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   BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06   

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https://dejure.org/2006,542
BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06 (https://dejure.org/2006,542)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - II ZB 9/06 (https://dejure.org/2006,542)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 (https://dejure.org/2006,542)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Terminsgebühr bei Entgegennahme einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an eine Partei durch den Gegner; Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr für Entgegennahme einer Erledigungserklärung

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Terminsgebühr: Besprechen durch Kenntnisnahme

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2; ; RVG VV Nr. 3104

  • ra.de
  • sokolowski.org

    Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104
    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entgegennahme von Erledigungserklärung: Terminsgebühr fällig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr - Keine strengen Anforderungen an telefonische Unterredung zur Erledigung des Verfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1214 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 286
  • MDR 2007, 557
  • FamRZ 2007, 279
  • AnwBl 2007, 238
  • Rpfleger 2007, 166
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
    c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 EUR statt 2.108,01 EUR) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsächlich zustehende 1, 2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 EUR anfallenden 1, 0-Gebühr über 1.123,00 EUR - mit 1.347,60 EUR zu bemessen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0, 5-Gebühr (561,50 EUR) zu reduzieren.
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
    c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 EUR statt 2.108,01 EUR) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsächlich zustehende 1, 2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 EUR anfallenden 1, 0-Gebühr über 1.123,00 EUR - mit 1.347,60 EUR zu bemessen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0, 5-Gebühr (561,50 EUR) zu reduzieren.
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
    b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer - auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.
  • OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
    Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Die Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht.
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer

    Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 Rn. 8).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 55/16

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr für Mitwirkung an einer auf

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der - auch telefonisch durchführbaren - Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7 mwN) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10).
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