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   BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05   

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https://dejure.org/2006,297
BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05 (https://dejure.org/2006,297)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2006 - II ZR 27/05 (https://dejure.org/2006,297)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - II ZR 27/05 (https://dejure.org/2006,297)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 305
    Außenstehende Aktionäre haben bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur dann Abfindungsanspruch, wenn sie noch während der Dauer des Unternehmensvertrages Aktionäre waren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Natur des Anspruchs auf Abfindung in Bezug auf den Erwerb der Aktien eines außenstehenden Aktionärs; Schuldrechtlicher Anspruch auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages gegen das herrschende Unternehmen; Originäre Entstehung auf Grund des ...

  • Judicialis

    AktG § 305

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 305
    Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abfindungsanspruch aufgrund Beherrschungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsnatur und Voraussetzungen eines durch einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag begründeten Abfindungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG § 305
    Außenstehende Aktionäre haben bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur dann Abfindungsanspruch, wenn sie noch während der Dauer des Unternehmensvertrages Aktionäre waren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktionär, Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streit von DEWB-Aktionären bezüglich einer Abfindungszahlung gegen die Jenoptik AG

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    BGH bewahrt Jenoptik vor dem Aus

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein derivativer Erwerb des Abfindungsanspruchs nach § 305 AktG; Voraussetzungen seiner Geltendmachung; insbes. bei vertragsüberlebendem Spruchverfahren ("Jenoptik")

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Jenoptik

    § 305 AktG; Art. 14 GG
    Abfindungsanspruch - vertragsüberdauerndes Spruchverfahren - Schutz des Aktieneigentums -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 299
  • NJW 2006, 3146
  • NJW-RR 2006, 1333
  • ZIP 2005, 525
  • ZIP 2006, 1392
  • NJ 2007, 432
  • WM 2006, 1389
  • BB 2006, 1873
  • DB 2006, 1547
  • NZG 2006, 623
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    In dieser Konstellation gilt der materiell-rechtliche Fortbestand der Abfindungsberechtigung während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) nur zugunsten der im Zeitpunkt der Beendigung des Unternehmensvertrages vorhandenen außenstehenden Aktionäre, nicht hingegen für künftige Erwerber von Aktien der ehemals abhängigen Gesellschaft.

    b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte (BGHZ 135, 374, 379; 138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem anderen Vertragsteil zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungsrecht entsteht (so zutreffend Bayer, ZIP 2005, 1053, 1058; Bilda, NZG 2005, 375, 378).

    Jedoch ist in diesem Fall, wie der Senat bereits entschieden hat, der Abfindungsanspruch nach § 305 Abs. 1 AktG - unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der Absätze 4 Satz 3 und 5 Satz 2 dieser Norm - zugunsten der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen außenstehenden Aktionäre, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende Dauer des Spruchverfahrens Schutz gebührt, bis zur Entscheidung des Spruchgerichts als fortbestehend anzusehen, gleichviel ob diese dem Spruchverfahren beigetreten sind oder nicht (BGHZ 135, 374, 380).

    In beiden Fällen entsteht das Abfindungsrecht - gleichgültig, ob es primär vertraglicher oder gesetzlicher Natur ist oder in beiden gleichartigen Schuldverhältnissen seine Grundlage hat (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380 m.w.Nachw. sowie BGHZ 147, 108, 112; zur Überlagerung des vertraglichen durch ein gleichartiges gesetzliches Schuldverhältnis: Bilda in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 5-8; Hasselbach/Hirte aaO § 305 Rdn. 7 f.; Zöllner in Gedächtnisschrift für Knobbe/Keuk, 376, 381) - zunächst "ipso iure" nur in der Person des sich durch die Abgrenzung zum "anderen Vertragsteil" des Unternehmensvertrages definierenden "außenstehenden" Aktionärs.

    Allein die an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon begünstigten Aktionäre werden noch hinsichtlich ihrer Abfindungsrechte, die auf einen Zeitpunkt bezogen sind, in dem die Aktionäre wegen des bestehenden Unternehmensvertrages als außenstehend definiert waren, für die - von ihnen kaum abschätzbare und in der Regel auch nicht beeinflussbare - Dauer des Verfahrens als außenstehende Aktionäre behandelt (BGHZ 135, 374, 380 f.).

    Der materiell-rechtliche Fortbestand der Abfindungsberechtigung während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374, 380 f.) gewährt damit im Ergebnis nur Schutz vor einer nachteiligen Veränderung des "status quo", erstreckt indessen die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) ist das schon deshalb unerheblich, weil das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen dem außenstehenden Aktionär nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muss (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, ZIP 2003, 1600, 1603).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte (BGHZ 135, 374, 379; 138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem anderen Vertragsteil zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungsrecht entsteht (so zutreffend Bayer, ZIP 2005, 1053, 1058; Bilda, NZG 2005, 375, 378).
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    In beiden Fällen entsteht das Abfindungsrecht - gleichgültig, ob es primär vertraglicher oder gesetzlicher Natur ist oder in beiden gleichartigen Schuldverhältnissen seine Grundlage hat (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380 m.w.Nachw. sowie BGHZ 147, 108, 112; zur Überlagerung des vertraglichen durch ein gleichartiges gesetzliches Schuldverhältnis: Bilda in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 5-8; Hasselbach/Hirte aaO § 305 Rdn. 7 f.; Zöllner in Gedächtnisschrift für Knobbe/Keuk, 376, 381) - zunächst "ipso iure" nur in der Person des sich durch die Abgrenzung zum "anderen Vertragsteil" des Unternehmensvertrages definierenden "außenstehenden" Aktionärs.
  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 391/03

    Zur Beweislast bei Vermengung von Aktien, mit denen ein Abfindungsanspruch gem. §

    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte (BGHZ 135, 374, 379; 138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem anderen Vertragsteil zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungsrecht entsteht (so zutreffend Bayer, ZIP 2005, 1053, 1058; Bilda, NZG 2005, 375, 378).
  • LG München I, 11.06.1997 - 15 HKO 11066/95
    Auszug aus BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05
    Das gilt namentlich auch für solche Aktionäre, die ihre Aktien vom herrschenden Unternehmen oder von der beherrschten Gesellschaft selbst (auch nachträglich) - etwa bei Aktien aus einer Kapitalerhöhung (vgl. dazu LG München AG 1998, 147; Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. § 305 Rdn. 21) - erworben haben, obwohl in einer derartigen Konstellation von Rechts wegen ein Abfindungsoptionsrecht - das nichts anderes als ein durch die Beherrschungssituation gerechtfertigtes individuelles "Sonderaustrittsrecht" gegen angemessene Abfindung darstellt - in der Person des Veräußerers nicht bestanden haben kann, von diesem also auch nicht - "derivativ" - ableitbar ist.
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06

    EKU

    Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsverpflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach jedenfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (§ 294 Abs. 2 AktG; vgl. Großkomm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. § 304 Rdn. 41; zwischen Anspruchsentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 Rdn. 29; Spindler/Stilz/Veil, AktG § 305 Rdn. 17).

    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).

    b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des außenstehenden Aktionärs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und damit aus der beherrschten Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BGHZ 167, 299, 303 Tz. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. BGHZ aaO; BGHZ 135, 374, 380; Emmerich aaO § 305 Rdn. 5).

    c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier interessierenden Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1 AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch normalerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18).

    e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 307 Tz. 18) die Veräußerung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktionärs zum Erlöschen seines (originären) Abfindungsanspruchs führt (zust. BVerfG, ZIP 2007, 1055).

    Wie nämlich der Senat in seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 303 ff. Tz. 11 bis 14) entschieden hat, hat einen Abfindungsanspruch nur derjenige außenstehende Aktionär, der seine Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.

    Auch ein solcher Beschluss könnte aber in die originär ad personam begründeten (BGHZ 167, 299, 306 f. Tz. 18), verfassungsrechtlich geschützten Abfindungsansprüche der nicht zustimmenden Minderheitsaktionäre nicht wirksam eingreifen.

    Die Abfindungs- und Verzinsungsansprüche nach § 305 AktG sind insolvenzrechtlich nicht privilegiert, sondern stellen gewöhnliche schuldrechtliche Forderungen dar (vgl. BGHZ 167, 299, 306).

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

    Der Minderheitsaktionär verliert jedoch infolge der Übertragung der Aktie seine Stellung als außenstehender Aktionär und damit den Anspruch auf die Garantiedividende, der beim Erwerber der Aktie, soweit dieser außenstehender Aktionär ist, originär entsteht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert.
  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Der Ausgleich steht daher beispielsweise auch einem außenstehenden Aktionär zu, der nach Abschluss des Unternehmensvertrags Aktien des beherrschten Unternehmens vom herrschenden oder vom beherrschten Unternehmen erwirbt, obwohl in diesem Fall der Veräußerer keinen Anspruch auf einen Ausgleich hatte und dem Erwerber kein "Stammrecht" übertragen konnte (vgl. Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 17; Hasselbach/Hirte in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 304 Rn. 33; vgl. zur Abfindung BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 Rn. 11).
  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05 -.

    Auf die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung hin gab das Berufungsgericht seiner Klage statt (OLG Jena ZIP 2005, S. 525).

    Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder her (BGHZ 167, 299).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Soweit die Antragsgegnerin gegen eine Berücksichtigung des Barwerts der Ausgleichszahlung bei der angemessenen Abfindung vorbringt, bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung handele es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin, der nicht der Aktie anhafte, ist dies auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich zutreffend (vgl. BGHZ 167, 299).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass bei einem freien Aktienanteil von 0, 45% und einer gehandelten Stückzahl von 7, 6% des Free-float keine Marktenge bestehe (OLG München ZIP 2006, 1722, 1723 f.; ähnlich LG Frankfurt AG 2006, 757, 758; offen gelassen von OLG Düsseldorf DB 2006, 2391, 2395 für den Sonderfall, dass bei nachfolgendem Squeeze-Out der Börsenkurs durch fehlerhafte Einschätzung des Markts hinsichtlich der Rechtslage bei vertragsüberdauernden Spruchverfahren entgegen BGH NJW 2006, 3146 geprägt wurde).
  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Danach entfällt der Anspruch nicht, wenn die Beendigung des Beherrschungsvertrages während eines anhängigen Spruchverfahrens eintritt (BVerfG NJW 1999, 1699 ; BGH NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; NJW 2006, 3146 ; WM 2008, 793 ).

    Sie scheidet nach eigenem Vorbringen als Antragstellerin gemäß §§ 3, 13 SpruchG aus, weil sie keine "alten Aktien" mehr hat (vgl. BGH NJW 2006, 3146, 3148).

  • OLG Hamburg, 05.09.2013 - 13 W 25/13

    Eingliederung Bavaria St. Pauli Brauerei AG

    Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerinnen betonen mehrere Antragsteller, dass die zu einander "überholenden" Spruchverfahren ergangenen BGH-Entscheldüngen (Insbesondere BGH II ZB 15/00 und II ZR 27/05) sich durchweg auf Sachverhalte bezögen, In denen der Verpflichtete aus dem BGAV und die eingliedernde Gesellschaft Identisch seien -- damit aber komme es durch die Eingliederung nicht zu einem Entzug des Abfindungsanspruches, denn die eingliedernde Gesellschaft könne dem Verlangen nach Zahlung der Abfindung nach dem BGAV nicht entgegensetzen, dass der außenstehende Aktionär die Aktie nicht mehr liefern könne, da sie (die eingliedernde Gesellschaft) sich durch die Eingliederung bzw. den squeeze out bereits verschafft habe.

    Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des BGH, nach der der Anspruch aus § 305 AktG rein schuldrechtlicher Natur und nicht direkter Ausfluss der Mitgliedschaft in der Körperschaft Ist; er besteht nur "ad personam" bei einem außenstehenden Aktionär, kann nicht derivativ erworben werden, sondern entsteht, sofern ein außenstehender Aktionär seine Aktie während der Dauer des BGAV an einen anderen außenstehenden Aktionär veräußert, in dessen Person neu (BGH II ZR 27/05 -- Tz -- 18).

    a) Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (BGHZ 135, 374; BGHZ 147, 105, BGHZ 167, 299, OLG Düsseldorf AG 2007, 325) Ist Insoweit nicht ergiebig, da diesen Entscheidungen Jeweils Sachverhalte zu Grunde lagen, In denen bei Abschluss des BGAV und bei Eingliederung/Squeeze out Jeweils das nämliche "herrschende" Unternehmen betroffen war, das sich gegenüber außenstehenden Aktionären bei Einforderung der Abfindung nach dem BGAV in der Tat nicht darauf berufen konnte, dass der Aktionär auf Grund von Eingliederung bzw. squeeze out nicht mehr Eigentümer der von Ihm zu ilefdemden Aktie war.

    Allerdings ist der Antragsgegnerin zu 2 darin zu folgen, dass solchen Aktionären die Abfindung nach § 305 AktG auch dann nicht zusteht, wenn das Spruchverfahren zum BGAV erst nach ihrem Aktienerwerb beendet wird (BGHZ 167, 299, Tz, 23, 24 ).

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    (1) Das IC, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Zustimmung der Hauptversammlung zu diesem Vertrag sind im Hinblick auf das nach § 305 Abs. 1 AktG einzuräumende Abfindungsoptionsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 Rn. 11) ein mehraktiger Vorgang, an dessen Ende der Erwerb der Aktien durch den Bieter stehen kann (vgl. Aisenbrey, AG 2018, 102, 104).
  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 270/08

    Zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

  • OLG Hamm, 21.03.2012 - 8 U 183/10

    Verzinsung des Anspruchs auf Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 4/07

    Squeeze-out Celanese AG

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 41/11

    Ansprüche der Aktionäre gegen den Kontrollerwerber auf Übernahme ihrer

  • LG Köln, 04.02.2011 - 82 O 30/09

    Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des im Jahre 2004 notierten gewichteten

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2008 - 5 O 357/07

    Aktionär hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem Hauptaktionär aus einem

  • LG Düsseldorf, 02.04.2007 - 31 O 90/95
  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

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