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   BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88   

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https://dejure.org/1988,654
BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88 (https://dejure.org/1988,654)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1988 - II ZR 129/88 (https://dejure.org/1988,654)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 (https://dejure.org/1988,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlussberufung bei zwei Anträgen, gegen den Berufungskläger und gegen eine neben diesen tretende, am Verfahren bisher nicht beteiligte Partei - Anschlussberufung durch einen vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten bestimmenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 521, § 522a
    Form und Zulässigkeit der Anschlußberufung gegen eine in der Berufungsinstanz beitretende Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 441
  • MDR 1989, 522
  • WM 1989, 503
  • AnwBl 1989, 348
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Soweit die Rechtsprechung es für zulässig gehalten hat, daß der Kläger in der Berufungsinstanz vom Gesellschafts- zum Gesellschafterprozeß übergeht, handelte es sich nicht darum, daß eine neue Partei neben eine bereits am Verfahren beteiligte trat; vielmehr wurden die Parteien ausgewechselt, so daß die neue Partei innerhalb des schon bestehenden Prozeßrechtsverhältnisses die Stelle der ausgeschiedenen einnahm (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72, WM 1974, 279 - der Abdruck in BGHZ 62, 131 läßt nicht erkennen, daß der Kläger in jener Sache die Parteien mit einer unselbständigen Anschlußberufung ausgewechselt hatte; BGHZ 91, 132, 134).

    Im übrigen kann ein Kläger, falls er in erster Instanz unterlegen ist, als Berufungskläger die Klage auch auf Dritte erstrecken, falls diese zustimmen oder sich rechtsmißbräuchlich weigern, das zu tun (vgl. BGHZ 91, 132, 134); denn er ist nicht den Beschränkungen unterworfen, die nach den obigen Ausführungen für die unselbständige Anschlußberufung seines Gegners gelten.

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Die Verletzung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen ist grundsätzlich einer Heilung entzogen (vgl. BGHZ 65, 46, 48; 101, 134, 140).
  • BGH, 30.09.1960 - IV ZR 46/60

    Beschwer durch Schuldausspruch in Ehesache

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Geschehen kann das nach § 522 a Abs. 1 ZPO nur durch einen vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz; eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und dort protokollierte Erklärung, der bisherige Klagantrag werde dahin erweitert, daß er sich auch gegen bestimmte, am Verfahren bisher nicht beteiligte Beklagte richte, ist nicht ausreichend (vgl. BGHZ 33, 169, 172 f.; BAG, Urt. v. 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79, NJW 1982, 1175).
  • BGH, 22.09.1961 - V ZB 23/61
    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Auch muß die Anschlußschrift spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Anträge gestellt werden, beim Gericht eingereicht sein; sie kann nicht der Antragstellung nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1961 - V ZB 23/61, NJW 1961, 2309).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 147/72

    Vermutung der Einwilligung bei gewillkürtem Parteiwechsel

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Soweit die Rechtsprechung es für zulässig gehalten hat, daß der Kläger in der Berufungsinstanz vom Gesellschafts- zum Gesellschafterprozeß übergeht, handelte es sich nicht darum, daß eine neue Partei neben eine bereits am Verfahren beteiligte trat; vielmehr wurden die Parteien ausgewechselt, so daß die neue Partei innerhalb des schon bestehenden Prozeßrechtsverhältnisses die Stelle der ausgeschiedenen einnahm (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72, WM 1974, 279 - der Abdruck in BGHZ 62, 131 läßt nicht erkennen, daß der Kläger in jener Sache die Parteien mit einer unselbständigen Anschlußberufung ausgewechselt hatte; BGHZ 91, 132, 134).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Die unselbständige Anschlußberufung ist kein Rechtsmittel, sondern ermöglicht dem Berufungsbeklagten nur, Anträge innerhalb einer fremden Berufung zu stellen (vgl. BGHZ 80, 146, 148; 83, 371, 376).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Sie soll dem höheren Gericht einen Entscheidungsspielraum auch zugunsten des Rechtsmittelgegners verschaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1981 - IV b ZB 593/80, NJW 1982, 224, 226).
  • BAG, 28.10.1981 - 4 AZR 251/79

    Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Geschehen kann das nach § 522 a Abs. 1 ZPO nur durch einen vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz; eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und dort protokollierte Erklärung, der bisherige Klagantrag werde dahin erweitert, daß er sich auch gegen bestimmte, am Verfahren bisher nicht beteiligte Beklagte richte, ist nicht ausreichend (vgl. BGHZ 33, 169, 172 f.; BAG, Urt. v. 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79, NJW 1982, 1175).
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Die unselbständige Anschlußberufung ist kein Rechtsmittel, sondern ermöglicht dem Berufungsbeklagten nur, Anträge innerhalb einer fremden Berufung zu stellen (vgl. BGHZ 80, 146, 148; 83, 371, 376).
  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88
    Die Verletzung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen ist grundsätzlich einer Heilung entzogen (vgl. BGHZ 65, 46, 48; 101, 134, 140).
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441).

    Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1989, 441).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auch ist die Verletzung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen grundsätzlich einer Heilung entzogen (vgl. etwa BGH 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - NJW-RR 1989, 441, zu 2 b der Gründe mwN).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Sie hat ihren bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. April 2013 gestellten Hilfsantrag innerhalb der gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Berufungsgericht gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 22. April 2013 wiederholt (zum Schriftsatzerfordernis bei der Anschlussberufung vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1960 - IV ZR 46/60, BGHZ 33, 169, 173; Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Urteil vom 9. Juli 1998 - I ZR 72/96, GRUR 1999, 179, 180 = WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung).
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