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   BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02   

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https://dejure.org/2004,783
BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02 (https://dejure.org/2004,783)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - II ZR 7/02 (https://dejure.org/2004,783)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - II ZR 7/02 (https://dejure.org/2004,783)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5
    Keine Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung durch gleichzeitige Barein- und Barauszahlung auf/von Konto der Vor-GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen Alleingesellschafter einer GmbH auf Zahlung der Stammeinlage - Bewirkung der Einlage zur endgültigen freien Verfügung des Geschäftsführers - Rechtmäßigkeit der Annahme der Erfüllung der Einlagenschuld im Falle der Einzahlung und ...

  • Judicialis

    GmbHG § 19 Abs. 1; ; GmbHG § 19 Abs. 2; ; GmbHG § 19 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5
    Leistung der Stammeinlage bei der Höhe nach identischer Barein- und -auszahlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tilgung der Stammeinlageverpflichtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tilgung der Einlageschuld bei einer am selben Tag über das Konto der (Vor-)GmbH abgewickelten Barein- und Barauszahlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1046
  • MDR 2004, 889
  • WM 2004, 1140
  • DB 2004, 1199
  • Rpfleger 2004, 495
  • NZG 2004, 618
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es jedenfalls bei einer reinen Scheinzahlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (BGHZ 113, 335, 347).

    Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Einlageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGHZ 113, 335, 348; Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 m.w.N.; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).

    Selbst wenn der Abhebung ein gegen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen haben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise erlangten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonderer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen (BGHZ 113, 335; Sen.Urt. v. 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, ZIP 1997, 1337) schuldbefreiende Wirkung erlangen können.

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    War allerdings unter Verwendung dieses Geldbetrages bereits ein Geschäftsbetrieb eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die Vorgesellschaft übertragen worden, so scheidet eine Begleichung der Bareinlageverpflichtung aus (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, z.V. in BGHZ bestimmt; Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, NJW 1992, 2698 f.).
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen werden, sind jedoch zur Tilgung der Einlageschuld nicht geeignet (BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.).
  • BGH, 30.06.1958 - II ZR 213/56

    Stammeinlagen und Darlehensschuld der GmbH

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen werden, sind jedoch zur Tilgung der Einlageschuld nicht geeignet (BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Einlageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGHZ 113, 335, 348; Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 m.w.N.; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).
  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Einlageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGHZ 113, 335, 348; Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 m.w.N.; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).
  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    Selbst wenn der Abhebung ein gegen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen haben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise erlangten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonderer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen (BGHZ 113, 335; Sen.Urt. v. 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, ZIP 1997, 1337) schuldbefreiende Wirkung erlangen können.
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02
    War allerdings unter Verwendung dieses Geldbetrages bereits ein Geschäftsbetrieb eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die Vorgesellschaft übertragen worden, so scheidet eine Begleichung der Bareinlageverpflichtung aus (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, z.V. in BGHZ bestimmt; Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, NJW 1992, 2698 f.).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Dem Hin- und Herzahlen steht zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 27 Abs. 4 AktG i.d.F. des ARUG) wegen der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit, für die die Reihenfolge der Leistungen ohne Belang ist, das Her- und Hinzahlen gleich, bei dem die Einlagemittel nicht an den Gesellschafter zurückfließen, sondern die Gesellschaft dem Inferenten die Einlagemittel schon vor Zahlung der Einlage aus ihrem Vermögen zur Verfügung stellt (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633).
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfüllungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass der Einlagebetrag bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art - anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft - dem Zugriff des Inferenten im Verhältnis zu der sein Konto führenden Bank ausgesetzt bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der Gesellschaft entgegensteht (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 aaO; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 7 Rdn. 30).

  • BGH, 17.09.2013 - II ZR 142/12

    Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld: Darlegungs- und Beweislast;

    Hier liegt hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine reine Scheinzahlung vor, bei der die im Voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335, 347; Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, 1047).
  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesellschaft, die dem Inferenten als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den realen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen (sog. verdeckte Finanzierung: vgl. BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.; Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, 1047; h.M.: vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Fall vermutet wird, dass die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (vgl. BGHZ 113, 335; BGH, Urteil v. 22.03.2004 - II ZR 7/02, GmbHR 2004, 896).
  • OLG Jena, 19.04.2017 - 2 U 18/15

    Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der Stammeinlagenschuld durch den

    Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Einlageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, dass die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 7/02 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 7 W 62/06

    Erfüllung der Einlagepflicht, Schadensersatz bei einer Sorgfaltspflichtverletzung

    Das gilt nicht nur für den nach § 7 Abs. 2 GmbHG vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu zahlenden Betrag, sondern für die gesamte Stammeinlage (BGH NZG 2004, 618; NJW 2003, 825; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19, Rn. 9; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 19, Rn. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., § 19, Rn. 39; a. A. Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 19, Rn. 10; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 19, Rn. 18).
  • LG Lübeck, 06.04.2005 - 4 O 307/04
    Allerdings wird die von einem GmbH-Gesellschafter geschuldete (Bar-)Stammeinlage nur dann wirksam entrichtet, wenn der Gesellschaft die eingezahlten Geldbeträge endgültig und ohne Beschränkung oder Rückzahlungsvorbehalt zugeflossen sind - an der freien Verfügbarkeit über die Einlage fehlt es, wenn diese alsbald dem Einleger direkt oder indirekt zurückgewährt wurde; so etwa bei einer reinen Scheinzahlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat ( BGH NZG 2004, 618 [BGH 22.03.2004 - II ZR 7/02] ; BGHZ 113, 335, 347 ).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 13 U 147/06

    GmbH-Recht; Haftung des Geschäftsführers; Nachweis des Eingehungsbetruges bei

    Es liegt mithin nicht ein Fall vor, in dem die Stammeinlage schon vor der Gesellschaftsgründung auf ein von der später errichteten Gesellschaft übernommenes Konto gezahlt worden ist und des die Tilgung der Einlageschuld nur dann eintritt, wenn das Geld als unversehrter und noch ausscheidbarer Vermögensgegenstand von der GmbH oder ihrer Vorgesellschaft übernommen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2698, 2699; ZIP 2004, 1046, 1047; OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 398, 399).
  • LG Arnsberg, 02.01.2009 - 8 O 130/08
    Bei einem so engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ein- und Auszahlung, fehlt es "an einer effektiven Zufuhr der Bareinlage, durch die der Einleger seine Verfügungsmacht über die Barmittel endgültig und ohne Vorbehalte zugunsten der Gesellschaft aufgibt" (BGH NZG 2004, Seite 618 f.).
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