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   OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08   

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OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2009 - II-10 WF 36/08 (https://dejure.org/2009,6652)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    ZPO § 147; ; RVG VV Nr. 1000; ; RVG VV Nr. 3104

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 147; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104
    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 22.02.2006 - 2 W 21/06

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • OLG München, 28.11.1989 - 11 W 2823/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich nach dem Streitwert der getrennten Prozesse, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass nur eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" beabsichtigt war (vgl. OLG Braunschweig OLGR 2006, 342; OLG München JurBüro 1990, 393).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08
    Selbst bei einem formellen Beschluss nach § 147 ZPO ist dies im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH NJW 1957, 183).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17

    Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr;

    Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15).

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

    Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Der Abschluss eines einheitlichen außergerichtlichen/gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, AGS 2009, 269; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - parallel geführte

    Soweit in der Rechtsprechung (etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, L 39 SF 50/15 B E, in juris, Rdnr. 30; LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, L 19 AS 646/16 B, in juris, Rdnr. 80; OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016, 8 E 651/15, in juris, Rdnr. 24; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009, II-10 WF 36/08, in juris, Rdnr. 6; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.12.2004, 2 VO 1157/10, in juris, Rdnr. 5, alle m.w.N.) und Literatur (z.B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 1003, 1004 Rdnr. 71 und VV 1000 Rdnr. 311) vertreten wird, dass in den Fällen, in denen mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden, die Einigungsgebühr nur einmal - nämlich im sog. Einigungsverfahren - und nicht in jedem der verglichenen Verfahren entsteht, folgt dem der Senat nicht (wie hier auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22.01.2019, L 1 SF 1301/17 B, in juris, Rdnrn. 17 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016, L 7/14 AS 35/14 B, in juris, Rdnr. 24).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Einigungsgebühr

    Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/22

    Einigungsgebühr bei Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Klageverfahren

    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

    Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - L 39 SF 65/222
    Soweit vertreten wird, dass eine "einheitliche Einigung" immer nur zu einer Einigungsgebühr führt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003  VV RVG  Rn. 71 m.w.N.; Seltmann in BeckOK RVG, 57. Ed., Std. 09/2022, VV 1000, Rn. 45; LSG Nordrhein-Westfalen v. 6. Oktober 2016 - L 19 AS 646/16 B - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 8 E 651/15 ;  OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/0810 WF 36/08 - juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2016 - L 7/14 AS 35/14 B - juris; LSG Thüringen, Beschluss v. 22. Januar 2019 - L 1 SF 1300/17 B - juris, Rn. 19 ff.; LSG Hessen, Beschluss v. 4. Januar 2021 - L 2 AS 507/20 B - juris), folgt der Senat jedenfalls in Fallkonstellation wie der vorliegenden, in denen der Wille zur Verbindung nicht zum Ausdruck kommt und nicht lediglich aus prozessökonomischen (zeitlichen) Gründen auf eine offensichtlich angezeigte und gewollte förmliche Verbindung verzichtet worden ist, dem nicht (anders noch Beschluss des Senats v. 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E - juris).

     Die Begründung für den Anfall nur einer Einigungsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich in mehreren, nicht verbundenen Rechtsstreiten, mit dem Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs komme stets der übereinstimmende Wille des Gerichts, der Parteien und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln, überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 - juris, Rn. 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19

    Dieselbe Angelegenheit; Einigungsgebühr; Prozesskostenhilfe; Stundenzettel;

    "Das SG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 - OLGR 2009, 455 = juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1003, 1004, Rn. 71), wonach bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entstehe, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - L 39 SF 50/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminsgebühr - Mehrvergleich - kein

    Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016, L 19 AS 646/16 B, Juris-Rn. 80; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2016, 8 E 651/15, Juris-Rn. 24; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 VO 1157/10, Juris-Rn. 5; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009, II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, Juris-Rn. 6; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 23 W 59/06, Juris-Rn. 3 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2005, 8 W 89/05, Juris-Rn. 13; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 3 Rn. 104; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 1003 Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 1 WF 184/20

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe einer Einigungsgebühr;

    Zwar soll nach vielfach vertretener Auffassung im Fall der gemeinsamen Einigung derselben Parteien in mehreren Rechtsstreitigkeiten nur eine nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnende Einigungsgebühr entstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, juris, mwN; aA mit beachtlichen Argumenten: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2019 - L 10 SF 4412/18 E-B, juris).
  • VGH Hessen, 27.06.2013 - 6 E 600/13

    Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Gerade der Abschluss eines einheitlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten oder ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08 u.a. -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 18 E 373/09

    Höhe der einem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 9 SO 11/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerdebefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21

    Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2016 - 8 E 651/15

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Vornahme zusätzlicher zur Einigung über andere

  • OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21

    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer

  • OLG Koblenz, 01.10.2019 - 9 WF 805/19

    Entstehung einer Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich

  • AG Düsseldorf, 09.11.2020 - 267 F 211/20
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08   

Zitiervorschläge
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OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 10 WF 36/08 (https://dejure.org/2008,6950)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Weiterbildungsmaßnahme nach absolvierter Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme; Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung für einen Übergangszeitraum nach Abschluss der Ausbildung

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 567 ff; ; BGB § 1610 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausbildungsunterhalt auch für Weiterbildungsmaßnahme?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1174
  • MDR 2008, 806
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 30.08.1988 - 3 UF 364/87

    Studienwechsel und Zweitstudium bei Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss einer Ausbildung noch Unterhalt für einen Übergangszeitraum von drei bis sechs Monaten geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83, 84 li. Sp.).
  • OLG Rostock, 18.04.2006 - 10 WF 234/05

    Ausbildungsunterhalt für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Der vom Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - Az.: 10 WF 234/05 - rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung.
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Auszug aus OLG Rostock, 26.02.2008 - 10 WF 36/08
    Es ist nicht ersichtlich, dass die an den Abschluss angeschlossene Weiterbildungsmaßnahme Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplanes gewesen ist bzw. dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn des Ausbildung geplant gewesen ist (vgl.BGH FamRZ 1995, 416, 417 re.Sp.).
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