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   BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92   

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https://dejure.org/1993,521
BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92 (https://dejure.org/1993,521)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1993 - II ZR 114/92 (https://dejure.org/1993,521)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1993 - II ZR 114/92 (https://dejure.org/1993,521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 117; ZPO § 256
    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei negativer Feststellungsklage gegenüber Teilklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2609
  • ZIP 1993, 1158
  • MDR 1993, 1118
  • WM 1993, 1683
  • BB 1993, 1751
  • DB 1993, 2021
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1976 - VII ZR 150/75

    Rechtswirkungen des Handelns eines Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92
    Eine vertragliche Regelung kann im Normalfall nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden (wie BGHZ 67, 334 = LM § 631 BGB Nr. 34).

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei in Wirklichkeit nicht ernstgemeint gewesen und die Kommanditisten hätten nicht zur Erstattung verpflichtet sein sollen, übersieht, daß eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden kann (vgl. BGHZ 67, 334, 338).

    Soweit es dazu infolge der Konkurseröffnung nicht gekommen sein sollte, kann dies indessen nicht dazu führen, die früher vereinbarte Regelung nachträglich rückgängig zu machen (vgl. auch dazu BGHZ 67, 334, 337).

  • BGH, 21.12.1967 - VII ZR 166/63

    Aussetzungs- und Vorlegungsbeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG)

    Auszug aus BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92
    Die Revision geht offenbar davon aus, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die prozessuale Erklärung eines bedingten Verzichts abgegeben, und verweist darauf, daß die Beklagte daraufhin ein streitiges Urteil nicht mehr dadurch habe erzwingen können, daß sie keinen Antrag auf Erlaß eines Verzichtsurteils stellte (vgl. BGHZ 49, 213, 216 f.).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 152/87

    Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungswiderklage; Pflichtenstellung des

    Auszug aus BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92
    Eine solche einseitige Erklärung, in der die Bereitschaft liegt, die Entscheidung über die Klageforderung auch für darüber hinausgehende Ansprüche anzuerkennen, beseitigt, wie der Senat bereits entschieden hat, das Rechtsschutzbedürfnis des Gegners nicht (Sen.Urt. v. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, ZIP 1988, 699).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88

    Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht

    Auszug aus BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92
    Da die Kreditaufnahme den betrieblichen Zwecken der Gesellschaft diente, konnten sie nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. BFH BStBl. II 1991, 238 f. und 505 f.) die Darlehensschuld zum - negativen - betrieblichen Sondervermögen erklären und die Darlehenszinsen je für sich, also außerhalb der für die Gesellschaft durchzuführenden einheitlichen Gewinnfeststellung, als Betriebsausgaben absetzen.
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Sie übersieht, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann (BGHZ 67, 334, 337 ; Sen. Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, ZIP 1993, 1158, 1159; BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/03

    Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei Verzicht des

    Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forderung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402, 403; v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685).

    Auch eine nicht bindende Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Forderungsprätendenten bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988 aaO; v. 18. Mai 1989 - III ZR 204/88, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 3; v. 5. Juli 1993 aaO).

    Die Beklagte wäre schon nicht verpflichtet, ein in der Erklärung des Klägers liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Erlassvertrages anzunehmen (BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 aaO).

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 226/03

    Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Ehegatten des Schuldners

    Eine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein (BGHZ 67, 334, 338; 76, 86, 89 f; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858; v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, ZIP 1993, 1158, 1159).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Steuerhinterziehung begehen wollten; denn zur Täuschung der zuständigen Finanzbehörden reicht der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts aus (vgl. BGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685; Urt. v. 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01, BGH-Report 2003, 453, 454).

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