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   BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94   

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https://dejure.org/1995,9171
BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94 (https://dejure.org/1995,9171)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1995 - II ZR 247/94 (https://dejure.org/1995,9171)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94 (https://dejure.org/1995,9171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM - Wirksamkeit der Abberufung eines Organmitgliedes einer Kapitalgesellschaft - Maßgeblichkeit des Interesses der Kapitalgesellschaft - Maßgeblichkeit des Interesses der Kapitalgesellschaft an der Abberufung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM; Wirksamkeit der Abberufung eines Organmitgliedes einer Kapitalgesellschaft; Maßgeblichkeit des Interesses der Kapitalgesellschaft; Maßgeblichkeit des Interesses der Kapitalgesellschaft an der Abberufung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1502
  • WM 1995, 1316
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89

    Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94
    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123 f. = GmbHR 1990, 345 f.; ferner Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., RdNr. 3527; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 RdNr. 47 "Geschäftsführer einer GmbH" ; Wieczorek/Schütze/Roth, ZPO, 3. Aufl. § 3 RdNr. 183 "Abberufung" ), der im Ansatz auch die Klägerin beipflichtet.
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Hinsichtlich der die Beschlussfassung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 1 und 2) richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten daran, dass der Gesellschafter G weiterhin ihr Geschäftsführer ist und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand behält, sowie nach dem gegenläufigen Interesse des Klägers, den Gesellschafter G von der Geschäftsführung fernzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG

    Hinsichtlich der Kosten I. Instanz bemisst der Senat den wegen wirtschaftlicher Identität - maßgeblich ist hier wie dort das Interesse des Klägers, wieder Leitungsmacht auszuüben (vgl. für den Streit um die Wirksamkeit der Abberufung: BGH, Beschluss vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris = NJW-RR 1995, 1502) - nicht streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag als mit den übrigen Anträgen gleichwertig, wie es auch das Landgericht unangegriffen getan hat.
  • BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12

    Bestimmung des Streitwerts bei Streit betreffend die Abberufung des

    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    Der Streitwert einer gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Klage richtet sich nach dem Interesse desjenigen, dessen Abberufung in Frage steht, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der beklagten Partei, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3).
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des

    Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen. Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502).
  • OLG Braunschweig, 07.04.2010 - 3 U 26/09

    Zulässigkeit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers auszurichten, gemeinsam mit dem Beklagten die Geschäfte der GbR zu führen (BGH NJW-RR 1990, S. 1123, 1124 [BGH 28.05.1990 - II ZR 245/89] ; NJW-RR 1995, 1502).
  • BGH, 03.11.2008 - II ZR 103/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Zustimmung zur Aufnahme

    Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der

    Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1999 - 15 U 238/97

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Bestellung eines

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  • OLG Stuttgart, 20.08.2012 - 14 W 8/12

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3 [juris]; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3 [juris]).
  • OLG Dresden, 16.11.2000 - 14 W 1754/00

    Führung eines Geschäfts-Girokontos der DVU bei der Postbank; Kündigung aus

  • OLG Köln, 21.12.2006 - 18 U 30/06

    Sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines

  • OLG Koblenz, 05.10.2007 - 2 SchH 1/06
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