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   BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16   

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https://dejure.org/2018,10567
BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16 (https://dejure.org/2018,10567)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - II ZR 359/16 (https://dejure.org/2018,10567)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - II ZR 359/16 (https://dejure.org/2018,10567)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft in Ausübung seiner Einsichtsrechte und Prüfungsrechte; Befugnis des Aufsichtsrats zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 35 EStG, § 10 Abs 3 Halbs 2 FGO, § 133a FGO, § 5 Abs 1 S 3 GewStG, § 7 S 2 Halbs 2 GewStG, § 7 S 2 Nr 2 GewStG
    Aktiengesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat, Aktivlegitimation der Aufsichtsratsmitglieder, Aktivlegitimation des Aufsichtsratsmitglieds, Aufsichtsrat, Vertretung durch den Aufsichtsrat

  • Betriebs-Berater

    Prozessvertretung der AG durch den Aufsichtsrat in einem Erkenntnisverfahren gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen

  • rewis.io

    Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis gegenüber einem vom Aufsichtsrat beauftragten Sachverständigen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einsichts- und Prüfungsrechte des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft in Ausübung seiner Einsichtsrechte und Prüfungsrechte; Befugnis des Aufsichtsrats zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vertretung der AG durch Aufsichtsrat im Prozess gegen von ihm beauftragten Sachverständigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befugnis des Aufsichtsrats zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber beauftragtem Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befugnis des Aufsichtsrats zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber einem beauftragten Sachverständigen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    (Gerichtliche) Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates bei Beauftragung eines Sachverständigen nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 122
  • NJW-RR 2018, 800
  • ZIP 2018, 926
  • MDR 2018, 946
  • WM 2018, 905
  • BB 2018, 1025
  • BB 2018, 1295
  • DB 2018, 1136
  • NZG 2018, 629
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    a) Die Aktiengesellschaft wird allerdings in einem Passivprozess entsprechend der Regel des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich durch ihren Vorstand als dem zu ihrer Außenvertretung berufenen Organ vertreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345).

    Gegen die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung spricht zudem, dass eine Organrechtsfähigkeit außerhalb vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassener Ausnahmen grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345; vgl. ferner Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 25; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 61).

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90

    Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796).

    Ausreichend ist vielmehr, dass nur die abstrakte Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme besteht, was im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgrund typisierender Betrachtung festzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Die Notwendigkeit einer vorstandsunabhängigen Information des Aufsichtsrats folgt unmittelbar aus seiner Aufgabe, den Vorstand eigenverantwortlich zu überwachen, da ansonsten der zu kontrollierende Vorstand über die Auswahl der mitgeteilten Informationen seine Überwachung faktisch ausschalten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Diese Kontrolle bezieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte, sondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik; sie ist nicht auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt, sondern muss die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung einbeziehen (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129 f.).
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82

    Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Soweit demgegenüber vertreten wird, dass der Aufsichtsrat sich bei dem Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben selbst verpflichtet (Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 109 Anm. 5), gilt dies jedenfalls nicht für solche Fälle, in denen - wie hier - der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Organ der Gesellschaft tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 27/82, BGHZ 85, 292, 295).
  • BGH, 08.02.1988 - II ZR 159/87

    Vertretung einer Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit über den Widerruf der

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Die Zuweisung der Vertretungsmacht an den Vorstand gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG besagt zwar, dass der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nur vertreten kann, wenn ihm abweichend von dieser Grundregel ihre gesetzliche Vertretung übertragen wurde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 159/87, BGHZ 103, 213, 214).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2013 - 5 O 178/13
    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
    Vielmehr ist dem Aufsichtsrat das Recht zur Vertretung der Gesellschaft auch für solche Hilfsgeschäfte zuzugestehen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats abgeschlossen werden (OLG Frankfurt a.M., NZG 2014, 1232; von Falkenhausen, ZIP 2015, 956, 957; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., Rn. 508, 656; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 4; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 60; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 112 Rn. 1; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 12; Spindler in Spindler/ Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19

    Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines

    Die einem besonderen Vertreter in § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zugewiesene Aufgabe, Ersatzansprüche geltend zu machen, umfasst nicht die Befugnis zur Prozessvertretung der Gesellschaft in einem Honorarklageverfahren, das zwischen der Gesellschaft und den in ihrem Namen von dem besonderen Vertreter zum Zweck der Geltendmachung von Ersatzansprüchen hinzugezogenen Rechtsanwälten geführt wird (Abgrenzung zu BGHZ 218, 122).

    Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats aus § 112 AktG für Klagen gegen Vorstände erstrecke sich auch auf Honorarklagen aus Aufträgen an Hilfspersonen (zu § 111 AktG BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az. II ZR 359/16).

    Insbesondere sei die Interessenlage dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der gerichtlichen Vertretung einer Gesellschaft im Streit um einen vom Aufsichtsrat erteilten Sachverständigenauftrag (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az. II ZR 359/16) vergleichbar.

    Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 (Az. II ZR 359/16) ohne Einschränkungen auf den besonderen Vertreter zu übertragen sei mit der Folge, dass die Vertretungskompetenz des besonderen Vertreters diejenige von Vorstand und Aufsichtsrat auch in dem vorliegenden Verfahren verdränge.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (vgl. BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 10 f.).

    Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Annexkompetenz zu § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG im Einklang mit dem organisatorischen Gesamtgefüge der Aktiengesellschaft stehen muss (vgl. zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG/Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats: BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 17).

    In der Rechtsprechung wurden Annexkompetenzen insbesondere als Hilfszuständigkeit innerhalb einer zugewiesenen Aufgabe (vgl. zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG/Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats: BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 17, 19) und als Kompetenzerweiterung aus Gründen des inneren Sachzusammenhangs (vgl. zum Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit beim eingetragenen Verein: BGHZ 113, 237, zitiert nach juris Rn. 5) bejaht.

    Die Anbindung an den sachlichen Aufgabenbereich setzt der Kompetenzzuweisung für Hilfsgeschäfte einen engen Rahmen (vgl. BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.; Fleischer/Wedemann, GmbHR 2010, S. 449 ).

    Dies rechtfertigt es, die Befugnis des Aufsichtsrats zur außergerichtlichen Vertretung der Aktiengesellschaft beim Vertragsschluss mit einem nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG beauftragten Sachverständigen anzuerkennen (vgl. BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 16 f.).

    Ergänzend ist aufgrund der Sachnähe der gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft in einem aus dem Auftragsverhältnis geführten Rechtsstreit sowie nach dem § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG innewohnenden Zweck der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats auch die Prozessvertretung der Gesellschaft von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung gedeckt (vgl. BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 23 ff.).

    Im Übrigen kann der besondere Vertreter - anders als der Aufsichtsrat, der die Möglichkeit der Selbstverpflichtung nicht hat (vgl. BGHZ 218, 122, zitiert nach juris Rn. 15) - auch von einer Verpflichtung der Gesellschaft absehen, die Hilfspersonen in eigenem Namen beauftragen und die hierfür erforderlichen Auslagen als Aufwendungsersatz einschließlich der Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen (vgl. Schmolke, in: Großkommentar AktG Bd. 7/3, 5. Aufl. 2021, § 147 Rn. 636, 638 m.w.N.).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZR 181/21

    Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der

    Bei der Abgrenzung der Kompetenzen ist aber zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Aufgaben der Organe der Gesellschaft nur teilweise die damit verbundenen Vertretungskompetenzen regeln (BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 14 mwN).

    Diese Anbindung an den sachlichen Aufgabenbereich setzt der Kompetenzzuweisung für Hilfsgeschäfte einen engen Rahmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 19).

    Zu einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung gehört es aber auch, dass er die eingesetzten Hilfspersonen bei ihrer Tätigkeit anleitet und überwacht sowie nach der Ausführung des Auftrags darüber befindet, ob der Auftrag sachgerecht erfüllt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 22 mwN; KK-AktG/Rieckers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 548; BeckOGK AktG/Mock, Stand: 1.2.2022, § 147 Rn. 157.3).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in die eigenverantwortliche Anspruchsverfolgung vorliegt, was im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgrund typisierender Betrachtung festzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348; Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 25).

    Die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ist im Übrigen schon dadurch berührt, dass dem besonderen Vertreter das Recht genommen wäre, selbst über die Führung eines Rechtsstreits mit der Hilfsperson zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 26).

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

    Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Rn. 11).

    Diese knappe Äußerung in einer Nichtzulassungsentscheidung fügt sich nach Erachten der Kammer nicht in die Grundgedanken des §§ 112, 246 Abs. 2 Satz 3 AktG und die neuere Rechtsprechung ein (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, BGHZ 218, 122 Urt. v. 15.1.2019, II ZR 392/17, NZG 2019, 420).

    Soweit dem Aufsichtsrat aber ein eigener Aufgabenbereich zugewiesen ist, wird die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands nicht tangiert, so dass dem Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft zugestanden werden kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, aaO Rn. 17).

    Der BGH argumentiert in seiner Entscheidung zur Vertretungsmacht des Aufsichtsrats damit, dass ohne eine solche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats im eigenen Aufgabenbereich auch die abstrakte Gefahr bestünde, dass der Vorstand etwa in einem Vergütungsstreit zu einem (zu) vorteilhaften Vergleich bereit wäre und sich dies mittelbar auf das Ergebnis der Prüfung der Vorstandstätigkeit niederschlagen könnte (BGH, Urt. v. 20.03.2018, II ZR 359/16, aaO Rn. 27).

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den

    Es kommt allein auf eine typisierende Betrachtung an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, ZIP 2019, 564 Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, ZIP 2018, 926 Rn. 25 z.V.b. in BGHZ 218, 122).
  • LG Heidelberg, 09.08.2019 - 4 O 366/18

    Befugnisse des besonderen Vertreters im Aktienrecht

    Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (vgl. BGH NZG 2018, S. 629 Rn. 11 m.w.N.).

    Zwar liegt eine dem § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG vergleichbare Regelung, die dem Aufsichtsrat die Befugnis verleiht, in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte einen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. hierzu BGH NZG 2018, S. 629 [630 Rn. 12 ff.]), im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch den besonderen Vertreter nicht vor.

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