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   BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59   

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https://dejure.org/1960,85
BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59 (https://dejure.org/1960,85)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1960 - II ZR 25/59 (https://dejure.org/1960,85)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1960 - II ZR 25/59 (https://dejure.org/1960,85)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 216
  • NJW 1961, 212
  • MDR 1961, 115
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 1 S. 3 enthaltenen Grundgedankens hat daher die Rechtsprechung (BGHZ 22, 109, 119 f [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56] mit Nachweisungen) die Leistungspflicht des Versicherers bejaht, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen des im Wirtschaftsleben Üblichen sich mit einem Haftungsausschluß einverstanden erklärt hat, sie dagegen verneint, wenn der Haftungsausschluß eine ungewöhnliche, die Interessen des Versicherers gegen Treu und Glauben beeinträchtigende Abrede darstellt.

    Demgemäß wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 22, 119, 120) [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56] der Versicherungsanspruch gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG grundsätzlich nur dann gefährdet, wenn der Versicherte seinen Vertragsgegner auch von dessen eigener grober Fahrlässigkeit befreit.

    Denn für das Verschulden ihres Bewachungspersonals müßte die Beklagte, auch wenn sie selbst eine Kasko-Versicherung über die Schiffe abgeschlossen hätte, nicht einstehen, da der Wächter nicht versicherungsrechtlicher Repräsentant der Beklagten ist (vgl. BGHZ 22, 121 [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]).

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Dies erfordert eine Abwägung der Interessen der normalerweise für solche Geschäfte beteiligten Kreise (BGHZ 22, 90, 98) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55].

    Nun können freilich preiskalkulatorische Erwägungen keine Rechtfertigung für unbillige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben; denn der Unternehmer muß sein Entgelt nach solchen Bedingungen kalkulieren, die mit Treu und Glauben in Einklang stehen (BGHZ 22, 98 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]).

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 365, 368 [BGH 25.10.1952 - I ZR 48/52] mit Nachweisungen) den Rechtsgrundsatz vertreten, daß für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht der Wille und die Absicht der Parteien des Einzelgeschäfts zu erforschen, vielmehr unabhängig von den Umständen des Streitfalles allein ihr Inhalt maßgebend ist; denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht für einen bestimmten Einzelfall aufgestellt, sondern bilden die vertragliche Grundlage für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfallen.
  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 44/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Die vom Berufungsgericht vorgenommene und von der Revision beanstandete Auslegung der Freizeichnungsklausel ist daher nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, insbesondere dahin, ob das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt hat (BGH LN ZPO § 549 Nr. 15 = VersR 1953, 161).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Dies erfordert eine Abwägung der Interessen der normalerweise für solche Geschäfte beteiligten Kreise (BGHZ 22, 90, 98) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55].
  • BGH, 19.03.1957 - VIII ZR 74/56

    Selbstbelieferungsklausel

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Denn wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungsgericht die ihm obliegende und von der Revision vermißte Prüfung vorgenommen, ob eine enge Auslegung der Freizeichnungsklausel geboten und möglich ist (BGHZ 24, 39, 43) [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56] und zu einer Beschränkung der Freizeichnung auf eine vertragliche Haftung führen kann.
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Die Tatsache, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig aufgestellt sind, also nicht wie die Bedingungen eines Individualvertrages im einzelnen ausgehandelt werden, und daher der bei zweiseitigen Vertragsverhandlungen in gewissem Umfang gegebenen Gewähr der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen entbehren, spielt auch für den Bereich der Rechtswirksamkeit der einzelnen Klauseln eine entscheidende Rolle: Notwendig, aber auch genügend ist bei Vertragsschluß die Einigung dahin, daß die von einem Vertragspartner aufgestellten Geschäftsbedingungen gelten sollen (ohne daß der andere Vertragsteil sie im einzelnen zu kennen braucht); der Unterwerfungswille des anderen Teils bezieht sich aber gemäß § 242 BGB nur auf solche Bedingungen, mit deren Aufstellung er billiger- und gerechterweise rechnen kann (BGHZ 17, 1, 3) [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53].
  • RG, 19.06.1934 - III 298/33

    1. Kann in einem kassenärztlichen Gesamtvertrag bestimmt werden, daß der

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
    Ob im Rechtsverkehr gegen Treu und Glauben verstoßen worden ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht frei zu prüfen ist (RGZ 145, 26, 32).
  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

    Die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist keine reine Tat-, sondern zugleich eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Rechtsfrage (BGH, Urteile vom 29. September 1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219, vom 18. Mai 1966 - IV ZR 105/65, BGHZ 45, 258, 266 und vom 14. Dezember 1965 - V ZR 116/64, LM Nr. 22 zu § 242 [Ca] BGB).
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 9/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

    Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 18; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 43 f.).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof, worauf Emmerich aaO hinweist, in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Klausel nicht durch einen deshalb geringer kalkulierten Preis für den Vertragsgegenstand gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79 = BGHZ 77, 126, 131 [BGH 12.05.1980 - VII ZR 166/79] sowie BGHZ 33, 216, 219; 22, 90, 98).
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