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   BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95   

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https://dejure.org/1996,1398
BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95 (https://dejure.org/1996,1398)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1996 - II ZR 48/95 (https://dejure.org/1996,1398)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1996 - II ZR 48/95 (https://dejure.org/1996,1398)
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Klosterbrauerei

OHG, Kompetenzverstoß der Geschäftsführerin, Verschulden

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführer - OHG - Kompetenzverstoß - Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 708; HGB § 116
    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen Überschreitung der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Schadensersatzanspruch

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 314
  • ZIP 1996, 2164
  • MDR 1997, 150
  • WM 1996, 2340
  • BB 1997, 115
  • DB 1997, 153
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87

    Ausschluß des Widerspruchsrechts gegenüber Maßnahmen der Geschäftsführung

    Auszug aus BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95
    Dazu bedarf es nicht der Entscheidung der früher besonders heftig umstrittenen Frage (vgl. Großkomm. z. HGB/Fischer, 3. Aufl. § 116 Rdnr. 28 f. m.N.), ob in einem solchen Fall der geschäftsführende Gesellschafter als Geschäftsführer ohne Auftrag nach § 678 BGB haftet, oder ob, wie der BGH annimmt, es sich allein um eine gesellschaftsvertragliche Haftung handelt (BGH v. 11.1. 1988, II ZR 192/87, WM 1988, 968 [970]).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95
    Der Ausnahmefall, daß die Klageabweisung die Hauptsache insgesamt betrifft und damit zugleich auch der Nebenanspruch auf Zinsen abgewiesen ist (vgl. BGH v. 18.3. 1992, IV ZR 101/91, MDR 1992, 796; v. 17.3.1994, IX ZR 102, NJW 194, 1656 f.), liegt hier ersichtlich nicht vor.
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95
    Wenn die Bekl. als Erbin vorgesehen war, verbot sich dagegen die Aufnahme der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel in den neu gefaßten Gesellschaftsvertrag, weil diese voraussetzt, daß gesellschaftsvertraglich nur bestimmte Personen als Nachfolger des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters zugelassen werden, diese aber entweder gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte Erben sein müssen, um in den Genuß der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu gelangen (vgl. BGHZ 68, 225 ff.; MünchKomm./Ulmer, a.a.O. § 737 Rdnr. 28 ff.).
  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 188/90

    Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen

    Auszug aus BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95
    Das Berufungsgericht hat insofern der Klage entsprochen, die hiergegen gerichtete Anschlußrevision hat der II. Zivilsenat nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. allgemein zum Annahmeverfahren BGH v. 4.3. 1991, II ZR 188/90, DStR 1991, 584).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Der Zinsausspruch ist von ihr aber vollständig angegriffen allein schon durch den Berufungsantrag auf vollständige Abweisung der Widerklage und damit insbesondere desjenigen auf Zahlung von Abfindung, hinsichtlich dessen eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliegt (vgl. BGH, NJW 1994, 1656, 1657; BGH, NJW 1997, 314; Rimmelspacher , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 58; Musielak/ Ball , ZPO, 11. Aufl., § 520 Rn. 39; a. A. jedoch offenbar BGH, Urt. v. 12.04.1995 - XII ZR 104/94 - Tz. 12; Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 38).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 161/17

    Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer

    Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet (BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 4. November 1996 - II ZR 48/95, ZIP 1996, 2164, 2165).
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 67/07

    Haftung des die interne Kompetenzordnung missachtenden Gesellschafters

    Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. - Allee, B. straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem Schaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der Kommanditisten geführt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausnahmefall eine Begründung wegen des Hauptanspruchs genügen, wenn die Klageabweisung die Hauptsache insgesamt betrifft und damit zugleich auch der Nebenanspruch abgewiesen ist (BGH, Urteil vom 4. November 1996 - II ZR 48/95, juris Rn. 12), sofern mit dem Erfolg des Hauptanspruchs die Begründung für die Abweisung der Nebenforderung (insgesamt) nicht mehr tragfähig ist (BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, juris Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, juris Rn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2020 - 15 U 18/19

    VW haftet im Abgasskandal auch für Nachforderungen bei der Kfz-Steuer

    Erfasst ein hinreichend konkreter Angriff die gesamte Hauptforderung, so bedarf es ferner keiner gesonderten Berufungsbegründung für einen daneben zugesprochenen Zinsanspruch (BGH, Urteil vom, 17. März 1994 - IX ZR 102/93 -, juris Rn. 29 ), sofern es für diese Nebenforderung an einer eigenständigen Begründung im angefochtenen Urteil fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1996 - II ZR 48/95 -, juris Rn. 12 ).
  • OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1437/04

    Bank in der Geschäftsform einer GmbH: Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses

    In einem solchen Fall gibt es auch keine Entlastungsmöglichkeit und der Gegenbeweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1997, 314 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01

    Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung -

    Diese hat das Berufungsgericht auch insoweit von Amts wegen auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen, als der Berufungsführer keine Beanstandungen erhoben hat (BGH NJW 1994, 1656, 1657; DtZ 1995, 406, 408; NJW 1997, 314 f.).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2007 - 14 U 49/06

    Schadensersatz auf Grund einer Kapitalanlage: Darlegungs- und Beweislast des

    Wenn der Geschäftsführer die im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Kompetenzen überschreitet, haftet er bereits für das darin liegende Übernahmeverschulden, ohne dass es auf ein Ausführungsverschulden ankäme (BGH NJW 1997, 314; Münchener Kommentar-Ulmer § 708 BGB Rn. 8 und 11; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 63 f.).
  • OLG Koblenz, 22.12.2016 - 2 U 1322/15

    Auftragnehmer in Verzug: Entgangene Einspeisevergütung ist zu ersetzen!

    Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass ein eigenständiger Berufungsangriff gegen den Zinsanspruch nach dem Gebot des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Zinsanspruch abgewiesen wurde, so dass der Kläger bei seiner Berufung gehalten ist, insofern eine gesonderte Begründung zu führen (vgl. BGH NJW 1997, 314, Zöller-Heßler in ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 38; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 520 Rn. 39).
  • KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03

    GmbH-Geschäftsführerhaftung: Voraussetzungen und Beweislast bei

    Eine Verletzung der Regeln des Anstellungsvertrages über finanzielle Beschränkungen kann Schadensersatzansprüche der GmbH begründen (Michalski, GmbHG, 2002, § 43 Rn. 52f., 207, Lutter, GmbH-Rundschau 2000, S. 301/303), die evtl. Pflichtverletzung der Kompetenzüberschreitung kann dabei nicht durch Vertretbarkeitserwägungen relativiert werden (BGH GmbHR 1995, S. 300/301) und es kommt für die Frage einer Ersatzpflicht allein darauf an, ob der Kompetenzverstoß vorwerfbar ist, unerheblich ist dagegen, ob dem Gesellschafter bei der weiteren Durchführung der Geschäftsführungsmaßnahme selbst ein Verschulden zur Last fällt oder nicht (BGH NJW 1997, S. 314).
  • KG, 08.03.2007 - 23 U 65/06

    Kommanditgesellschaft: Verkauf eines Mietshauses als außergewöhnliches Geschäft

  • OLG Zweibrücken, 28.09.2016 - 7 U 66/14

    Nachtrag oder "Bausoll"?

  • OLG München, 16.07.1997 - 7 U 4603/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Aktiengesellschaft gegen ein

  • LG Berlin, 18.11.2002 - 67 S 123/02

    Einvernehmliche Aufhebung eines Mietverhältnisses; Wunsch des Mieters nach

  • OLG Köln, 03.06.2004 - 12 U 41/03

    Ansprüche gegen einen Geschäftsführer wegen der Verletzung von ihm aus dem

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