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   BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69   

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https://dejure.org/1972,1485
BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69 (https://dejure.org/1972,1485)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1972 - II ZR 145/69 (https://dejure.org/1972,1485)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69 (https://dejure.org/1972,1485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Objektiver Inhalt eines Überweisungsauftrages - Überweisungsaufträge sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden, Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder Angebote zum Abschluss einzelner Geschäftsbesorgungsverträge, ...

Papierfundstellen

  • WM 1972, 308
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69
    Überweisungsaufträge sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden, Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. BGHZ 10, 319, 322) [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52] oder Angebote zum Abschluß einzelner Geschäftsbesorgungsverträge, die mit der Ausführung der Aufträge angenommen werden.
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Bei einer Bareinzahlung zur Überweisung außerhalb eines bestehenden Girovertrages kommt zwischen dem Einzahlenden und dem Kreditinstitut ein eigenständiger Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, auch wenn es sich um das Kreditinstitut des Überweisungsempfängers handelt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308 f., vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525).
  • BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03

    Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des

    Nach dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überweisungsrecht: Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten.
  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03

    Rückgabe des Überweisungsbetrages durch die Empfängerbank bei nicht klarer

    Die Kontonummer dient in erster Linie der leichteren Auffindung des angegebenen Empfängerkontos (BGH WM 1972, 308, 309).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 6 U 51/00

    Rückforderung einer falsch ausgeführten Überweisung durch die Bank

    Bei einer solchen Divergenz ist im beleggebundenen Überweisungsverkehr in aller Regel die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil sie eine wesentlich zuverlässigere Individualisierung des Empfängers ermöglicht, während die weitgehend zufallsbedingte Ziffernfolge der Kontonummer in erster Linie der Geschäftserleichterung der Bank dient, fehleranfällig und einer visuellen Plausibilitätskontrolle nicht zugänglich ist (vgl. BGH WM 1972, 308, 309; BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH WM 1991, 1912, 1913; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 18).

    Ergibt sich dabei, daß der Auftraggeber lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt hat, hat sich die Bank nach seinem wirklichen Willen zu richten (vgl. BGH WM 1972, 308, 309; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 16).

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Dabei schließt es der BGH jedoch nicht aus, daß in besonders gelagerten Einzelfällen auch der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann (Urteil vom 31. Januar 1972 II ZR 145/69, WM 1972, 308).
  • BGH, 09.03.1987 - II ZR 238/86

    Geltung deutschen Rechts für einen Überweisungsauftrag einer im Ausland

    Fallen Empfängerbezeichnung und Kontonummer auseinander, ist die Empfängerbezeichnung maßgebend (vgl. die Sen. Urt. v. 11.11.1968 - II ZR 228/66, LM BGB § 665 Nr. 5 = WM 1968, 1368; v. 31.1.1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308; BGHZ 68, 266, 268 und v. 28.11.1977 - II ZR 122/76, WM 1978, 367).
  • LG Freiburg, 02.02.1978 - 3 S 216/77
    Der Girovertrag, den ein Bankkunde mit der Bank abschließt, ist rechtlich als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, zu qualifizieren; auf diesen finden die Vorschriften der §§ 675, 665 bis 670 BGB Anwendung (BGH in WM 1972, 308; Schönle, Bankrecht und Börsenrecht, 2. Aufl, S 355; Canaris, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl, Anhang nach § 357, Anm 156).

    Die Beklagte durfte deshalb nicht den Betrag von DM 1.000,-- dem bei ihr für die Firma E. in B. geführten Kontonummer 163 92 36 gutschreiben (BGH in WM 1972, 308 und in LM Nr. 5 und Nr. 8 zu § 665 BGB; OLG Frankfurt in WM 1971, 638; Lieseke, Die Haftungsausschlüsse der Kreditinstitute nach den AGB in der Praxis in WM 1970, 502, 504/5 und derselbe, Das Bankguthaben in Gesetzgebung und Rechtsprechung in WM 1975, 214, 224/5).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 26 Sch 10/07

    Gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dies widerspricht nicht der zur öffentlichen Ordnung vertretenen Auffassung, dass deren Einhaltung vom staatlichen Gericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung und die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts zu überprüfen ist (z. B. BGH WM 1972, 308, 310; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rdn. 46).
  • OLG Schleswig, 27.07.2000 - 5 U 63/99

    Ausführung eines Überweisungsauftrags

    Die Bank hat sich deshalb an den Namen des Empfängers zu halten, weil dieser eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht und die Überweisung demgemäß bei einer Auslegung des Auftrags gemäß §§ 133, 157 BGB im Zweifel dem Namensträger und nicht dem Inhaber des durch die angegebene Nummer bezeichneten Kontos zugute kommen soll (BGH NJW 1991, 3208; BGH WM 1972, 308; Canaris Rn. 331; Schimansky a. a. O. Rn. 18).
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 122/76

    Zahlung einer Rentenzusatzversorgung - Erstattung von Rentenbeträgen - Erhalt von

  • OLG Frankfurt, 09.02.1984 - 1 U 74/83

    Rückabwicklung eines Auftrags im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr; Klage auf

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 28/74

    Erwerb von Investmentanteilen - Gewährung von Krediten zum Kauf von

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