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   BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99   

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https://dejure.org/2000,1362
BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99 (https://dejure.org/2000,1362)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2000 - II ZR 47/99 (https://dejure.org/2000,1362)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - II ZR 47/99 (https://dejure.org/2000,1362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds - Tagesordnungspunkt - Fehlerhaft einberufene Sitzung - Nichtigkeit des Beschlusses

  • Judicialis

    ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; ; GmbHG § 51 Abs. 2; ; GmbHG § 51 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 51 Abs. 2, 4; ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2
    Fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstandsmitglieds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SpkVO TH § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4
    Keine fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstands in mit dem Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten" einberufener Verwaltungsratssitzung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Kündigung, Nichtigkeitsgründe, Tagesordnung, Vorstand, wichtiger Grund

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Angabe der Tagesordnung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1278
  • ZIP 2000, 1336
  • MDR 2000, 1141
  • WM 2000, 1543
  • BB 2000, 1538
  • DB 2000, 1959
  • NZG 2000, 945
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1961 - II ZR 136/60
    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99
    Zur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die fristlose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll, kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes "Vorstandsangelegenheiten" einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sitzung gefaßter Beschluß ist nichtig.

    Für sie hat der Senat entschieden (Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393 f.), es reiche aus, wenn in der nach § 51 GmbHG zu übermittelnden Tagesordnung mitgeteilt werde, "daß ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll", während die Angabe der Gründe nicht erforderlich sei.

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 380/98

    Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99
    Der Senat ist ebensowenig genötigt, auf sie sämtlich einzugehen, wie es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zur Versorgung des Klägers verkannt hat, daß das Altersruhegeld, die Hinterbliebenen- und die Invaliditätsversorgung nach §§ 1, 17 BetrAVG unverfallbar geworden waren und dem Kläger deswegen nicht aberkannt werden konnten (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 z.V.b.).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01

    Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Satzungskonformität von

    Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer "Überrumpelung" geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.).

    Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.).

  • OLG München, 09.01.2019 - 7 U 1509/18

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmangel

    Das Gericht folgt jedoch der neueren Rechtsprechung des BGH, der in diesen Fällen von einer Nichtigkeit des Beschlusses ausgeht (BGH, Urteil vom 29.05.2000, Az. II ZR 47/99, Rdnr. 7 aE).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

    Zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Sparkassenrechts entschieden (BGH DStR 2000, 1152), dass die zu dieser Bestimmung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch Geltung für die Einberufung zu einer Sitzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse beanspruchen können.

    Der Senat hält unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in DStR 2000, 1152, auch im Anwendungsbereich des Genossenschaftsgesetzes die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG entwickelten Grundsätze für anwendbar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 2000, 1152) ist davon auszugehen, dass die Mitteilung "Geschäftsführerangelegenheiten" oder aber - wie hier - "Vorstandsangelegenheiten" nicht hinreichend bestimmt ist, um den Zweck der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG, den an der Beschlussfassung Beteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache zu ermöglichen und sie vor Überraschung oder Überrumpelung zu schützen, gerecht zu werden.

    Zu einer ordnungsgemäßen Ankündigung bedarf es vielmehr der Angabe, welche Maßnahmen zur Beratung und Beschlussfassung gestellt werden und gegen welche Person sie sich richten sollen; dagegen müssen die maßgeblichen Gründe hierfür nicht angegeben werden (vgl. Goette in der Anmerkung zum oben genannten Urteil in DStR 2000, 1153).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass etwaige Einberufungsmängel geheilt werden können (BGH DStR 2000, 1152 f.; BGHZ 87, 1, 4).

    Demgegenüber haben die Verwaltungsratsmitglieder in dem Fall BGH DStR 2000, 1152, ausweislich der Gründe deutlich gemacht, dass sie mit dem Vorgehen der Mehrheit nicht einverstanden waren.

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    Da die Genossen die Möglichkeit haben sollen, sich ein eigenes Urteil über die Abberufung und Kündigung der Vorstandsmitglieder zu bilden, muss ihnen dieser Beschlussgegenstand mit der Einladung gemäß § 46 Abs. 2 GenG bekannt gegeben werden (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 34. Aufl. § 24 Rdn. 82; Müller, GenG 2. Aufl. § 24 Rdn. 73 a; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 24 Rdn. 26; ebenso bezüglich der Anfechtbarkeit eines entsprechenden Beschlusses Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, WM 1962, 202, 203 für die GmbH und v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 für eine Sparkasse).
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Namentlich die Rechtsprechung, aber auch gewichtige Teile der Literatur gehen davon aus, dass Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (vgl. BGH NJW 1994, 520, 523 f.; NZG 2000, 945, 946; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 139 zu § 108; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 18 und 19 zu § 108; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 22 zu § 108; Baums ZGR 1983, 300, 317 f.).
  • OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01

    Aufsichtsrat

    Wäre nämlich bei der Beklagten ein Aufsichtsrat nicht gebildet oder die Zuständigkeit für die Abberufung des Geschäftsführers bei der Gesellschafterversammlung belassen worden (vgl. BGH ZIP 1999, 1669 [1670] m.w.N.), hätten die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel keine Nichtigkeit, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung bewirkt (vgl. BGH ZIP 1998, 22 m.w.N. für Ladungsmangel; BGH ZIP 2000, 1336 [1337] für Tagesordnung).

    Der Angabe der Hintergründe der beabsichtigten Kündigung bedurfte es entgegen der Meinung des Klägers nicht (vgl. zur Abberufung von Geschäftsführern durch Gesellschafterversammlung: BGH BB 1962, 110; OLG Nürnberg GmbHR 1990, 167 [169]; vgl. zur Abberufung eines Sparkassenvorstandes: BGH ZIP 2000, 1336 [1337]).

  • LG München I, 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07

    Prof. Piech bleibt Aufsichtsrat der MAN AG

    Namentlich die Rechtsprechung, aber auch gewichtige Teile der Literatur gehen davon aus, dass Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (vgl. BGH ZIP 1993, 1862 = NJW 1994, 520, 523 f., dazu EWiR 1994, 9 (Crezelius) ; BGH ZIP 2000, 1336 = NZG 2000, 945, 946; Hopt/Roth , in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 108 Rz. 139; Hüffer , AktG, 7. Aufl., § 108 Rz. 18 und 19; Breuer/Fraune , in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 108 AktG Rz. 22; Baums , ZGR 1983, 300, 317 f.).
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    Da die Genossen die Möglichkeit haben sollen, sich ein eigenes Urteil über die Abberufung und Kündigung der Vorstandsmitglieder zu bilden, muss ihnen dieser Beschlussgegenstand mit der Einladung gemäß § 46 Abs. 2 GenG bekannt gegeben werden (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 34. Aufl. § 24 Rdn. 82; Müller, GenG 2. Aufl. § 24 Rdn. 73 a; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 24 Rdn. 26; ebenso bezüglich der Anfechtbarkeit eines entsprechenden Beschlusses Sen.Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, WM 1962, 202, 203 für die GmbH und v. 29. Mai 2000 - II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 für eine Sparkasse).
  • LSG Thüringen, 30.08.2005 - L 6 KR 718/03

    Ausdehnung der Versicherungsfreiheit eines Dienstverhältnisses auf

    Auf dessen Klage hin stellte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. Mai 2000 (Az.: II ZR 47/99) die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest.
  • LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01

    Genossenschaftsbank: Ladungsmangel bei einer Aufsichtsratssitzung im Hinblick auf

    Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich die Beteiligten sachgerecht auf den Beschlussgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können (vgl. für die entsprechende Interessenlage bei der GmbH: Baumbach/Hueck-Zöllner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 51, Rdnr. 22/Scholz-Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 51, Rdnr. 19 und die ebenfalls entsprechende Interessenlage nach der Thüringischen Sparkassenverordnung in BGH, ZIP 2000 Seite 1336 f.).
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