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   BGH, 25.05.2009 - II ZR 99/08   

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https://dejure.org/2009,681
BGH, 25.05.2009 - II ZR 99/08 (https://dejure.org/2009,681)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2009 - II ZR 99/08 (https://dejure.org/2009,681)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 (https://dejure.org/2009,681)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 172 Abs. 4 Satz 1
    Einlagerückgewähr bei Leistung an eine andere Gesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Erteilung eines nach § 139 Zivilprozessordnung (ZPO) notwendigen Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung bei Mitteilung von Erheblichem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz durch die Partei - Zurechenbarkeit derLeistung einer Kommanditgesellschaft ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Zurechnung einer Kommanditistenleistung als Einlagenrückgewähr

  • Judicialis

    ZPO § 139 Abs. 1; ; ZPO § 156 Abs. 2; ; HGB § 171; ; HGB § 172 Abs. 4; ; GG Art. 103

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Recht der KG: Zur mittelbaren Einlagerückgewähr an einen Kommanditisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Erteilung eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung bei Mitteilung von Erheblichem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz durch die Partei; Zurechenbarkeit derLeistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Prozesspraxis - BGH weicht Anforderungen an den Antrag auf Schriftsatznachlass auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einlagenrückgewähr im Dreiecksverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinweispflicht und fair play

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1
    Einlagenrückgewähr durch Leistung der KG an vom Kommanditisten maßgeblich beeinflusste andere Gesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verdeckte Rücküberweisung einer Gesellschaftereinlage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Zurechnung einer Kommanditistenleistung als Einlagenrückgewähr

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Zurechnung der Leistung einer KG an andere Gesellschaft als Einlagenrückgewähr an Kommanditisten

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Prozesspraxis - BGH weicht Anforderungen an den Antrag auf Schriftsatznachlass auf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Folgen nicht rechtzeitig erteilten richterlichen Hinweises? (IBR 2009, 490)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2378
  • ZIP 2009, 1273
  • MDR 2009, 990
  • FamRZ 2009, 1481
  • WM 2009, 1327
  • BB 2009, 1481
  • BB 2009, 1610
  • NZG 2009, 825
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus BGH, 25.05.2009 - II ZR 99/08
    Das war nach § 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen. Beschl. v. 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

    Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den

    Auszug aus BGH, 25.05.2009 - II ZR 99/08
    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mitgeteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend machen wolle (siehe dazu Sen. Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Tz. 9 zu § 93 InsO).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Dazu musste ihm im Rahmen des § 139 ZPO auch Gelegenheit gegeben werden, selbst wenn damit eine Vertagung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, ZIP 2009, 1273 Rn. 4).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 53/09

    Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche

    Das Berufungsgericht hat zwar entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung erst in der mündlichen Verhandlung erteilt mit der Folge, dass es dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Reaktion hierauf hätte geben und - da eine sofortige Reaktion nach den Umständen des Falles auch unter Berücksichtigung von § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden konnte - die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres hätte schließen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, Tz. 4; vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378, Tz. 4; jeweils m.w.N.).

    Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht ausreichend hat erklären können, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681, Tz. 7 m.w.N.) und ist daher zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verpflichtet, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausreichend erklären können, und nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen nachreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006, aaO; vom 25. Mai 2009, aaO, Tz. 4).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2009 - 2 U 76/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts des Spendenbetruges und Verstoß gegen

    Schließlich ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2009 (II ZR 99/08) geboten, wie es die Beklagten gemeint haben.
  • OLG Hamburg, 06.07.2018 - 11 U 86/17

    Insolvenz der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co. KG: Haftung des

    Die zinslose Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH & Co. KG an eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der einlagepflichtige Kommanditist ist, stellt sich als Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB dar (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, ZIP 2009, 1273, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urt. v. 7. Juli 2010 - 8 U 106/09, NZG 2010, 1298 ff., juris Rn. 54, 56).(Rn.67).

    Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der einlagepflichtige Kommanditist ist, hält einem Drittvergleich nämlich ersichtlich nicht statt und ist deshalb als haftungsschädlich zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 -, ZIP 2009, 1273, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urt. v. 7. Juli 2010 - 8 U 106/09 -, NZG 2010, 1298 ff., juris Rn. 54, 56).

  • BGH, 15.05.2023 - VIa ZR 1332/22

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Hinweise vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind und wie zu verfahren ist, wenn Hinweise erst in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind höchstrichterlich geklärt und es fehlt insoweit auch nicht an einer höchstrichterlichen Orientierungshilfe (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, NJW 2011, 76 Rn. 35 ff.; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378 Rn. 3 f.; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 10; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 11 U 114/15

    Werklohn: Schlüssiger Klagevortrag zur Abnahmeverweigerung durch Besteller

    Die Berufung kann sich für ihre abweichende Auffassung nicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2009 - II ZR 99/08, vom 11.2.1999 - VII ZR 399/97 und vom 18.9.2006 - II ZR 10/05 beziehen.
  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 308 O 110/15

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft in Form einer Rendite Fonds GmbH & Co. KG:

    Da der gemäß § 171 Abs. 2 HGB in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt, hat der Insolvenzverwalter lediglich die Pflicht, die geltend gemachten Einzelforderungen substantiiert darzulegen (BGH NJW 2009, 2378, 2379; BGH DStR 2007, 125).
  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 1 U 28/13

    Berufung im Zivilverfahren: Gehörsverletzung durch mangelhafte Würdigung des

    Dies konnte wirksam nur über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erreicht werden, wozu das Landgericht dann auch verpflichtet war (Zöller/Greger, § 139 Rdn. 14; PG/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 139 Rdn. 18; so auch vor etwas anderem Hintergrund BGH NJW 2009, 2378, 2379; NJW-RR 2007, 412).
  • OLG München, 01.12.2011 - 23 U 2660/11

    Prozessunfähigkeit: Rückwirkende Genehmigung der bisherigen Prozessführung und

    Eine Pflicht zu Wiedereröffnung kommt in Betracht, wenn das Landgericht erst in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Prozessfähigkeit hinweist und anschließend der Partei weder eine Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO, § 296 a Satz 2 ZPO gewährt noch ins mündliche Verfahren übergeht (BGH, WM 2006, S. 2328 f; BGH WM 2009, S. 1327, 1328; BGH WM 2010, S. 2362, 2364).
  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 308 O 78/15

    Insolvenz: Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle;

    Der Insolvenzverwalter muss darlegen, welche Einzelforderung(en) er geltend macht (vgl. BGH NJW 2009, 2378, 2379 unter Verweis auf BGH DStR 2007, 125; Strohn, in: Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn (Hrsg.), HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 114).
  • LG Stendal, 23.10.2014 - 22 S 36/14
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