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   BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12346
BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14 (https://dejure.org/2016,12346)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 (https://dejure.org/2016,12346)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14 (https://dejure.org/2016,12346)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 GmbHG, § 34 Abs 3 GmbHG
    GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Zahlung der Abfindung bei Einziehung eines Geschäftsanteils; treuwidriges Verhalten der Gesellschafter; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • IWW

    § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG, § 15a InsO, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, §§ 133, 157 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3
    Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern für Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig; Persönliche Haftung der Gesellschafter i.R.d. Fälligkeit der Zahlung einer Abfindung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung trotz Unterkapitalisierung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Freiwillige Einziehung, Gesellschafterausschluss und Abfindung, Kapitalerhaltung und Einziehung nach § ...

  • Betriebs-Berater

    Einziehung von Geschäftsanteilen und persönliche Haftung der Gesellschafter

  • rewis.io

    GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Zahlung der Abfindung bei Einziehung eines Geschäftsanteils; treuwidriges Verhalten der Gesellschafter; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gesellschafterhaftung bei treuwidrigem Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 34
    Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig; Persönliche Haftung der Gesellschafter i.R.d. Fälligkeit der Zahlung einer Abfindung

  • rechtsportal.de

    Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig; Persönliche Haftung der Gesellschafter i.R.d. Fälligkeit der Zahlung einer Abfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur persönlichen Haftung der Gesellschafter auf Zahlung der Abfindung nach Einziehung eines Gesellschaftsanteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung der verbleibenden GmbH-Gesellschafter für Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung für Abfindungen konkretisiert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Geschäftsanteilen - und die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Geschäftsanteilen: Zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Haftung der Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung von Gesellschaftern auf Zahlung einer Abfindung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Geschäftsanteilen und Abfindungsanspruch - persönliche Haftung der Gesellschafter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einziehung GmbH-Gesellschaftsanteile: Wann haften verbleibende Gesellschafter mit Privatvermögen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen: Wann haften die verbleibenden Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterhaftung für Abfindungsanspruch

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschafterstreit: Wer haftet für die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nach der Einziehung seines Geschäftsanteils?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Einziehung von Geschäftsanteil; Gesellschafterhaftung

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Abfindung bei Geschäftsanteilseinziehung

  • fps-law.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen persönlicher Haftung von GmbH-Gesellschaftern für den Abfindungsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 186
  • NJW 2016, 2810
  • NJW-RR 2016, 801
  • ZIP 2016, 1160
  • ZIP 2016, 45
  • MDR 2016, 835
  • DNotZ 2017, 133
  • NZI 2016, 699
  • WM 2016, 1084
  • BB 2016, 1426
  • DB 2016, 1366
  • NZG 2016, 742
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
    Die persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. Januar 2012 (II ZR 109/11, BGHZ 192, 236) entsteht weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert.

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Einziehungsbeschluss nicht etwa deshalb nichtig ist, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon festgestanden hätte, dass die Abfindung nicht aus freiem, nicht durch § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG geschützten Vermögen hätte gezahlt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7).

    Es ist schon zweifelhaft, ob mit dieser Vorschrift nicht nur klargestellt werden soll, dass die Wirksamkeit der Einziehung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der (gesamten) Abfindung stehen solle, wie es von der damals herrschenden Meinung angenommen wurde (s. die Nachweise in BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 10 ff.) und was durch eine entsprechende Satzungsgestaltung abbedungen werden konnte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546 für den vergleichbaren Fall der Ausschließung), und ob diese Regelung nicht ohnehin nur die Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfassen soll.

    a) Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 13 ff.) klargestellt, dass die Einziehung grundsätzlich unabhängig von der Zahlung der Abfindung wirksam ist und dass die übrigen Gesellschafter, sollte die Gesellschaft die Abfindung wegen der Sperre aus § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht zahlen können, zur anteiligen Zahlung der Abfindung persönlich verpflichtet sein können.

    aa) Maßgeblich für die Begründung der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist der Gedanke, dass es der Billigkeit entspricht, die Gesellschafter, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter einerseits eine Abfindung unter der berechtigten Berufung auf die Kapitalbindung der Gesellschaft verweigern, andererseits aber nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder die Gesellschaft fortsetzen, anstatt sie aufzulösen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil und einen Mehrwert für ihren Anteil erblicken, zum Ausgleich des Mehrwerts für den Abfindungsanspruch persönlich haften zu lassen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 21 f.).

    bb) Liegen die genannten Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch dann nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. Januar 2012 (II ZR 109/11, BGHZ 192, 236), wenn die Einziehung nicht - wie in jenem Fall - gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern - wie hier - mit seiner Zustimmung erfolgt (Ulmer/Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 64a; aA Priester, ZIP 2012, 658, 660).

    Denn auch mit der Auflösung wird der ausgeschiedene Gesellschafter mit seinem Abfindungsanspruch so gestellt, als sei er noch Gesellschafter (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 21).

  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 81/92

    Satzungsdurchbrechende Beschlüsse zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
    Es ist wegen der Rechtsfolgen der Einziehung jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers wirksam werden sollte, fernliegend, dass sich die Gesellschafter insoweit lediglich außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses durch eine bloß schuldrechtliche Abrede verpflichten wollten, sich als Gesellschafter so zu verhalten, dass der vereinbarten Regelung zum Wirksamkeitszeitpunkt Geltung verschafft werde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 20 mwN).

    Darin läge eine bloß punktuelle Satzungsdurchbrechung hinsichtlich nicht zwingender Satzungsbestandteile, die nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses führte (BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 30a; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 53 Rn. 29 ff.; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 53 GmbHG Rn. 9 ff.).

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
    Der Abfindungsanspruch kann - wie hier hinsichtlich der zweiten und dritten Rate geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (zu den Grenzen einer solchen Stundung s. BGH, Urteil vom 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 24/09

    Aufsichtsratsbericht

    Auszug aus BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
    Alle Gesellschafter haben im vorliegenden Fall zugestimmt, und eine Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 37 - Aufsichtsratsbericht).
  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
    Es ist schon zweifelhaft, ob mit dieser Vorschrift nicht nur klargestellt werden soll, dass die Wirksamkeit der Einziehung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der (gesamten) Abfindung stehen solle, wie es von der damals herrschenden Meinung angenommen wurde (s. die Nachweise in BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 10 ff.) und was durch eine entsprechende Satzungsgestaltung abbedungen werden konnte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546 für den vergleichbaren Fall der Ausschließung), und ob diese Regelung nicht ohnehin nur die Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfassen soll.
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    (1) Allerdings sind Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 17).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 65/16

    Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 13).

    So ist die Gesellschaft auch nach einem wirksam gefassten Einziehungsbeschluss gemäß § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG an einer späteren Bezahlung der Abfindung gehindert, soweit sie nicht aus freiem Vermögen geleistet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 22).

    Gerade deshalb besteht in dem Fall, dass der Einziehungsbeschluss wirksam ist, sich das freie Vermögen aber später als unzureichend erweist und die Gesellschaft die geschuldete Abfindung wegen der Sperre aus § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht auszahlen darf, ein Bedürfnis für eine persönliche Haftung der anderen Gesellschafter, die nach der Rechtsprechung des Senats unter bestimmten Voraussetzungen, etwa weil sie eine Auflösung stiller Reserven treupflichtwidrig unterlassen, zur anteiligen Zahlung der Abfindung verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 13 ff.; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 22 f.).

  • BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19

    Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz

    Das gilt auch für den Fall der Einziehung, in dem § 30 Abs. 1 GmbHG über die Verweisung des § 34 Abs. 3 GmbHG Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1953 - II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 169; Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 65/16, ZIP 2018, 1540 Rn. 13 sowie Urteil vom 29. Juni 1998 - II ZR 353/97, BGHZ 139, 132, 136 für die vergleichbare Situation bei § 33 Abs. 2 GmbHG).

    Zum anderen wird der Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters vor nach seinem Ausscheiden entstehenden Kapitalverlusten dadurch gewährt, dass ihm, sollte eine Auszahlung nicht ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG möglich sein, die übrigen Gesellschafter anteilig persönlich für die Zahlung der Abfindung haften, wenn sie treuwidrig nicht entweder dafür sorgen, dass die Abfindung durch Auflösung von stillen Reserven oder Herabsetzung des Stammkapitals aus ungebundenem Vermögen geleistet werden kann, oder die Gesellschaft auflösen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 13 ff.; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21

    Ausschließungsklage gegen Gesellschafter bei Zwei-Personen-GmbH

    Die Gesellschafter haften daher dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig auf Zahlung der Abfindung, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 14, 21; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 22 f.).

    Der ausgeschiedene Gesellschafter wird seinerseits in seinem berechtigten Interesse am Erhalt seiner Abfindung ausreichend durch die persönliche Haftung der Gesellschafter geschützt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 21 f.; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 22 ff.).

    (2) Darüber hinaus haften die verbliebenen Gesellschafter nach Wirksamwerden der Ausschließung persönlich für die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters ab dem Zeitpunkt, in dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 23).

  • BGH, 26.01.2021 - II ZR 391/18

    GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 65/16, ZIP 2018, 1540 Rn. 13).
  • BGH, 30.11.2021 - II ZR 8/21

    Erstrecken der Kompetenz der Gesellschafter zur Bestellung eines besonderen

    Die Auslegung, für die es zudem an den erforderlichen Feststellungen fehlt, obliegt insoweit nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB dem Berufungsgericht als Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 34).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteile vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 - Rn 7 mwN; vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 - Rn 13; vom 26.06.2018 - II ZR 65/16 - Rn 13).

    Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag - wie hier hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Rate in § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.09.2012 geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (BGH, Urteil vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 - Rn 19).

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 98/21

    Anfechtbarkeit von gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßende

    Punktuelle Satzungsdurchbrechungen bleiben aber anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 10. Mai 2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 17; BFHE 278, 231 Rn. 23, 31; jeweils zur GmbH; zur Aktiengesellschaft vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2007, 1463, 1464; nachfolgend BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 30; Urteil vom 9. Oktober 2018 - II ZR 78/17, BGHZ 220, 36 Rn. 47).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2020 - 6 U 100/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist der Beschluss betreffend Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (ständige Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 24.01.2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7, vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 13 und vom 26.06.2018 - II ZR 65/16, juris Rn. 13; ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2010 - 5 U 189/09, juris Rn. 34).

    Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag - wie hier hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Rate in § 10 Absatz 5 geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (BGH, Urteil vom 10.05.2016 - II ZR 342/14, BGHZ 210, 186, Rn. 19).

  • LG München I, 28.02.2019 - 16 HKO 10218/18

    Abfindungszahlung

    Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Bundesgerichtshof jeglicher Bedingungslösung endgültig eine Absage erteilt hätte; der im Urteil vom 24.01.2012 zu entscheidende Fall wie auch der dem Urteil vom 10.05.2016 (Az.: II ZR 342/14) zugrunde liegende Sachverhalt betrafen nicht Ausschlussklagen, sondern die Rechtsfolgen von Einziehungsbeschlüssen der dortigen Gesellschafterversammlung.
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 123/21

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Befugnis einer Notgeschäftsführerin

  • KG, 17.05.2023 - 23 U 14/23

    Erledigung im einstweiligen Rechtsschutz: Erledigendes Ereignis durch Einreichung

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