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   BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76   

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https://dejure.org/1978,39
BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1978 - II ZR 172/76 (https://dejure.org/1978,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG - Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG gegenüber den Kommanditisten - Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss - Vollständigkeit und ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 284
  • NJW 1978, 1625
  • MDR 1978, 819
  • DB 1978, 1491
 
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Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Wie der Senat ausgesprochen hat (Urt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3), erscheint es jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden geboten, nur den Vertreter haftbar zu machen.
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 100/65

    Voraussetzungen der vertraglichen Mitverpflichtung des Vertreters

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29.1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG - eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten.
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten Angaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegenteil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert".

    Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, welche an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen seien.

    Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.).

    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Von ihnen darf ein Anlageinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).

    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.

    Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üblich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die Anlageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährspersonen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287).

  • BGH, 24.10.2023 - II ZR 57/21

    Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft

    Diese sind von einer Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss grundsätzlich ausgenommen, weil sie regelmäßig keinen Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen und Beitrittsabschlüsse ausüben können und diese ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich entzogen sind, sodass ein Beitrittsinteressent keinen berechtigten Anlass hat, ihnen Verhandlungsvertrauen entgegenzubringen, zumal sie gegenüber dem am Beitritt Interessierten namentlich nicht in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 1. Oktober 1984- II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 25. Februar 1991 - II ZR 60/90, ZIP 1991, 441).

    bb) Die frühere Rechtsprechung des Senats hat die Inanspruchnahme persönlichen Verhandlungsvertrauens überdies für den bei Abschluss des Aufnahmevertrags vertretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft verneint, wenn die Regelungen des Gesellschaftsvertrags über den Beitritt der Anleger seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich völlig entzogen waren und ausschließlich in den Händen der geschäftsführenden Gesellschafterin lagen, so dass kein Beitrittsinteressent Anlass hatte, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 f.; Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286).

    Soweit der Beitritt der Anleger im Stadium der Vertragsanbahnung dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Altgesellschafters entzogen ist, kann eine Aufklärungspflicht verneint werden, weil der Anleger keinen Anlass hat, sein Verhandlungsvertrauen einem von der Mitwirkung ausgeschlossenen Gesellschafter entgegenzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 f.; Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286).

    Es unterliegt zudem seiner Verantwortung, dass der Dritte geeignete Vertriebskanäle auswählt und ausreichend qualifiziertes Personal für die Verhandlungen über einen Beitritt einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 f.; Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286).

    a) Ändern sich die Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (oben 1. a) nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 291; Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110; Urteil vom 14. Juli 1998 - XI ZR 173/97, BGHZ 139, 225, 232; Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, ZIP 2010, 933 Rn. 13).

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