 137, 87 ).

    Denn in solchen Fällen ist der grundstückseinbringende Gesamthänder nicht in der Weise (vollwertig) am Vermögen der Gesamthand beteiligt, an die das Gesetz die Steuervergünstigung knüpft (vgl. BFHE 181, 344 ).

    Ist deshalb im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages der Verkäufer durch (gesellschafts-) vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nicht vor (vgl. BFHE 181, 344 ; BFH, BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Verkäufer entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. BFHE 181, 344 ; BFHE 163, 246; BFH/NV 1993, 50; BFH/NV 1992, 132).

    Denn auch hier verfügt der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Veräußerung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFHE 181, 344 ).

    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, daß er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen (BFHE 181, 344 ).

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    § 5 Abs. 2 GrEStG : Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei

    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFHE 181, 344 ; BFH, BStBl II 1991, 374; BFHE 163, 246; BFHE 138, 97 ).

    Denn in solchen Fällen ist der grundstückseinbringende Gesamthänder nicht in der Weise (vollwertig) am Vermögen der Gesamthand beteiligt, an die das Gesetz die Steuervergünstigung knüpft (vgl. BFHE 181, 344 ).

    Ist deshalb im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages der Verkäufer durch (gesellschafts-) vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, so liegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nicht vor (vgl. BFHE 181, 344 ; BFH, BStBl II 1991, 374).

    Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Verkäufer entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll (vgl. BFHE 181, 344 ; BFHE 163, 246; BFH/NV 1993, 50; BFH/NV 1992, 132).

    Denn auch hier verfügt der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Veräußerung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFHE 181, 344 ).

    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, daß er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen (BFHE 181, 344 ).

  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

    Außerdem weiche die Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1996 II R 72/94 (BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) ab.

    Die gerügte Divergenz der Vorentscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87 liege in der Aussage des FG, auf die Absichten und Ziele, die die Beteiligten mit der vor der Grundstücksübertragung abgesprochenen Minderung der Gesellschafterstellung verfolgt hätten, komme es nicht an.

    Da ferner das Erfordernis eines bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bestehenden Plans lediglich die Funktion hat, die tatsächliche Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers auf den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zurückzubeziehen (so BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87), müssen die Grundstücksübertragung und die Veränderung in der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers nicht Teile eines einzigen, in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten Plans sein.

    Dies ergibt sich auch aus dem Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87; dem auch in dieser Entscheidung noch verwendeten Begriff des sachlichen Zusammenhangs kommt keine darüberhinausgehende Bedeutung zu.

  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 6/99

    Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

    Die fortbestehende mittelbare Beteiligung sei nicht begünstigt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 976, BFH-Akte II R 72/94 - BFH-A - Bl. 2.

    Auf die Revision der Klägerin vom 3. August 1994 (BFH-A Bl. 24 f.) hat der BFH die Sache durch Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94 an das FG zurückverwiesen: Zwar sei die Steuervergünstigung des § 5 GrEStG zu versagen, wenn der Einbringende entsprechend einem im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser seine Beteiligung übertragen wolle.

    Die mittelbar fortbestehende Beteiligung der L/H über die Kapitalgesellschaft K/L an der Klägerin reiche für die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG nicht aus (BFHE 181, 344 , BStBl II 1997, 87, FG-A Bl. 1, FG-A II 264/91 Bl. 112).

    Ein bei Aufgabe der Beteiligung kurz nach Grundstückseinbringung zu vermutender Plan kann durch Nachweis solcher Tatsachen widerlegt werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen (BFHE 181, 344 , BStBl II 1997, 87 m. w. N.).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des

    Der zeitliche Zusammenhang sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie der steuerrechtlichen Literatur anzunehmen, wenn ein Ausscheiden eines Gesellschafters oder - wie hier - eine Anteilsverringerung innerhalb eines Zeitraums von sieben bis 15 Monaten nach Einbringung der Grundstücke in die Gesamthand vollzogen werde (UA S. 99 mit Hinweis auf BFH BStBl II 1997, 87; Boruttau/Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz 15. Aufl. § 5 Rdn. 61, § 6 Rdn. 27/4).

    Damit verfügten die Gründungsgesellschafter der 2. Kommanditgesellschaften bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung über keine vollwertige Mitberechtigung an den übertragenen Grundstücken, weil sich die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen bis zum geplanten alsbaldigen Beitritt eines Immobilienfonds unter regelmäßigen Umständen nicht verwirklichen konnten (vgl. BFH BStBl II 1997, 87, 88).

  • BFH, 17.10.2013 - II B 31/13

    Absehen von der Vernehmung eines geladenen Zeugen; Widerlegung einer

    Der BFH verwies in diesem Zusammenhang u.a. auf sein Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94 (BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87).

    Dies hat der BFH zwar in dem Urteil in BFH/NV 2009, 44 nicht ausdrücklich erwähnt; es ergibt sich aber aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87, in dem dies in Abschn. II.1.

  • BFH, 26.02.2003 - II B 202/01

    Grunderwerbsteuer bei Gesamthand

    Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, insbesondere der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält (vgl. Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 5 Rdnr. 44, 87; zur Rechtslage bis 31. Dezember 1999 vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87, m.w.N.; vgl. § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. ab 1. Januar 2000: "Fünfjahresfrist").
  • BFH, 30.07.2008 - II R 37/07

    Einbringung eines Grundstücks im noch zu schaffenden überplanten Zustand in eine

  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

  • FG München, 16.08.2000 - 4 K 2109/96

    Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund nachträglicher

  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

  • FG Köln, 19.12.2007 - 5 K 4403/03

    Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz

  • FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05

    Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1834/16

    Grunderwerbsteuer: Vorgefasster Plan zur Bebauung eines Grundstücks

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 334/97

    Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

  • BFH, 18.12.2002 - II R 82/00

    Grundstücksübertragung auf eine GbR

  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

  • BFH, 22.10.2003 - II R 59/01

    Anteilsübertragung an grundbesitzender GbR

  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 33/99

    Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender

  • FG Münster, 10.12.2008 - 8 K 4556/05

    Besteuerung des Übergangs eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine

  • FG Berlin, 15.11.2001 - 1 K 1448/98

    1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, 2. Treugeber nicht am

  • FG Niedersachsen, 30.03.1999 - VII (III) 529/90

    Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach einer Erhöhung der

  • FG Münster, 16.02.2006 - 8 K 2314/02

    Rechtmäßigkeit einer geänderten Grunderwerbsteuerfestsetzung ; Voraussetzungen

  • FG München, 18.11.2002 - 4 V 4118/02

    Anforderung einer Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen

  • FG München, 29.03.2000 - 4 K 1004/97

    Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft bei

  • FG Düsseldorf, 11.06.2001 - 7 K 2758/97

    Vorliegen einer Gesamthandsbeteiligung; Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang

  • FG München, 15.03.2000 - 4 K 2040/97

    Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft

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