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   BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08   

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https://dejure.org/2009,4499
BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08 (https://dejure.org/2009,4499)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2009 - II ZR 124/08 (https://dejure.org/2009,4499)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - II ZR 124/08 (https://dejure.org/2009,4499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Mindestausgabebetrags der Bezugsaktien in einem Kapitalerhöhungsbeschluss i.R.e. bedingten Kapitalerhöhung; Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen; Entbehrlichkeit einer Angabe über die Art und die Zahl der auszugebenden ...

  • Judicialis

    AktG § 8 Abs. 4; ; AktG § 182 Abs. 1; ; AktG § 192 Abs. 2; ; AktG § 193 Abs. 2; ; AktG § 221 Abs. 2; ; AktG § 241

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.2007 - II ZR 152/06

    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung den Vorstand für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ermächtigen, um auf diese Weise der Gesellschaft eine rasche und flexible Reaktion auf sich bietende Finanzierungsgelegenheiten zu ermöglichen (vgl. Sen. Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 3; Angerer/Pläster, NZG 2008, 326, 329; Spiering/Grabbe, AG 2004, 91, 94; Maier-Reimer, Gedächtnisschrift Bosch S. 85, 96).

    Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 221 Abs. 2 AktG sind die gleichen wie diejenigen eines genehmigten Kapitals und gehen dahin, den Verwaltungsorganen der Gesellschaft die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können (Senat aaO S. 136 f.; Sen. Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Tz. 6 f. ; v. 11. Juni 2007 aaO).

    Dieser zweite Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Ermächtigungsbeschluss zum Bezugsrechtsausschluss unter TOP 8 lit. a) den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 5; v. 11. Juni 2007 aaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.) genügt.

    Auch soweit der Beschluss Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beinhaltet, ist dies rechtlich unbedenklich, da es der Hauptversammlung grundsätzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen und der Vorstand wie auch der Aufsichtsrat einer eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben sind (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 aaO; Senat, BGHZ 136, 133, 140) .

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen die Angabe eines Mindestausgabebetrages gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht genügen soll, obwohl in dem wirtschaftlich vergleichbaren Fall eines genehmigten Kapitals der Hauptversammlungsbeschluss überhaupt keine Angaben zum Ausgabebetrag enthalten muss, sondern hierüber der dazu ermächtigte Vorstand entscheidet (vgl. dazu § 204 Abs. 1 AktG; Senat, BGHZ 136, 133, 141 ; vgl. auch Angerer/Pläster aaO S. 329; Maier-Reimer aaO S. 96 f.).

    Dieser zweite Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Ermächtigungsbeschluss zum Bezugsrechtsausschluss unter TOP 8 lit. a) den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 5; v. 11. Juni 2007 aaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.) genügt.

    Auch soweit der Beschluss Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beinhaltet, ist dies rechtlich unbedenklich, da es der Hauptversammlung grundsätzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen und der Vorstand wie auch der Aufsichtsrat einer eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben sind (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 aaO; Senat, BGHZ 136, 133, 140) .

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04

    Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 221 Abs. 2 AktG sind die gleichen wie diejenigen eines genehmigten Kapitals und gehen dahin, den Verwaltungsorganen der Gesellschaft die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können (Senat aaO S. 136 f.; Sen. Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Tz. 6 f. ; v. 11. Juni 2007 aaO).

    Dies liegt nicht in seinem freien, sondern in seinem gebundenen, ggf. auch gerichtlich überprüfbaren Ermessen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 7).

    Dieser zweite Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Ermächtigungsbeschluss zum Bezugsrechtsausschluss unter TOP 8 lit. a) den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 5; v. 11. Juni 2007 aaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.) genügt.

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Denn auch der seitens des Berufungsgerichts - von dessen Rechtsstandpunkt her konsequent - nicht beschiedene zweite Hilfsantrag ist ohne weiteres dem Revisionsgericht angefallen, ohne dass es einer Anschlussrevision des Klägers bedürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.02.2004 - II ZR 316/02

    Zulässigkeit eines mit zurückgekauften eigenen Aktien oder mit bedingtem Kapital

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Durch die Neuregelungen der §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sollte vielmehr die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen für Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesellschaft geregelt werden (vgl. BGHZ 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 14).
  • KG, 03.08.2007 - 14 U 72/06

    Aktiengesellschaft: Notwendiger Inhalt eines Hauptversammlungsbeschlusses über

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Zu Recht beanstandet indes die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso KG ZIP 2008, 648 f.; OLG Celle AG 2008, 58), dass die Angabe eines Mindestbetrages für die Ausgabe der neuen Aktien in dem Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung ( §§ 192 ff. AktG) - wie hier gemäß TOP 8 - auch im vorliegenden Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Vorstandsermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 AktG gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG verstoße und daraus die Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses folge.
  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07

    Mindestausgabebetrag

    Auszug aus BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
    Es handelt sich hier um eine zulässige echte Eventualhäufung, deren Hilfsbegehren auch über den Hauptantrag hinausreichen kann (vgl. dazu Sen. Urt. v. 18. Mai 2009 - II ZR 262/07, Umdruck S. 8 f., z.V.b.; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rdn. 13).
  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 308/15

    Auslegung eines Interessenausgleichs/Sozialplans (IA/SP) - Anspruch auf

    Da der Hauptantrag der Klägerin abzuweisen ist, fallen die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten und dort nicht beschiedenen Hilfsanträge in der Revision zur Entscheidung an (vgl. BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 68/09 - Rn. 45) , ohne dass es einer Anschlussrevision der Klägerin bedürfte (vgl. BGH 18. Mai 2009 - II ZR 124/08 - Rn. 23 mwN) .
  • OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09

    Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit

    Da die Beklagte vor dem Landgericht aber obsiegt hat, ist er - ähnlich einem Hilfsantrag eines obsiegenden Klägers (vgl. BGH U. v. 18.05.2009 - II ZR 124/08 [Tz. 23]; GRUR 2005, 692 [II 2 a] - "statt"-Preis ) - zugleich in II. Instanz mit angefallen.
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

    Bei dieser Sachlage bedurfte es über die anderen geltend gemachten Beschlussmängel einer Entscheidung nicht mehr, insbesondere ob angesichts der Vielzahl der Fragen eine Informationsverletzung vorliegen kann oder ob die Kläger zu 2) bis 5) ihr Informationsrecht in der Hauptversammlung rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben und daher nach Treu und Glauben sich für eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht hierauf berufen können, sowie der Frage ob angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 18.5.2009 - II ZR 124/08 und II ZR 262/07 -) die Angriffe gegen die Beschlussfassung zu TOP 11 noch durchgreifen.
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