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   BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61   

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https://dejure.org/1961,873
BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61 (https://dejure.org/1961,873)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1961 - II ZR 98/61 (https://dejure.org/1961,873)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1961 - II ZR 98/61 (https://dejure.org/1961,873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Rechtsmittelfrist (Revision) - Zustellung von Anwalt zu Anwalt - Unterschreiben von Beglaubigung und Zustellungsvermerk durch einen Namenszug - Mechanische Vervielfältigung als Abschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 62
  • NJW 1961, 2307
  • MDR 1962, 34
  • DB 1961, 1549
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]/37) hat für den Fall, daß die dem Zustellungsempfänger übergebene Urteilsabschrift keinen besonderen Beglaubigungsvermerk trägt, aber mit "beglaubigte Abschrift" überschrieben und nach Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks mit der vom zustellenden Anwalt unterschriebenen Bescheinigung versehen ist, beglaubigte Abschrift der vollständigen Ausfertigung zugestellt zu haben, angenommen, damit sei unzweideutig erklärt, der zustellende Anwalt habe die Abschrift mit der Ausfertigung verglichen und beide Schriftstücke stimmten wörtlich überein.
  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57
    Auszug aus BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61
    Und hierzu genügt nicht, wenn eine Ausfertigung des vollständigen Urteils nur zum Zwecke der Quittungsleistung übersandt und dem zustellenden Anwalt wieder zurückgegeben wird, während der Zustellungsempfänger nur eine gleichzeitig mitgesandte Urteilsausfertigung in abgekürzter Form behalten soll und behält (BGH VersR 1958, 834).
  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    So ist es als ausreichend behandelt worden, wenn der beglaubigende Anwalt zwar nicht den Beglaubigungsvermerk, wohl aber einen darunter gesetzten, die Beglaubigung erwähnenden Zustellungsvermerk unterschrieben hatte (BGHZ 31, 32, 36 f; 36, 62, 63 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61]; BGH Urteil vom 11. Februar 1976 aaO).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 26/16

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung: Anforderungen an eine dem Beklagten

    Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 unter I 4 [juris Rn. 26]; vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383 unter II a [juris Rn. 12]; vom 2. November 1961 - II ZR 98/61, BGHZ 36, 62 unter 2 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Zustellung eines Urteils

    Danach kann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, ein Urteil dadurch zugestellt werden, daß eine von dem Rechtsanwalt (§ 170 Abs. 2 ZPO) beglaubigte Abschrift - wozu auch eine Fotokopie zu rechnen ist (BGHZ 36, 62; Stein/Jonas, Anm. II, 2 zu § 170) - übergeben wird, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgefertigt ist (siehe BGH LM Nr. 37 zu § 233; RGZ 101, 253).

    Da für die Beglaubigung keine besondere Form vorgeschrieben ist (BGHZ 31, 32, 36; BGHZ 36, 62, 64), genügt es, wenn sie sich auf der Zustellungsbescheinigung befindet, sofern sie sich - wie hier -unzweideutig auf das beigefügte Urteil erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (RGZ 164, 7, 54; RG DJZ 31, 500; BGHZ 36, 62, 63; Stein/Jonas, Anm. III zu § 170; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 B zu § 170; siehe auch BGHZ 24, 116).

    Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, enthält zugleich die Erklärung, die zugestellte Abschrift sei eine beglaubigte; auf die "Überschrift" kommt es nicht an (BGHZ 36, 62 ff; vgl. auch RG Recht 24 Nr. 1367).

  • BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74

    Urteilsausfertigung - Bescheinigung - Beglaubigungserklärung - Zustellender

    Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt zu haben, enthält auch dann die Erklärung der Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks, wenn sich die Bescheinigung nicht auf der Abschrift selbst, sondern auf einem mit dieser mechanisch festverbundenen Vordruck befindet (im Anschluß an BGHZ 36, 62 = VersR 61, 1047).

    Eine solche, den Anforderungen des § 170 ZPO noch genügende Beglaubigungserklärung hat der Bundesgerichtshof deshalb in einem Fall angenommen, in dem auf dem letzten Blatt der Urteilsabschrift auf der Vorderseite ein offengebliebener Beglaubigungsvermerk stand und sich auf der Rückseite die vom zustellenden Anwalt unterschriebene Bescheinigung befand, "beglaubigte Abschrift vorstehenden Schriftstücks ... zugestellt zu haben" (BGHZ 36, 62; vgl. auch die Fälle BGHZ 31, 32, 36 sowie BGH Beschluß vom 29. März 1974 - I ZB 7/73 - (zur Veröffentlichung bestimmt), in denen der Beglaubigungsvermerk überhaupt fehlte).

    Auch in einem solchen Fall hat der zustellende Anwalt regelmäßig den erforderlichen Beglaubigungswillen und erklärt ihn auch (BGHZ 36, 62, 64).

  • BGH, 04.02.1971 - VII ZR 111/70

    Beglaubigung einer Urteilsabschrift durch den zustellenden Rechtsanwalt

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  • OLG Jena, 17.12.2015 - 1 U 616/14

    Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift - Verjährungshemmung

    Mit der Beglaubigung wird die Gewähr dafür übernommen, dass die Abschrift mit dem Originalschriftstück verglichen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 98/61, BGHZ 36, 62, zitiert nach juris Rn. 7).
  • BGH, 15.04.1970 - VIII ZB 1/70

    Beglaubigte Abschrift - Urteilsausfertigung - Beglaubigungsvermerk -

    Diese Erklärung braucht zwar nicht wörtlich zu erfolgen, sie muß aber aus den Angaben und Vermerken unzweideutig entnommen werden können und von dem Rechtsanwalt handschriftlich unterzeichnet sein (BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59] und BGHZ 36, 62 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61] ).
  • BGH, 11.02.1976 - VIII ZR 220/75

    Notwendigkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt

    Daß der Beglaubigungsvermerk nicht unterschrieben wurde, ist allerdings dann unschädlich, wenn ein zum Zweck der Zustellung hergerichtetes und im Zustellungsvermerk als beglaubigte Abschrift bezeichnetes Schriftstück zugestellt wird und der mit der beglaubigten Abschrift verbundene Zustellungsvermerk unterschrieben ist, weil in diesem Falle die Unterschrift des Zustellungsvermerks auch für die Beglaubigung des Schriftstückes gilt (BGHZ 36, 62 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61]).
  • BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63

    Rechtsmittel

    Auch wäre ein gesteigerter Formalismus bei der Anwendung der §§ 317, 724, 725 ZPO nicht zu vereinbaren mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen freieren Auslegung des § 170 Abs. 2 ZPO, wonach das Fehlen eines ausdrücklichen oder gar gesonderten Beglaubigungsvermerks des zustellenden Rechtsanwalts dann unschädlich ist, wenn das übergebene Schriftstück wenigstens in der anwaltlichen Zustellungsbestätigung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als "beglaubigte Abschrift des ... Urteils" gekennzeichnet worden ist (so BGHZ 31, 32, 36 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]; 36, 62) [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61].
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 112/77

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der

    Es zieht daraus in Anlehnung an BGHZ 36, 62 [BGH 02.11.1961 - II ZR 98/61] und BGHZ ZPO § 170 Nr. 17 den Schluß (vgl. auch BGH NJW 1976, 2263 f [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]), daß der zustellende Anwalt den Willen gehabt habe, das zuzustellende Schriftstück im ganzen Umfang zu beglaubigen, und diesen Willen auch erklärt habe.
  • BGH, 29.03.1974 - I ZB 7/73

    Erfordernisse der Beglaubigung bei der zuzustellenden Ablichtung einer

  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/75

    Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter

  • BGH, 30.03.1971 - I ZR 135/69

    Voraussetzungen der irreführenden Werbung - Ausfertigung des vollständigen

  • BGH, 09.07.1962 - VII ZB 6/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.05.1972 - VII ZR 211/71

    Zustellung eines Urteils gemäß § 170 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) -

  • BGH, 09.05.1972 - V ZB 6/72

    Voraussetzzungen für die Wirksamkeit einer Urteilszustellung

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1999 - 10 Sch 1/98
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