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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2005 - II ZR 234/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2138
BGH, 19.12.2005 - II ZR 234/04 (1) (https://dejure.org/2005,2138)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2005 - II ZR 234/04 (1) (https://dejure.org/2005,2138)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 (1) (https://dejure.org/2005,2138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 230; BGB § 273
    Rückzahlung der Einlage eines stillen Gesellschafters als Schadensersatz

  • Wolters Kluwer

    Auseinandersetzungsguthaben gegen eine zweigliedrige stille Gesellschaft bei Geltendmachung einer Rückzahlung der Einlage als Schadensersatz

  • Judicialis

    BGB § 273

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273
    Ansprüche des Anlegers bei Rückabwicklung einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einlagenrückzahlung bei zweigliedriger stiller Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Austritt aus zweigliedriger stiller Gesellschaft wegen fehlerhaften Prospekts ? Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind nicht zu beachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 273
    Kein Anspruch des Anlegers einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft auf Auseinandersetzungsguthaben bei Rückforderung der Einlage

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Leitsatz)

    Prospekthaftungsanspruch eines stillen Gesellschafters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 279
  • WM 2006, 438
  • BB 2006, 232
  • DB 2006, 779
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus BGH, 19.12.2005 - II ZR 234/04
    a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03).
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 28 U 77/09

    Pfichten des Vertreibers einer Kapitalanlage

    Auch ein Auseinandersetzungsguthaben steht dem Anleger einer stillen Gesellschaft nicht zu (BGH, Hinweisbeschluss vom 24. Oktober 2005 - II ZR 234/04, juris, Tz. 4).

    Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, juris; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2009 - 19 U 149/08 unter II 2 b; OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2009 - 8 U 404/08, BU 34 f.).

  • BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21

    Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Genussrechts-Kapitalanlegern im

    Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, ZIP 2006, 279; Senatsurteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764 mwN).
  • OLG Oldenburg, 26.01.2006 - 13 U 73/05
    Solange er nicht ein rechtsberatendes Mandat von der Klägerin erhalten hatte, war er nicht verpflichtet, sie über den steuerlichen Bereich hinaus rechtlich zu bera[DB 2006 S. 779]ten (unabhängig davon, ob er rechtsberatend tätig werden durfte).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2005 - II ZR 234/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5033
BGH, 24.10.2005 - II ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,5033)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2005 - II ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,5033)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - II ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,5033)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2006, 185
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 234/04
    Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, NZG 2005, 476).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 24.10.2005 - II ZR 234/04
    Ein Mitverschulden der Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369), scheidet aus.
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 28 U 78/09

    Beratungspflichten des Betreibers eines Strukturvertriebs für die Vermittlung von

    Auch ein Auseinandersetzungsguthaben steht dem Anleger einer stillen Gesellschaft nicht zu (BGH, Hinweisbeschluss vom 24. Oktober 2005 - II ZR 234/04, juris, Tz. 4).

    Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2005 - VII ZR 234/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8753
BGH, 20.10.2005 - VII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,8753)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - VII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,8753)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 234/04 (https://dejure.org/2005,8753)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Organisationsverschulden bei grundlegenden Verstößen gegen Brandschutzbestimmungen! (IBR 2006, 20)

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