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   BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72   

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BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72 (https://dejure.org/1973,3988)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1973 - II ZR 124/72 (https://dejure.org/1973,3988)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72 (https://dejure.org/1973,3988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit um das Recht zur Mitarbeit und die Gewinnverteilung in einer Kommanditgesellschaft (KG) - Auslegung eines Schreibens als Kündigung aus wichtigem Grund - Gesellschaftsvertrag als Grundlage für ein Arbeitsverhältnis - Ausschüttung eines Vorausgewinns anstelle der ...

Papierfundstellen

  • WM 1974, 177
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54

    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung;

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Ist dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag eine Geschäftsführungsbefugnis übertragen worden, so kann sie ihm nicht von dem persönlich haftenden Gesellschafter entzogen werden, auch nicht aus wichtigem Grund (vgl. BGHZ 17, 392, 394/95).

    Ob dem Kläger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft durch Beschluß der Mitgesellschafter oder nur im Wege einer Klage entsprechend § 117 HGB entzogen werden könnte (so für die Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten BGHZ 17, 392, 395 im Anschluß an RGZ 110, 418 ff; Schilling in Großkomm. HGB § 164 Anm. 12; Schlegelberger/Geßler, HGB, 4. Aufl. § 164 Anm. 9; für die Entziehung anderer Tätigkeitsbefugnisse Felix NJW 1972, 853 Abschn. III), kann hier unentschieden bleiben, da sich die übrigen Kommanditisten dem Standpunkt des Beklagten nicht angeschlossen haben.

  • BGH, 05.06.1967 - II ZR 128/65

    Urteil über die Grundlage der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Dies alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. BGHZ 48, 175, 176/177).

    In einem Feststellungs prozeß gegen die Gesellschaft kann das nicht aus getragen werden (vgl. u.a. BGHZ 48, 175, 176/77).

  • BGH, 25.09.1972 - II ZR 5/71

    Klage auf Feststellung der Stellung eines Erben als komplementär aufgrund

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil II ZR 5/71 vom 25.9.1972 = WM 1972, 1368 ausgesprochen, die übrigen Gesellschafter dürften der Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen, dieser billige, was er dort erklärt habe, auch im Innen Verhältnis - es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes.
  • RG, 28.04.1925 - II 290/24

    Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Ob dem Kläger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft durch Beschluß der Mitgesellschafter oder nur im Wege einer Klage entsprechend § 117 HGB entzogen werden könnte (so für die Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten BGHZ 17, 392, 395 im Anschluß an RGZ 110, 418 ff; Schilling in Großkomm. HGB § 164 Anm. 12; Schlegelberger/Geßler, HGB, 4. Aufl. § 164 Anm. 9; für die Entziehung anderer Tätigkeitsbefugnisse Felix NJW 1972, 853 Abschn. III), kann hier unentschieden bleiben, da sich die übrigen Kommanditisten dem Standpunkt des Beklagten nicht angeschlossen haben.
  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Soweit das Berufungsgericht demgegenüber darauf abhebt, daß dem Kläger die "Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge" gefehlt habe, will es offenbar dem allgemeinen Rechtssatz folgen, die Genehmigung eines Vertrages setze in der Regel voraus, daß sich der Genehmigende der Zustimmungsbedürftigkeit bewußt ist oder wenigstens mit einer, solchen Möglichkeit rechnet (vgl. RGZ 118, 135 ff und 158, 44 sowie BGHZ 2, 150, 152/53).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

    Auszug aus BGH, 17.12.1973 - II ZR 124/72
    Das gilt aber nur für sog. schlüssige, nicht jedoch für ausdrückliche Zustimmungserklärungen (BGHZ 47, 341, 351).
  • BGH, 04.10.2004 - II ZR 356/02

    Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund geänderter Vertragsauslegung in

    b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).

    c) Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 124/72, WM 1974, 177 f. zu I 1 b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mitarbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden.

  • OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13

    Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft: Klage auf Feststellung

    bb) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1973 (II ZR 124/72 - WM 1974, 177) gibt für die Sicht der Berufung von vornherein nichts her; es hat nicht den Inhalt, den ihr die Berufung auf S. 11 der Berufungsbegründung (Bl. 373 d. A.) zuschreibt.
  • BGH, 23.02.1976 - II ZR 177/74

    Bedeutung der Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes (SenUrt. v. 25.9.72 - II ZR 5/71, WM 1972, 1368 u. v. 17.12.73 - II ZR 124/72, WM 1974, 177).

    Nach dem Vorbringen der Klägerin (GA 233) und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts soll die Anfechtung wegen Irrtums darin liegen, daß sein - Günter P. - Prozeß bevollmächtigter in dem Rechtsstreit, den er selbst gegen die Beklagten führte (8 U 326/71 = II ZR 124/72), dargelegt hat, er habe bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung nicht den Willen gehabt, der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin zuzustimmen, und könne deshalb nicht mit der Wirkung daran festgehalten werden, daß seine Unterschrift als Zustimmung zur Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages gewertet werde (Berufungsbeantwortung vom 1.3.1972 Bl. 18 ff - Beiakten Bl. 245 ff).

  • BGH, 04.10.2004 - II ZR 356/03
    Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluss in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, WM 1974, 177 f.).*).

    c) Nach dem Senatsurteil vom 17.12.1973 (WM 1974, 177 zu I 1b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mitarbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden.

  • OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 14 U 14/13

    Kommanditgesellschaft: Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der

    Der mit Einverständnis beider Parteien erfolgten Anmeldung lag eine entsprechende, sie bindende Willenseinigung der Parteien notwendigerweise voraus (vgl. etwa BGH, WM 1972, 1368, 1369; auch BGH, WM 1974, 177, 179; BGH, Urt. v. 23.02.1976 - II ZR 177/74 - Tz. 17 ff.).
  • BGH, 27.09.1979 - II ZR 31/78

    Adressat der Obliegenheit zur Aufstellung der Bilanz einer Personengesellschaft -

    Denn damit würde sie eine Frage zur Entscheidung gestellt haben, die nicht ihr Verhältnis zum Kläger, sondern nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft; in einem Feststellungsprozeß zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter kann eine solche Entscheidung nicht ergehen (BGH, Urt. v. 17.12.73 - II ZR 124/72 = WM 1974, 177 unter II).
  • BGH, 28.04.1977 - II ZR 135/75

    Zulässigkeit des Ausschlusses von persönlich haftenden Gesellschaftern durch

    Eine Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis (vgl. §§ 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB sowie die Senatsurteile II ZR 124/72 vom 17.12.1973 = WM 1974, 177 und II ZR 175/74 vom 23.02.1976 = WM 1976, 448).
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