Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1599
BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69 (https://dejure.org/1970,1599)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1970 - II ZR 148/69 (https://dejure.org/1970,1599)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 (https://dejure.org/1970,1599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,1599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfen der Einrede des Schiedsvertrages durch das Gericht - Streit um die Gesellschafterstellung in einer Kommanditgesellschaft (KG) - Streit um eine erbrechtliche Firmennachfolge - Gesellschafter der KG als Partner des Schiedsvertrages - Bedeutung der erbrechtlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren

Papierfundstellen

  • BB 1971, 369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69
    Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen; im Zweifel unterstellt sie, um vor allem getrennte Zuständigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, der schiedsgerichtlichen Entscheidung z. B. auch die Frage, ob der Hauptvertrag gültig ist oder welche Folgen sich aus seiner Unwirksamkeit ergeben (BGHZ 53, 315, 320 ff) [BGH 27.02.1970 - VII ZR 68/68].

    Für die Meinungsverschiedenheit, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen und ob er rechtswirksam ist (BGHZ 53, 315), gilt erst recht, daß dies eine Streitigkeit "aus oder anläßlich des Gesellschaftsverhältnisses" ist.

  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69
    Die Beklagten nehmen ihrerseits diese Rechtsstellung ebenfalls in Anspruch, und zwar nicht etwa gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern jeder für sich allein, da auch ein Erbe immer nur als Einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann (BGHZ 22, 186, 192 [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55]; BGH WM 1963, 259).

    Denn dieser allein bestimmt, wer von den Erben Gesellschafter werden kann, für wen also der Gesellschaftsanteil vererblich ist (BGHZ 22, 186, 193) [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55].

  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69
    Hätten sich die übrigen Gesellschafter oder einer von ihnen dem Feststellungsbegehren des Klägers angeschlossen, so könnte bei sachlicher Anwendbarkeit der Schiedsabrede auf solche Auseinandersetzungen kaum zweifelhaft sein, daß beide Seiten als Gesellschafter oder Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters an sie gebunden wären; insofern zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern einen Unterschied zu machen, wäre, obwohl sie keine notwendigen Streitgenossen wären (vgl. BGHZ 30, 195), wenig sinnvoll und widerspräche dem besonderen Charakter und der Einheitlichkeit des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses.
  • BGH, 20.12.1962 - II ZR 209/60

    Fehlen des Rechtsschutzinteresses für eine Klage bei Möglichkeit der Verfolgung

    Auszug aus BGH, 10.12.1970 - II ZR 148/69
    Die Beklagten nehmen ihrerseits diese Rechtsstellung ebenfalls in Anspruch, und zwar nicht etwa gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft, sondern jeder für sich allein, da auch ein Erbe immer nur als Einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann (BGHZ 22, 186, 192 [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55]; BGH WM 1963, 259).
  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
    Mittlerweile ist in ständiger Rechtsprechung dabei von einer schiedsfreundlichen Auslegung auszugehen, so dass grundsätzlich unabhängig von der Art der Klausel prinzipiell einer weiten Auslegung der Vorrang einzuräumen ist (Vgl. Thole ZWeR 2017, 133, 135; BGH v. 10.12.1970 - II ZR 148/69, BB 1971, 369; BGH v. 4.10.2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387, 388; vgl. auch Elsing, in: Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 109, 120 ).

    Gleichfalls ist anerkannt, dass auch deliktische Ansprüche solche "aus dem Vertrag" sein können, wobei auch enge Klauseln grds. weit zu verstehen sein sollen (BGH v. 10.12.1970 - II ZR 148/69, BB 1971, 369, 370).

    Anders gewendet ist dies bei unmittelbarem Erwerb regelmäßig also in Fällen der Anspruchskonkurrenz zu bejahen, denn eine Aufsplittung zwischen einem vertraglichen, zwanglos unter die enge Schiedsabrede fallenden Anspruch und einem davon auszunehmenden, vor das ordentliche Gericht zu bringenden deliktischen Anspruch ist weder angezeigt noch zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGH BB 1971, 369: Aufsplittung entspricht nicht dem Willen der Parteien).

  • BGH, 04.10.2001 - III ZR 281/00

    Umfang einer Schiedsvereinbarung

    Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).

    bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 10.12.1973 - II ZR 53/72

    Nichtige Änderung eines Gesellschaftsvertrags

    Die Berufung eines Gesellschafternachfolgers durch Verfügung von Todes wegen - wozu auch die Bestimmung gehört, ob er persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist werden soll - kann nur wirksam werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils und ein derartiges Bestimmungsrecht vorsieht (BGHZ 22, 186, 191, 193; Urt. v. 16.1.1967 - II ZR 54/65 - WM 1967, 319, 320 unter II 1; Urt. v. 10.12.1970 - II ZR 148/69 - WM 1971, 308, 309 unter I 2 b).

    Auf diese Bezeichnung kommt es jedoch ebensowenig wie auf die Erwägung des Berufungsgerichts an, daß es sich insoweit um ein Vermächtnis handeln könne: Der Erbe eines Gesellschafters erwirbt die Gesellschafterstellung und, damit untrennbar verbunden, die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, als Kommanditist oder ein entsprechendes Wahlrecht unmittelbar im Wege der Erbfolge, ohne daß es noch einer Rechtsübertragung von Seiten der Erbengemeinschaft bedarf (BGHZ 22, 187 [191 ff]; Urt. v. 20.12.1962 - II ZR 209/60 - WM 1963, 259 [unter II 1]; Urt. v. 10.12.1970 - II ZR 148/69 - WM 1971, 308 [309 unter I 1]; Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 258/67 - WM 1971, 556 [557 unter III A 1; in BGHZ 55, 267 insoweit nicht abgedruckt]).

  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 22/06

    Einrede der Schiedsvereinbarung bei Durchsetzung von Ansprüchen im

    Das spricht entscheidend dafür, dass die Schiedsklausel nicht nur für die (wohl eher seltenen) Streitigkeiten aus dem Konzessionsvertrag, sondern - im Interesse einer einheitlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370) - weiter für die ihn laufend vollziehenden Kaufverträge, die daraus resultierenden Ansprüche und die eventuell dazu getroffenen Vereinbarungen gelten sollte.
  • KG, 28.06.2007 - 2 U 37/05

    Zwangsvollstreckung: Schiedsfähigkeit eines Anspruchs auf Klauselerteilung

    Wie er in dem bezeichneten Urteil ausgeführt hat, entspricht es im allgemeinen der Interessenlage der Parteien einer Schiedsabrede, eine gesonderte Behandlung zusammenhängender Streitpunkte vor dem staatlichen Gericht einerseits und -etwa in Bezug auf Einwendungen- dem Schiedsgericht andererseits zu verhindern; es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass Schiedsabreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. BGH BB 1971, 369, 370; BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046, 1047; BGH NJW-RR 2002, 387 unter II.1.b)aa); Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1029 Rn 18; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1029 Rn 23; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rn 78).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht