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   BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02   

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https://dejure.org/2003,862
BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02 (https://dejure.org/2003,862)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - II ZR 150/02 (https://dejure.org/2003,862)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - II ZR 150/02 (https://dejure.org/2003,862)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 64 Abs. 2
    Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungen nach Insolvenzreife

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zum Zusammenhalten des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger; Tilgung einer bestimmten Schuld trotz Insolvenzreife der Gesellschaft aus dazu bestimmten ...

  • Judicialis

    GmbHG § 64 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64 Abs. 2
    Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht das Gesellschaftsvermögen zusammenzuhalten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Weiterleitung eines geschuldeten, von der Organgesellschaft an die GmbH (Organträgerin) gezahlten Steuerbetrags an das Finanzamt bei Insolvenzreife der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2316
  • ZIP 2003, 1005
  • MDR 2003, 818
  • NZI 2003, 460
  • WM 2003, 1017
  • BB 2003, 1143
  • DB 2003, 1213
  • NZG 2003, 582
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02
    Da das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Insolvenzsituation der Gemeinschuldnerin bereits für die erste Zahlung im Januar 1999 unterstellt und auch die Frage nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten bewirkten Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, s. dazu Sen.Urt., BGHZ 146, 264, 274 ff.), ist zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Erstattungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG - auch in der vollen geltend gemachten Höhe - zu Lasten der Beklagten erfüllt sind.

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat die genannte Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 143, 184 ff.; BGHZ 146, 264 ff. m.w.N.) zum Ziel, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, daß der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, daß das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht.

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat die genannte Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 143, 184 ff.; BGHZ 146, 264 ff. m.w.N.) zum Ziel, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, daß der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, daß das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht.
  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02
    Abgesehen davon, daß die Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht (vgl. Sen.Urt., BGHZ 131, 325, 328 ff.), handelt es sich bei der Voraberfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs der Gemeinschuldnerin durch die Bau KW GmbH und die Zahlung an die Steuerbehörden weder um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO, noch ist die Gemeinschuldnerin in die Zahlungsvorgänge nach Art einer Bank eingeschaltet worden; vielmehr hat sie ihre eigene Verbindlichkeit als Organträgerin gegenüber den Steuerbehörden erfüllt.
  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

    Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02
    Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 370/99, WM 2000, 2158 = ZIP 2000, 1896; ebenso Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 43, 57 f. m.w.N.; Heidenhain, LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 23 f.), weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt.
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

    Aus diesem Grund besteht kein Erstattungsanspruch gegen das Organ mehr, soweit es dem Insolvenzverwalter gelingt, durch die Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die Masseschmälerung wettzumachen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327), oder wenn die Massekürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; vgl. auch Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06, ZIP 2008, 72 Rn. 5).

    Sollten die Entscheidungen, in denen die Berücksichtigung eines "Aktiventausches" für möglich erachtet wurde, wenn die Gegenleistung nicht nur ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist, sondern auch darin verbleibt, anders zu verstehen sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897; Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09

    Fleischgroßhandel

    Allenfalls dann, wenn mit den vom Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Massekürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen, weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006 mwN).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 38/07

    Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006) ausgeführt hat, widerspricht es dieser Zielsetzung, eine Masseschmälerung nur deshalb zu verneinen, weil die Gesellschaft vor der Zahlung gleich hohe Zahlungen anderer (Konzern-)Gesellschaften erhalten hat, durch welche diese ihre Pflicht zum Aufwendungsersatz vorab haben erfüllen wollen (a.A. Ulmer in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 40; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 79; K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 646 ff.).

    Die Schuldnerin war auch nicht "nach Art einer Bank" in die Zahlungsvorgänge eingeschaltet worden (Sen.Urt. v. 31. März 2003 aaO).

  • BGH, 27.10.2020 - II ZR 355/18

    Kompensation einer masseschmälernden Zahlung aus dem Vermögen einer

    Ebenso wie ein als Vorleistung dem Konto der Gesellschaft gutgeschriebener Betrag in deren Vermögen zu verbleiben hat, um nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10), hat auch eine nicht in einer Geldzahlung bestehende Vorleistung im Vermögen der Gesellschaft zu verbleiben.
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

    Es ist daher darauf abzustellen, ob es bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen war, dass der Kläger durch seine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte, wobei ein möglicher Einfluss auf die Meinungsbildung oder auf eine Einigung der Gesellschafter zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19, 20; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 150/02, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris, Rn. 47; BGH, Urteil vom 11.03.2014, II ZR 24/13, juris, Rn. 14).
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 506/14

    Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der

    Es ist daher darauf abzustellen, ob es bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen war, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Gesellschafterversammlung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte, wobei ein möglicher Einfluss auf die Meinungsbildung oder auf eine Einigung der Gesellschafter zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 30.03.1987, II ZR 180/86, juris, Rn. 19, 20; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 150/02, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.10.2012, II ZR 251/10, juris, Rn. 47; BGH, Urteil vom 11.03.2014, II ZR 24/13, juris, Rn. 14).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 172/17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens;

    In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die vom Berufungsgericht angeführte und als frühere Rechtsprechung bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005 ff.) zitiert und damit die Fortgeltung der darin benannten Rechtsgrundsätze bestätigt (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 9, 11).

    Eine Neubewertung ist schon deshalb nicht erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ersatzpflicht nach § 64 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1007 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 12 U 23/21

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der

    Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zahlungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen, weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt (BGH, Urt. v. 04.07.2017 - II ZR 319/15, Rn. 10; v. 18.11.2014 - II ZR 231/13, Rn. 9; v. 31.03.2003 - II ZR 150/02, Rn. 10, juris).
  • LG München I, 14.09.2007 - 14 HKO 1877/07

    Leo Kirch

    b) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH ZIP 2003, 1005 = NJW 2003, 2316, dazu EWiR 2003, 635 (Blöse) , entgegen.

    Insoweit braucht der Frage gar nicht nachgegangen zu werden, ob der vorliegende Fall auch deshalb von der Entscheidung des BGH ZIP 2003, 1005 = NJW 2003, 2316 abweicht, weil vorliegend nur im Rahmen eines konzerninternen Cashmanagements gehandelt worden sei.

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 5/03

    Anwendung von VwGO -Vorschriften im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG

    Dabei kann sowohl der rechtsgeschäftliche börsliche als auch der außerbörsliche Erwerb von stimmberechtigten Aktien, der Erwerb solcher Aktien im Erbgang und /oder die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 WpÜG grundsätzlich die Verpflichtungen nach § 35 WpÜG auslösen (kritisch hierzu: Letzel, Das Pflichtangebot nach dem WpÜG, BKR 2002, 293 ff, 294; Liebscher, Die Zurechnungstatbestände des WpHG und WpÜG, ZIP 2003, 1005 ff, 1006, 1008; vgl. auch Loritz/ Wagner, Das Zwangsübernahmeangebot der EG-Takeover- Richtlinie aus verfassungsrechtlicher Sicht; WM 1991, 709 ff).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der

  • LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02
  • OLG Hamburg, 29.05.2009 - 11 U 40/09

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH durch den Insolvenzverwalter

  • LG Freiburg, 10.06.2011 - 12 O 130/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflichtwidrigkeit von Zahlungen nach

  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 14 U 17/05

    Haftungsbegründende Voraussetzungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG

  • AG Göttingen, 07.05.2004 - 74 IN 184/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 8/03

    Kein Rückgriff auf die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz in der

  • LG Hamburg, 16.02.2012 - 413 HKO 63/11

    Haftung des Geschäftsführers der Komplemetär-GmbH: Klage des Insolvenzverwalters

  • AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04

    Erstreckung eines Zustimmungsvorbehaltes auf die Verwendung von Finanzmitteln;

  • AG Duisburg, 21.08.2003 - 62 IN 197/03

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners und der Unwirksamkeit einer

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