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   BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52   

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BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,79)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1952 - II ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,79)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 (https://dejure.org/1952,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Versicherungsschutz für Haftpflichtverbindlichkeiten aus einem Autounfall - Gefahrerhöhung durch Fahren im betrunkenen Zustand - Auswirkungen des Verstoßes gegen die Führerscheinklausel auf den Versicherungsschutz - Bestimmung des Begriffes der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 311
  • NJW 1952, 1291
  • MDR 1952, 741
  • DB 1952, 926
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.1951 - II ZR 29/50

    Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHZ 2, 360), ist der in § 2 Ziff 2 b AKB gewählte Ausdruck "Fahrerlaubnis" ein gesetzestechnisch in § 2 KFG und § 4 StVZO genau festgelegter Begriff und bedeutet die auf Grund des § 4 StVZO erteilte behördliche Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der in Frage kommenden Art. Da der Kläger diese gemeinhin mit dem Ausdruck "Führerschein" zusammengefaßte Fahrerlaubnis zur Zeit des Unfalls hatte, entfällt damit die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB.

    Es geht zwar im Einklang mit der vom Senat (BGHZ 2, 360 [363]) geteilten allgemeinen Rechtsansicht davon aus, daß die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) grundsätzlich auch für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, meint aber, daß für sie dann kein Raum sei, wenn, wie hier, der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer herbeigeführt sei.

    Diese Auffassung kann aber deshalb nicht zutreffen, weil nach ihr die Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 61, 152 VVG), die die Leistungsfreiheit des Versicherers an sehr viel strengere Voraussetzungen knüpfen als die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, sinnlos wären (BGHZ 2, 360 [365]; Framhein S 31).

    Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951, 67).

    Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nur die Herbeiführung eines erhöhten Gefahrenzustandes von einer gewissen Dauer verstehen kann (BGHZ 2, 360 [365]; OLG Hamm VA 1924, 138; OLG Hamburg JR PrV 1933, 79; Möller aaO).

    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).

  • RG, 03.01.1936 - VII 203/35

    1. Gelten die Vorschriften über die Gefahrerhöhung auch bei der

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Diese Bestimmung wäre sinnlos, wenn sich die rechtlichen Folgen der Herbeiführung des Versicherungsfalles in jedem Falle ausschließlich nach den §§ 61, 152, 181 VVG regeln würden Die in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung geht deshalb auch dahin, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gefahrerhöhung durch die Bestimmungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht berührt wird (RGZ 150, 48; OLG Düsseldorf JR PrV 1936, 14; OLG Hamm VA 1933 Nr. 2605, S 370; KG VersR 1952, 21; Prölss 1951, 137 und VVG 7. Aufl § 23 Anm. 3; Kisch Handbuch des Privaten Versicherungsrechts II 561 und Öff VersR 1932, 247; Hagen Versicherungsrecht I 630).

    Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951, 67).

    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).

  • RG, 24.02.1942 - VII 16/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer, der mit einem

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).
  • RG, 16.06.1933 - VII 24/33

    1. Zur Frage, zwischen welchen Personen bei der Haftpflichtversicherung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]).
  • OLG Celle, 17.03.1952 - 1 U 194/51
    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Eine solche setze einen gewissen Dauerzustand voraus, der bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt nicht gegeben sei Diese Auffassung findet sich auch in Schrifttum und in der Rechtsprechung (Bischoff aaO; Gutachten der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen DAR 1951, 87; Gerlach aaO; Lohfink VersR 1952, 3; Vetter ZfV 1951, 91; Schmidt-Rost NJW 1952, 749; Guelde Betrieb 1951, 617; Möller Deutscher Straßenverkehr 1952, 330; Holtz MDR 1952, 13 und in zahlreichen weiteren Aufsätzen; LG Siegen VersR 1952, 94; LG Essen VersR 1952, 144; LG München VersR 1952, 206 u.a.m.).
  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 301/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Hierin liegt eine Tatsachenfeststellung, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann (BGH VersR 1952, 223), Der von der Revision angeführte Umstand, daß der Kläger beim Befahren der Kurve auf die linke Straßenseite geriet, ist hierbei ohne Bedeutung; denn die Tatsache seines verkehrswidrigen Verhaltens läßt noch keinen Schluß auf seinen bedingten Vorsatz zu.
  • RG, 12.11.1937 - VII 22/37

    1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von

    Auszug aus BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
    Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951, 67).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BGH 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313; 19. März 1992 - III ZR 16/90 - BGHZ 117, 363, 368).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Der Begriff des Vorsatzes umfaßt auch im Versicherungsrecht den bedingten Vorsatz (BGHZ 7, 311, 313 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52] und Urteil des BGH vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 132/53 - VersR 1954, 591).
  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Es ist der Ansicht, § 158 c VVG setze eine Leistungsfreiheit im Sinne des § 23 VVG voraus und hat ausgeführt, die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 311) noch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG und führe deshalb nicht zu einer Befreiung des Versicherers von seiner Verpflichtung, Versicherungsschutz zu gewähren.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 7, 311).

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