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   BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16   

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https://dejure.org/2018,27679
BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16 (https://dejure.org/2018,27679)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2018 - II ZB 28/16 (https://dejure.org/2018,27679)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - II ZB 28/16 (https://dejure.org/2018,27679)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter; Prüfen der Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage jeweils für sich

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Dritte als Nebenintervenienten, Nebenintervenient, Nebenintervention, Rechte des Nebenintervenienten, Streithelfer

  • Betriebs-Berater

    Gesellschafter hat generell kein die Nebenintervention rechtfertigendes rechtliches Interesse bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • rewis.io

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zur Zahlungsklage der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter; Zulässigkeit des Beitritts zu Klage und Widerklage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Nebenintervention eines Gesellschafters bei Zahlungsklage einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1
    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter; Prüfen der Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage jeweils für sich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein rechtliches Interesse des Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklage der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungsklage einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter: Regelmäßig kein rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nebenintervention bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage, Widerklage - und der Streithelfer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungsklagen einer Gesellschaft - und der Gesellschafter als Nebenintervenient

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nebenintervention: Kein rechtliches Interesse des Gesellschafters bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beitritt zum Rechtsstreit einer Personengesellschaft

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beitritt eines Gesellschafters zum Rechtsstreit seiner Gesellschaft

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nebenintervention des Gesellschafters im Prozess der Gesellschaft?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrecht: Keine Nebenintervention am Gesellschaftsprozess bei rein wirtschaftlichem Interesse des Gesellschafters

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters berechtigt nicht zur Nebenintervention

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 219, 155
  • NJW 2018, 3016
  • ZIP 2018, 1828
  • MDR 2018, 1266
  • MDR 2019, 148
  • WM 2018, 1798
  • BB 2018, 2188
  • DB 2018, 2297
  • JR 2019, 458
  • NZG 2018, 1151
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, WM 2016, 532 Rn. 11).

    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11).

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, WM 2016, 532 Rn. 11).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99

    Beteiligungsmöglichkeit an Verfahren über Ausgleichsanspruch gemäß § 15 UmwG im

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Dividenden zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches (vgl. RGZ 83, 182, 184; OLG Rostock, OLGR 2002, 423, 424; OLG Schleswig, ZIP 1999, 1760, 1761; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 73; Münch-KommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 17; a.A. Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess, 1961, S. 145; Gummert in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 19 Rn. 37; Neubauer/Herchen in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 70 Rn. 10).
  • BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57

    Streitwert der Nebenintervention

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Ein Beitritt ist nicht nur unteilbar zu allen im Prozess anhängigen, sondern vielmehr auch möglich zu einzelnen Streitgegenständen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144, 146; MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 20; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 66 Rn. 11).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 147/72

    Vermutung der Einwilligung bei gewillkürtem Parteiwechsel

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 Abs. 2 HGB anerkannt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72, BGHZ 62, 131, 133; RG, JW 1911, 817; OLG Hamburg, ZIP 1988, 663; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 71; MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 9; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 12, 29).
  • RG, 15.10.1913 - I 92/13

    Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Dividenden zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches (vgl. RGZ 83, 182, 184; OLG Rostock, OLGR 2002, 423, 424; OLG Schleswig, ZIP 1999, 1760, 1761; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 73; Münch-KommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 17; a.A. Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess, 1961, S. 145; Gummert in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 19 Rn. 37; Neubauer/Herchen in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 70 Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 22.03.1988 - 12 U 17/87
    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 Abs. 2 HGB anerkannt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72, BGHZ 62, 131, 133; RG, JW 1911, 817; OLG Hamburg, ZIP 1988, 663; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 71; MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 9; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 12, 29).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11).
  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Auszug aus BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16
    Dass der Gesellschafter insoweit ein wirtschaftliches Interesse hat, steht außer Frage und nicht im Gegensatz zur Auslegung des Untreuetatbestandes des Strafgesetzbuches (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 Rn. 10, 19), begründet aber aus sich heraus kein Recht zum Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über

  • RG, 25.03.1942 - IV 16/42

    Hat der Prozeßbevollmächtigte wegen seines Kostenerstattungsanspruchs ein

  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (BGH, 3. Juli 2018 - II ZB 28/16 - Rn. 10; BGH, 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10; BGH, 21. April 2016 - I ZR 198/13 - Rn. 190 - 191).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 207, 378 Rn. 11; NJW 2018, 3016 Rn. 10, jeweils mwN) weit auszulegen.

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 8; vgl. BGH, NJW 2018, 3016 Rn. 10 f; BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol; Senat, NJW 2018, 1103, 1105).

    Solche bloß tatsächlichen Interessen genügen ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in künftigen Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssten (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; WM 2006, 1252 Rn. 12; siehe auch BGH, NJW 2018, 3016 Rn. 10).

  • LG München I, 17.02.2021 - 15 O 11883/20

    Rechtliches Interesse, Nebenintervention, Anstellungsvertrag,

    Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - II ZB 28/16).

    Es genügt also nicht ein ideales oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 199, 207; BGH NJW 2018, 3016), ebenso wenig ein rein tatsächliches Interesse, etwa an der Entscheidung einer Rechts- oder Tatfrage in einem bestimmten Sinn (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 ZPO, Rn. 9f).

    Gesellschafter einer GmbH aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Gewinnzuteilungen zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - II ZB 28/16 - zur Aktiengesellschaft).

  • OLG Hamm, 19.08.2019 - 8 W 6/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nebeninterventionen

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH WM 2018, 1798 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 20.06.2023 - 21 W 11/23

    Kein Eigeninteresse, keine Nebenintervention!

    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt dagegen lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH NZG 2018, 1151; BGH NJW 2016, 1018, 1019).

    Liegt das Interesse des Nebenintervenienten nur darin, durch den Erfolg der Klage die Vermögenssituation der Klägerin zu verbessern, um z.B. dadurch eine Erhöhung des Wertes ihres Gesellschaftsanteils bzw. eine höhere Gewinnausschüttung zu erreichen, begründet auch dies lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse und kein die Nebenintervention rechtfertigendes rechtliches Interesse (BGH NZG 2018, 1151, 1152; OLG München, NZG 2022, 1548, 1549).

  • OLG München, 02.06.2022 - 7 W 578/22

    Unzulässigkeit der Nebenintervention bei rein wirtschaftlichem Interesse

    Nachdem die Nebenintervenientin ihren Beitritt im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2021 ausdrücklich auf die Widerklage beschränkt hat und sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht folgerichtig auch nur den "Klageanträgen" des Beklagtenvertreters und damit dem Widerklageantrag angeschlossen hat (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2022, Bl. 166 d.A.), Klage und Widerklage aber unterschiedliche Streitgegenstände haben, ist Prüfungsgegenstand - was das Landgericht zutreffend erkannt hat - ausschließlich, ob die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten hinsichtlich der Widerklage hat, nicht aber, ob ein solches rechtliches Interesse der Nebenintervenientin bezüglich der Klage besteht (zur notwendigen Trennung nach Streitgegenständen vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - II ZB 28/16, Rdnr. 17 und 18).
  • LG Mannheim, 29.01.2020 - 14 O 194/19

    Rechtsschutz gegen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 47 Abs. 5 EnWG

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11; vom 3. Juli 2018 - II ZB 28/16, BGHZ 219, 155 Rn. 10).
  • OLG München, 31.03.2021 - 7 W 495/21

    Rechtsbeschwerde, Widerklageforderung, Zwischenurteil, Kosten des

    Damit ist auch der Hinweis darauf, dass das Verfahren II ZB 28/16 vor dem Bundesgerichtshof einen Nichtgesellschafter betraf, obsolet.
  • OLG Koblenz, 18.06.2021 - 10 U 130/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

    Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 - MDR 2019, 148 ; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, juris).
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