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   BFH, 08.06.1988 - II R 90/86   

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https://dejure.org/1988,4518
BFH, 08.06.1988 - II R 90/86 (https://dejure.org/1988,4518)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1988 - II R 90/86 (https://dejure.org/1988,4518)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - II R 90/86 (https://dejure.org/1988,4518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer aufgrund Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen - Erfordernis eines gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung (Rücktritt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Denn die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung der Vertragsverhältnisse; in aller Regel ist - aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit - der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Partner Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH-Urteil vom 31. Januar 1967 V ZR 125/65, BGHZ 47, 48, 51, 52, [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65]m. w. N.).
  • BFH, 21.12.1960 - II 194/57 U

    Einräumung eines Nießbrauchrechts anstelle einer Verzinsung einer

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Dabei wird vorausgesetzt, daß ein gesetzliches oder vertraglich ausbedungenes Recht zur Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäftes besteht und als solches ausgeübt wird (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 15. Februar 1924 II D 3/24, RFHE 13, 180; Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 387, 411; Begründung des GrEStG Berlin vom 18. Juli 1969, Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode Nr. 472, S. 26; BFH-Urteil vom 21. Dezember 1960 II 194/57 U, BFHE 72, 444, BStBl III 1961, 163).
  • BFH, 10.06.1969 - II 41/65

    Grunderwerbsteuerpflicht nach Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbsvorganges

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Einer Rückgängigmachung aufgrund eines Rechtsanspruches steht es nicht entgegen, wenn der Erwerbsvorgang im Einvernehmen aller Beteiligten durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1969 II 41/65, BFHE 96, 76, 77, BStBl II 1969, 559).
  • BFH, 05.03.1980 - II R 148/76

    Feststellungslast - Beweislast - Beweiswürdigung - Glaubhaftigkeit -

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Da das FG ohne Rechtsverstoß einen für die Klägerin günstigeren Sachverhalt nicht hat feststellen können, mußte es auch in seiner Entscheidung darauf abstellen, daß die Klägerin der ihr obliegenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) nicht genügt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Fälle wirtschaftlicher Unmöglichkeit bzw. Fälle übermäßiger Leistungserschwerung sind keine Fälle der Unmöglichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Juni 1962 V ZR 219/60, BGHZ 37, 233, 240 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]; vgl. auch Emmerich in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, § 275 Rdnr. 19, m. w. N.).
  • BFH, 24.04.1985 - II B 28/84

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Grunderwerbsteuer - Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Denn im Steuerprozeß trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen derjenigen Normen, ohne deren Anwendung sein Prozeßbegehren keinen Erfolg haben kann, insbesondere für das Vorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen einer geltend gemachten Grunderwerbsteuerbefreiung oder eines Grunderwerbsteuererstattungsanspruchs (vgl. BFH-Beschluß vom 24. April 1985 II B 28/84, BFHE 143, 499, BStBl II 1985, 520).
  • RFH, 15.02.1924 - II D 3/24
    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Dabei wird vorausgesetzt, daß ein gesetzliches oder vertraglich ausbedungenes Recht zur Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäftes besteht und als solches ausgeübt wird (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 15. Februar 1924 II D 3/24, RFHE 13, 180; Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 387, 411; Begründung des GrEStG Berlin vom 18. Juli 1969, Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode Nr. 472, S. 26; BFH-Urteil vom 21. Dezember 1960 II 194/57 U, BFHE 72, 444, BStBl III 1961, 163).
  • BFH, 07.05.1969 - I R 68/67

    Ermäßigter Steuersatz - Kreditgenossenschaft - Werbende Tätigkeit - Beweis durch

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - II R 90/86
    Deshalb wurde die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der §§ 415 bis 444 ZPO für die finanzgerichtliche Beweisaufnahme nicht erwähnt (vgl. § 82 FGO und BFH-Urteil vom 7. Mai 1969 I R 68/67, BFHE 95, 395, BStBl II 1969, 444).
  • BFH, 18.11.2009 - II R 11/08

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich

    Dieser Unterschied beider Tatbestände ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, 729) --soweit die Rückgängigmachung auf der Ausübung eines Rücktrittsrechts beruht-- darin begründet, dass sich die Nr. 1 auf Fälle bezieht, in denen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts aufgehoben wird, während die Nr. 2 einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung derart verlangt, dass dieser einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht.

    Wäre der Kaufvertrag vom September 1999 aus diesem Grunde einvernehmlich aufgelöst worden, hinderte dies die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 728).

  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 08.06.1988 - II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).

    Die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen muss zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (vgl. noch zu früherem Landesrecht Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.06.1988 - II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, unter 1.).

    a) Einer Rückgängigmachung aufgrund eines Rechtsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Erwerbsvorgang im Einvernehmen aller Beteiligten durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird, sofern das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss unbestritten feststeht (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1960 - II 194/57 U, BFHE 72, 444, BStBl III 1961, 163, und vom 09.03.1983 - II R 175/80, juris; in BFH/NV 1989, 728, unter 1.; im Anschluss ebenso Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.02.1998 - 5 K 182/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1087).

  • FG Sachsen, 10.06.2002 - 3 K 2291/99

    Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung eines

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  • FG Sachsen-Anhalt, 10.06.2002 - 3 K 2291/99

    GrESt: "Freiwilliger" Rückerwerb außerhalb des 2-Jahres-Zeitraumes

    Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine zeitliche Begrenzung der Vergünstigung für angebracht gehalten, weil die Beteiligten die steuerrechtlichen Folgen ihres Entschlusses berücksichtigen können und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren die Steuer in Kauf nehmen müssen, während bei der unfreiwilligen Rückgängigmachung alle am Geschäft Beteiligten dieses wirtschaftliche Ergebnis hinnehmen müssen und die Zeit, die bis zur Verwirklichung des Anspruchs vergeht, sehr verschieden sein kann (BFH, Urteil vom 08.06.1988, II R 90/86, BFH/NV 1989, 728 zu § 28 GrEStG Berlin).

    Nicht ausreichend ist es, wenn das Recht zur Rückgängigmachung selbst nur vergleichsweise anerkannt wird (BFH, Urteile vom 21.12.1960, II 194/57 U, BStBl III 1961, 163; vom 10.06.1969, II 41/65, BStBl II 1969, 559; vom 08.06.1988, a.a.O.).

    Auch das Rechtsinstitut des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zu einem vertraglichen Rückabwicklungsanspruch führen, der nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer rechtfertigen kann (vgl. BFH, Urteile vom 10.06.1969, II 41/65, BStBl II 1969, 559; vom 08.06.1988, II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).

  • FG Münster, 19.11.2007 - 8 K 2562/05

    Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vor

    Dazu ist erforderlich, dass die Vertragsbeteiligten sämtliche Wirkungen aus dem Kaufvertrag aufheben und sich so stellen, wie wenn der Erwerbsvorgang nicht zustande gekommen wäre, insbesondere, dass sie die etwa empfangenen Leistungen zurückgewähren (vgl. zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728 - m. w. N.).

    Das Rechtsinstitut des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zu einem vertraglichen Rückabwicklungsanspruch führen, der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG die Nichtfestsetzung der GrESt rechtfertigen kann (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86 BFH/NV 1989, 728).

  • FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 915/08

    Kein Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer - Wiedererlangung der

    Dies kann auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung gegeben sein, wenn das Rücktrittsrecht vor Abschluss des Aufhebungsvertrages unbestritten feststand und sich damit ein Vertragsbeteiligter auch ohne Aufhebungsvertrag einseitig vom Vertrag hätte lösen können (BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).

    (3) Erforderlich wäre außerdem, dass das Rücktrittsrecht vor Abschluss des Aufhebungsvertragesunbestrittenfeststand (BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).

  • BFH, 02.08.2013 - II B 111/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines nach einer

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist --wie auch die Klägerin einräumt-- bereits geklärt, dass sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen können (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, und vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498).
  • FG Köln, 18.06.1998 - 15 K 6097/90

    Gewinnbringende Anlegung von Überschüssen beim Geldtransfer von Uganda nach

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  • FG Münster, 15.08.2007 - 8 K 1813/05

    Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs;

    Dazu ist erforderlich, dass die Vertragsbeteiligten sämtliche Wirkungen aus dem Kaufvertrag aufheben und sich so stellen, wie wenn der Erwerbsvorgang nicht zustande gekommen wäre, insbesondere, dass sie die etwa empfangenen Leistungen zurückgewähren (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86 BFH/NV 1989, 728 m. w. N.).

    Das Rechtsinstitut des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zu einem vertraglichen Rückabwicklungsanspruch führen, der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer rechtfertigen kann (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86 BFH/NV 1989, 728).

  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Dieser Unterschied beider Tatbestände ist, soweit die Rückgängigmachung auf der Ausübung eines Rücktrittsrechts beruht, darin begründet, dass sich die Nr. 1 auf Fälle bezieht, in denen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts aufgehoben wird, während die Nr. 2 einen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung derart verlangt, dass dieser einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten durchsetzbar ist und die Rückgängigmachung auf der Ausübung dieses Rechts beruht (BFH-Urteile vom 18.11.2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498; vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).

    Darüber hinaus bestand aufgrund des Zahlungsverzuges der Klägerin und der fruchtlos abgelaufenen, von der Veräußerin gesetzten Frist für die Zahlung ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-), dessen Ausübung durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages ersetzt wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und dessen Bestehen schon vor Abschluss des Aufhebungsvertrages unbestritten feststand (vgl. zu diesem Erfordernis bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts BFH-Urteil vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728; Sack in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 16 Rz. 50).

  • FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08

    Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine

  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 182/97

    Erwerbsvorgang: Rückgängigmachung durch Aufhebungsvertrag

  • BFH, 08.06.1988 - II R 93/86
  • BFH, 08.06.1988 - II R 94/86
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