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   BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07   

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BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07 (https://dejure.org/2009,300)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2009 - II ZR 120/07 (https://dejure.org/2009,300)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07 (https://dejure.org/2009,300)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 27 Abs. 2 Hs. 2; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 n. F.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf von einem GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbrachten Dienstleistungen; Kriterien für das Vorliegen eines der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehenden Hin- und Herzahlens der ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Umqualifizierung von Dienstleistungen eines Gesellschafters in Eigenkapitalersatz

  • Betriebs-Berater

    Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters sind nicht sacheinlagefähig

  • Judicialis

    AktG § 27 Abs. 2; ; MoMiG Art. 1; ; GmbHG § 9c Abs. 1; ; GmbHG § 19 Abs. 4; ; GmbHG § 57a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf von einem GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbrachten Dienstleistungen; Kriterien für das Vorliegen eines der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehenden Hin- und Herzahlens der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalaufbringung: Absprachegemäße Verwendung der Bareinlage zur Bezahlung von Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters ? Grundsätze der verdeckten Sacheinlage und der Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens finden keine Anwendung ? Umqualifizierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Qivive

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2; GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 30, 31, 32a jeweils i. d. F. bis 31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i. d. F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
    Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen (ʼʼQiviveʼʼ)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Dienstleistung im Tausch mit Gesellschaftereinlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltliche Dienstleistungen des Gesellschafters nach Leistung einer Bareinlage

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nichteinlagefähigkeit von Dienstleistungen und Umgehungsschutz bei der Kapitalaufbringung

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Keine verdeckte Sacheinlage bei Dienstleistungen

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Dienstleistungen des Gesellschafters sind nicht sacheinlagefähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 38
  • NJW 2009, 2375
  • ZIP 2009, 713
  • MDR 2009, 638
  • DNotZ 2009, 766
  • WM 2009, 698
  • BB 2009, 729
  • BB 2009, 973
  • DB 2009, 780
  • JR 2010, 204
  • NZG 2009, 463
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten 2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f. ; 165, 352, 356 ; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

    Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139) , Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

    Insgesamt handelt es sich sonach bei dem Hin- und Herzahlen sowohl nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats als auch nach § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG um Fälle einer verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 107, 110 ; Scholz/Schneider/ H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 38; vgl. auch BGHZ 28, 77 f.), deren Offenlegung nunmehr § 19 Abs. 5 Satz 2 n.F. GmbHG ausdrücklich und als Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld verlangt.

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107, 110) als Beleg dafür, dass die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung in dem Media-Vertrag getroffenen Abreden einer freien Verfügung der Geschäftsführer der Schuldnerin über den auf ihr Geschäftskonto eingezahlten Einlagebetrag entgegengestanden hätten.

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten 2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f. ; 165, 352, 356 ; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

    Davon abgesehen sind bloße obligatorische Ansprüche gegen den Einlageschuldner nach bisher nahezu allgemeiner, von dem erkennenden Senat geteilter Auffassung ohnehin per se nicht einlagefähig, weil es in einem derartigen Fall an einer Aussonderung des Einlagegegenstandes aus dem Vermögen des Inferenten fehlt (vgl. Ulmer a.a.O. § 5 Rdn. 78) und mit der Einbringung einer solchen Forderung als "Einlageleistung" lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Inferenten gegen eine schuldrechtliche ausgetauscht würde (vgl. BGHZ 165, 113, 116 ; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 14; ebenso zu § 19 Abs. 4 n.F. GmbHG Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1210; zweifelnd insoweit Wicke, GmbHG § 5 Rdn. 11; § 19 Rdn. 33, § 56 a Rdn. 2).

    Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll.

    Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGHZ 165, 113, 116) , was der Senat (a.a.O.) für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Denn der den Grundsätzen der verdeckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der im Interesse des Gläubigerschutzes bestehenden Vorschriften über Sacheinlagen (vgl. oben a) setzt voraus, dass der oder die Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften hätten erreichen können (vgl. Habersack a.a.O. S. 164 f.; im Ansatz auch Hoffmann, NZG 2001, 433 f.) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Weg auch hätten wählen müssen (vgl. BGHZ 113, 335, 341) .

    Das betraf im dortigen Fall einen darlehensweisen Rückfluss und betrifft insbesondere auch Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu BGHZ 113, 335, 348 f.) .

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette a.a.O. S. 210; vgl. auch Seibert/Decker a.a.O. S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).

  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten 2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f. ; 165, 352, 356 ; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

    Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt jedoch eine derartige Abrede nur dann, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 12).

    Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann a.a.O. S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 a.a.O. Tz. 24 f.).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139) , Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Nach diesem Urteil sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. auch Sen. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen. Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff a.a.O. §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt a.a.O. §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgeltanspruch führen würde (vgl. Fastrich a.a.O.).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02

    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
    Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen. Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff a.a.O. §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt a.a.O. §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgeltanspruch führen würde (vgl. Fastrich a.a.O.).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

  • BGH, 30.06.1958 - II ZR 213/56

    Stammeinlagen und Darlehensschuld der GmbH

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

  • BGH, 21.09.1978 - II ZR 214/77

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Übernahme einer Stammanlage - Fälligkeit des

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Stehen gelassene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters können darum wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 24; BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12, ZIP 2014, 927 Rn. 30 ff).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGH, 16. Februar 2009, II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - "Qivive").

    Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf entgeltliche Dienstleistungen keine Anwendung, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zur Kapitalaufbringung bei der GmbH entschieden hat (BGHZ 180, 38 Tz. 9 f.- "Qivive").

    Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage kann nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356; 180, 38 Tz. 9 - "Qivive").

    Voraussetzung des Tatbestands einer verdeckten Sacheinlage ist nach der inzwischen auch in den Gesetzestext (§ 19 Abs. 4 GmbHG, § 27 Abs. 3 AktG) aufgenommenen Rechtsprechung des Senats, dass das Umgehungsgeschäft dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (BGHZ 180, 38 Tz. 9 - "Qivive").

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, die als Sacheinlage eingebracht werden können, wie z.B. einer Forderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 - "Cash-Pool I"; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Die Rechtsordnung kann dem Einlageschuldner nachteilige Rechtsfolgen nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (BGHZ 180, 38 Tz. 11 - "Qivive").

    Einer Absprache steht hier schon entgegen, dass erst künftig entstehende und von einer Dienstleistung abhängige Forderungen nicht sacheinlagefähig sind (BGHZ 180, 38 Tz. 11 - "Qivive") und somit auch nicht offen als Sacheinlage eingebracht werden könnten.

    Ein Hin- und Herzahlen liegt vor, wenn es an einer Bareinlageleistung zur freien Verfügung des Vorstands (§ 54 Abs. 3 AktG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, z.B. als Darlehen oder aufgrund einer Treuhandabrede, zurückfließen soll (BGHZ 180, 38 Tz. 15 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 11, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Die Einlage wird auch zur freien Verfügung der Gesellschaft geleistet, solange sie nicht für die Bezahlung der Dienstleistungen reserviert wird (vgl. BGHZ 180, 38 Tz. 15 - "Qivive"), was hier ohnehin nur für das Anfang Dezember 2002 als einziges nach Übernahme der Aktien im November 2002 gezahlte Beratungshonorar in Frage kommt.

  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07

    Cash-Pool II

    Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt (§ 19 Abs. 1 GmbHG; Senat , Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 18 "Qivive").

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Senat, BGHZ 165, 113, 116 ; 165, 352, 356 ; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").

    Der Gesetzgeber ist dieser Unterscheidung gefolgt und hat mit § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. (Fassung des MoMiG vom 23. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2026) lediglich die Rechtsfolgen neu geregelt (vgl. Senat , Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 16 "Qivive"), ist die Offenlegung der verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld.

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    Die Rechtsordnung kann nachteilige Rechtsfolgen nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 17 - Eurobike; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 11 - Qivive).
  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    aa) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder - wie vorliegend - eine Altforderung erhalten soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 60 f.; Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 341; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 11 f. - Cash-Pool; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 10 - Rheinmöve; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8 - Qivive; Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 10 - Cash-Pool II; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15 - EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08 , BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).

    Die Neufassung von § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG hat an diesen Tatbestandsvoraussetzungen nichts geändert; der Gesetzgeber wollte damit vielmehr an die Rechtsprechung des Senats anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8 - Qivive; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15 - EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

    Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung (entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, vgl. Märtens in: MünchKomm-GmbHG § 19 Rn. 65) durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z. B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113) und damit eine verdeckte Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft zu bewirken, was die Rechtsprechung für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive; Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck a. a. O. § 19 GmbHG Rn. 23 ff.; Märtens in: MünchKomm-GmbHG § 19 Rn. 280; jeweils m. w. N.).

    Eine derartige Offenlegung wäre indes Voraussetzung der Erfüllung der Einlagenschuld (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive).

  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 303/14

    Klage des Insolvenzverwalters einer GmbH auf Einlagezahlung: Verdeckte

    aa) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert oder - wie vorliegend - eine Altforderung erhalten soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 60 f.; Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 341; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 11 f.  Cash-Pool; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 10  Rheinmöve; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8  Qivive; Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 10  Cash-Pool II; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15 - EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08 , BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).Die Neufassung von § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG hat an diesen Tatbestandsvoraussetzungen nichts geändert; der Gesetzgeber wollte damit vielmehr an die Rechtsprechung des Senats anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 8  Qivive; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 15  EUROBIKE; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08 , BGHZ 185, 44 Rn. 11 - ADCOCOM).
  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 231/19

    Keine nachrangigen Insolvenzforderungen bei Pensionsansprüchen eines

    aa) Stehen gelassene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters können wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 24; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 50; BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12, ZIP 2014, 927 Rn. 30 ff).
  • OLG Hamm, 21.11.2013 - 18 U 145/12

    Anfechtbarkeit von Mietzahlungen des Insolvenzschuldners

    Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist danach bereits eine Zahlung auf eine Forderung, die der Gesellschafter zuvor nicht innerhalb der verkehrsüblichen Gepflogenheiten geltend gemacht hatte (Gehrlein, BB 2011, S. 3, 5f.; BGH II ZR 120/07, BB 2009, 273).
  • BGH, 12.06.2018 - II ZR 229/16

    Erforderlichkeit einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 160/13

    Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel nach § 220 Abs. 1 UmwG

  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

  • OLG Köln, 20.05.2010 - 18 U 122/09

    Rechtsfolgen der Behandlung einer Bareinlage als verdeckte Sacheinlage

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • OLG Stuttgart, 06.09.2011 - 8 W 319/11

    Registerverfahren: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Pflicht

  • OLG Koblenz, 17.03.2011 - 6 U 879/10

    Erfüllung der Stammeinlage der GmbH: Wirksamkeit der Tilgung der Einlageschuld

  • OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2012 - 16 U 39/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Einlageschuld des GmbH-Gesellschafters

  • LG Hamburg, 22.03.2012 - 413 HKO 91/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegen den Bürgen;

  • LG Hagen, 13.04.2010 - 9 O 439/09

    Rechtswirksame Einzahlung von Gesellschaftseinlagen an eine GmbH im Falle einer

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