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   BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05   

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https://dejure.org/2006,176
BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05 (https://dejure.org/2006,176)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2006 - II ZR 72/05 (https://dejure.org/2006,176)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - II ZR 72/05 (https://dejure.org/2006,176)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667
    Erbringung einer Bareinlage in GmbH bei Hin- und Herzahlen unter Treuhandabrede erst mit Rückzahlung des treuhänderischen Betrages an die GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistung des Inferenten bei einem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages; Bestimmung der Fälligkeit einer Einlageleistung; Schuldung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung durch gewerbsmäßige Gründer ...

  • Judicialis

    GmbHG § 8 Abs. 2; ; GmbHG § 16 Abs. 3; ; GmbHG § 19 Abs. 1; ; GmbHG § 19 Abs. 2; ; BGB § 362; ; BGB § 366; ; BGB § 667

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Schein-Treuhandabrede; Hin- und Herzahlen eines anvertrauten Bareinlagebetrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erfüllung der Bareinlageschuld bei ?Hin- und Herzahlen? des Einlagebetrags im Rahmen einer Treuhandabrede ? Auskehrung des ?Treuhandbetrags? tilgt die Bareinlageschuld ? Keine Haftung des Gründers einer Vorratsgesellschaft nach Leistung der Einlage bei Entnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH, wenn der Einlagebetrag sogleich an den Gesellschafter zurückgezahlt wird

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Stammeinlage und Vorratsgesellschaft

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667
    Erbringung einer Bareinlage in GmbH bei Hin- und Herzahlen unter Treuhandabrede erst mit Rückzahlung des treuhänderischen Betrages an die GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stammeinlage und Vorratsgesellschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 3, § 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667
    Keine Erfüllung der Bareinlagepflicht bei Hin- und Herzahlen verbunden mit einer "Treuhandabrede"

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerber, Gesellschaftsrecht, Gründung, Haftung, Treuhand, verdeckte Sacheinlage

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH, wenn Einlagebetrag sogleich an Gesellschafter zurückgezahlt wird

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Stammkapital: Bei Vorratsgesellschaft keine doppelte Einlagepflicht

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Weniger Haftungsrisiken für Verkäufer von "Vorrats" GmbHs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 352
  • NJW 2006, 906
  • ZIP 2005, 1827
  • ZIP 2006, 331
  • MDR 2006, 698
  • DNotZ 2006, 536
  • WM 2006, 438
  • BB 2006, 624
  • DB 2006, 443
  • NZG 2006, 227
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203).

    Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfüllungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).

    Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des Inferenten - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein kann (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

    Insoweit gilt hier nichts anderes als bei einem mit einer "Darlehensabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im Anschluss an BGHZ 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene Einlageschuld getilgt.

    Denn das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende "Hin- und Herzahlen" ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, sondern den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten hat (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO).

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Soweit der Bundesgerichtshof in entsprechenden Fällen eine Tilgung der Einlageschuld annehme (BGHZ 153, 107 ff.), sei dem nicht zu folgen, zumal die Gesellschaft danach ihre Einlageforderung verliere, während der Inferent einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des Tilgungszwecks seines ursprünglichen "Hinzahlens" behalte.

    Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des Inferenten - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in Verbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein kann (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

    Es handelt sich hier nicht um eine Anspruchsmehrheit i.S. von § 366 Abs. 1 BGB (vgl. schon BGHZ 153, 107), sondern um eine rechtlich unzutreffende Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Schuld.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im Anschluss an BGHZ 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene Einlageschuld getilgt.

  • BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02

    Leistung der Stammeinlage bei der Höhe nach identischer Barein- und -auszahlung

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfüllungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass der Einlagebetrag bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art - anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft - dem Zugriff des Inferenten im Verhältnis zu der sein Konto führenden Bank ausgesetzt bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der Gesellschaft entgegensteht (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 aaO; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 7 Rdn. 30).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfüllungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).

    Wegen Unwirksamkeit der Treuhandabrede (vgl. oben II 2) wäre auch in diesem Fall die Leistung der Beklagten der tatsächlich bestehenden Einlageschuld zuzuordnen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; v. 17. September 2001 aaO).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesellschaft.
  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. Emde) meint, das Hin- und Herzahlen der Stammeinlage der Beklagten vom 29. und 30. April 1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur eine Forderung auf den von der Beklagten bei deren Bank treuhänderisch angelegten Betrag verschafft worden sei.
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Wegen Unwirksamkeit der Treuhandabrede (vgl. oben II 2) wäre auch in diesem Fall die Leistung der Beklagten der tatsächlich bestehenden Einlageschuld zuzuordnen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; v. 17. September 2001 aaO).
  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesellschaft.
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05
    Ob die erwähnte Satzungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob ggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu Senat, BGHZ 152, 37, 39 f.) der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in der Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - Einlagebetrages vom 29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch unabhängig davon abweisungsreif ist.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer fortbestehenden Einlageverpflichtung sowie beim Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117 f.; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 356 f.; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 24 - Cash-Pool; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 10 f.).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten 2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f. ; 165, 352, 356 ; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

    Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll.

  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07

    Cash-Pool II

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Senat, BGHZ 165, 113, 116 ; 165, 352, 356 ; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").

    Zwar wird der Anteilsveräußerer mit der Anmeldung von den nicht bereits rückständigen Gesellschafterpflichten frei (§ 16 Abs. 3 GmbHG a.F.; BGHZ 165, 352, 355) .

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Die Darlehensabrede ist unwirksam und kann nicht dazu führen, dass die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - durch eine in dieser Hinsicht schwächere Darlehensforderung ersetzt wird (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356).

    Insofern wäre auch in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch der Einlagegläubigerin aus der mit der zweiten GmbH getroffenen (in Wahrheit rechtsunwirksamen; vgl. BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356) "Darlehensabrede" mittelbar geschützt.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung möglich (Senat, BGHZ 165, 113, 117; BGHZ 165, 352, 356 ff.;Sen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Tz. 13).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 291/14

    GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der

    Der Restbetrag der Einlage wird in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung erst dann fällig, wenn die Gesellschafter deren Einforderung beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) und der Geschäftsführer den Betrag einfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juni 1961 - II ZR 39/60, WM 1961, 855; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 355).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage kann nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356; 180, 38 Tz. 9 - "Qivive").
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden.
  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    In diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist das "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschiedenen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages durch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen "als Darlehen" o. ä. (sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - "Treuhandabrede") - wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die Gesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirksam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452).

    Wie der Senat ebenfalls bereits für die spiegelbildlichen Fälle des Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens klargestellt hat, erfüllt der Inferent mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darlehens"-)Schuld die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO Tz. 9 f.; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 aaO Tz. 10 ff.).

  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07

    Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung steht Umdeutung in eine

    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07

    Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

  • BFH, 22.09.2010 - II R 62/08

    Forderungsbewertung bei Schneeballsystem - Nachholung fehlender Feststellungen

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

  • OLG Hamburg, 25.07.2007 - 11 U 8/06
  • OLG Hamburg, 31.10.2006 - 11 U 4/06

    Erfüllung der Stammeinlage der GmbH: Zum engen zeitlichen Zusammenhang zwischen

  • FG Saarland, 10.05.2012 - 1 K 2327/03

    Zahlungen und Gutschriften im Falle eines Anlagebetrugs (§§ 8, 11, 20 EStG)

  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 216/07

    Anwendung der Kapitalerhaltungsregeln in der GmbH in Übergangsfällen

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • FG Saarland, 16.05.2013 - 1 K 1680/10

    Abgrenzung stille Gesellschaft und Geschäftsbesorgungsvertrag - Zahlungen und

  • OLG Hamm, 03.09.2007 - 8 U 52/07

    Unzulässige Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens -

  • FG Saarland, 12.10.2011 - 1 V 1266/11

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei drohender Insolvenz

  • OLG München, 27.04.2006 - 23 U 5655/05

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter auf Erbringung

  • KG, 24.11.2008 - 2 U 73/07

    GmbH: Einlagepflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters

  • OLG Hamm, 07.11.2007 - 8 U 39/07

    Zeitliche Reihenfolge des Hin- und Herzahlens der Gesellschaftsmittel ist für die

  • OLG Hamburg, 05.09.2007 - 11 W 70/07

    Gründung der GmbH: Verjährung der Einlageforderung gegen den Gesellschafter nach

  • LG Hagen, 13.04.2010 - 9 O 439/09

    Rechtswirksame Einzahlung von Gesellschaftseinlagen an eine GmbH im Falle einer

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