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   OLG Hamm, 06.02.2012 - II-12 UF 207/10   

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OLG Hamm, 06.02.2012 - II-12 UF 207/10 (https://dejure.org/2012,2065)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2012 - II-12 UF 207/10 (https://dejure.org/2012,2065)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2012 - II-12 UF 207/10 (https://dejure.org/2012,2065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kapitalwert, betriebliche Altersvorsorge, interne Durchführungswege, externe Teilung, Abzinsung, Altersteilzeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VersAusglG §§ 14, 17, 41, 42, 45, 47; HGB § 253
    Kapitalwert, betriebliche Altersvorsorge, interne Durchführungswege, externe Teilung, Abzinsung, Altersteilzeit

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 14; VersAusglG § 17; VersAusglG § 41; VersAusglG § 42; VersAusglG § 45; VersAusglG § 47; HGB § 253
    Wertkorrektur bei Unterbewertung nach externer Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechtes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Zinsen bei externer Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung einer Altersteilzeitvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 42; VesAusglG § 14
    Berücksichtigung der Zinsen bei externer Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung einer Altersteilzeitvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 26.05.2011 - 11 UF 138/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei einer vor dem 1. September

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10
    Zwar hat der Gesetzgeber die Versorgungsträger sogar ermutigt, bei der Wertberechnung mit den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssätzen zu rechnen (BT-Drucks. 16/10144, 85; BT-Drucks. 16/11903, 112; vgl. OLG München, FamRZ 2012, 130, 131).

    d) Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens macht nach Ansicht des Senats eine Korrektur des bei externer Teilung zu zahlenden Kapitalwertes gem. § 42 VersAusglG möglich und erforderlich (a.A. OLG München, FamRZ 2012, 130, 131).

    Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person durch "Transferverluste" sei vom Gesetzgeber gewollt und hinzunehmen (ähnlich wohl OLG München, FamRZ 2012, 130, 131), kann angesichts des Bewertungsunterschiedes in Höhe von rund 17.000,- EUR (über 30%) jedenfalls im vorliegenden Fall nicht überzeugen, da der Halbteilungsgrundsatz, dessen Verletzung hier droht, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10
    Zwar ist davon auszugehen, dass sich diese Abweichung abmildert, wenn die Beschwerdeführerin den Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5, 24% zu verzinsen hat (so BGH FamRZ 2011, 1785ff.).

    Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 7.9.2011 (XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785, 1788 unter II 2 c ff) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein unrealistisch hoher Zinssatz verwendet und damit ein zu geringer Ausgleichswert errechnet worden sei.

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10
    Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person durch "Transferverluste" sei vom Gesetzgeber gewollt und hinzunehmen (ähnlich wohl OLG München, FamRZ 2012, 130, 131), kann angesichts des Bewertungsunterschiedes in Höhe von rund 17.000,- EUR (über 30%) jedenfalls im vorliegenden Fall nicht überzeugen, da der Halbteilungsgrundsatz, dessen Verletzung hier droht, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2012 - 12 UF 207/10
    Da lediglich die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt hat, ist nur das bei ihr bestehende Anrecht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGH FamRZ 2011, 547).
  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Das vorlegende Gericht habe überdies selbst in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 den von einem Versorgungsträger als Abzinsungsfaktor verwendeten BilMoG-Zins beanstandet und nach sachverständiger Beratung einen anderen Abzinsungsfaktor angesetzt (Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor (vgl. zu unterschiedlichen Berechnungswegen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 UF 1498/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. November 2014 - 11 UF 342/13 -, juris).

  • OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Während der Ansatz des OLG Hamm (Beschl. v. 6.2.2012 - 12 UF 207/10, FamFR 2012, 184 = FamRZ 2012, 1309) darin beruhte, durch einen Sachverständigen einen aktuell marktgerechten Zinssatz in die Kapitalwertberechnung anstelle des verwendeten BilMoG-Zinses ermitteln zu lassen und das Anrecht in Anwendung des § 42 VersAusglG mit einem entsprechend höheren Kapitalwert extern zu teilen bzw. wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 17 VersAusglG die interne Teilung anzuordnen, lief ein vom OLG Nürnberg (Beschl. v. 31.1.2014 - 11 UF 1498/13 u.ö., z.B. FamRZ 2014, 1703) eingeschlagener Weg darauf hinaus, mit einem "abgemilderten" BilMoG-Zinssatz, nämlich auf Grundlage einer historischen und verfassungskonformen Auslegung ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsVO zu rechnen; diesem Weg hat sich das OLG Koblenz angeschlossen (z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 925).

    Das fußt darauf, dass der Sachverständige in dem Verfahren vor dem OLG Hamm (Beschl. v. 6.2.2012 - 12 UF 207/10, FamFR 2012, 184, Rn. 14) bei vorsichtiger Schätzung angenommen hat, dass überrechnungsmäßige Zinserträge (Überschussbeteiligungen) den (jeweiligen) Garantiezins im Durchschnitt um einen Prozentpunkt übersteigen (zur wechselseitigen Abhängigkeit von Garantiezins und Überschussbeteiligung vgl. auch Hauß, FS Brudermüller, S. 279).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Teilweise soll der Rechnungszins auf einen sachverständig ermittelten "marktüblichen Rechnungszins" beschränkt werden, dessen Höhe sich an den realistischen gegenwärtigen Renditeaussichten in einer privaten Lebensversicherung - "Garantiezins" zuzüglich Überschussbeteiligung - orientieren soll (vgl. OLG Hamm [12. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 - juris Rn. 12 ff.; zustimmend Erman/Norpoth 14. Aufl. § 42 VersAusglG Rn. 8).
  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

    Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zu Grunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - II - 12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306).

    Den teilweise hiergegen erhobenen Bedenken, die sich daraus ergeben, dass die Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt jedenfalls deutlich geringer sein könnten und deswegen eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes anzunehmen sei, die einer Korrektur nach § 42 VersAusglG mit der Folge bedürfe, dass - wie von der Antragsgegnerin beantragt - ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - II-12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306; vgl. auch Dörr/Glockner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 47 VersAusglG Rn. 14; Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 47 VersAusglG Rn. 20), teilt der Senat nicht.

    Wie ausgeführt, geht der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - II-12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306), davon aus, dass entsprechende sachverständige Feststellungen erforderlich seien, während das Oberlandesgericht Bamberg davon ausgeht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

  • BVerfG, 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

    Das Oberlandesgericht sei bei der Art und Weise, nach der es den Ausgleichsbetrag berechnet habe, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur Frage der Bewertung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleichsverfahren abgewichen (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - II-12 UF 207/10 -, juris).

    Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits, bevor die hier angegriffene Entscheidung ergangen ist, entschieden, dem bei der externen Teilung auftretenden Problem, dass die Verwendung eines am Kapitalmarkt nicht mehr erzielbaren Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führe, könne und müsse durch eine Korrektur des Ausgleichsbetrags nach § 42 VersAusglG begegnet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 - II-12 UF 207/10 -, juris, Rn. 10 ff.).

  • OLG Bamberg, 07.01.2013 - 2 UF 67/12

    Versorgungsausgleich: Zinssatz bei der Barwertermittlung eines Anrechts der

    Zur Problematik des Rechnungszinses gibt es bisher drei veröffentlichte Gerichtsentscheidungen (OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11 - FamRZ 2012, 130; OLG Bremen Beschluss vom 20.12.2011 - 4 UF 120/10 - FamRZ 2012, 637; OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - II-12 UF 207/10, 12 UF 207/10).

    In der Rechtsprechung wird vertreten, dass der Rechnungszinssatz nach dem BilMoG von 5, 25 % den Grundsatz der Halbteilung verletze, weil er zu Ausgleichswerten führe, die mit dem Grundsatz der Halbteilung nicht im Einklang stünden (OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2012 - 12 UF 207/10 -FamRZ 2012, 1306).

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 11 UF 342/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Demgegenüber vertritt der 12. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschluss vom 6.2.2012, Az. 12 UF 207/10, FamRZ 2012, 184, zitiert nach juris) die Auffassung, dass zur Vermeidung einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes der Kapitalwert der extern zu teilenden Anrechte unter Zugrundelegung eines marktüblichen Rechnungszinses zu ermitteln ist, der in dem dort entschiedenen Fall von einem Sachverständigen auf 3, 25 % beziffert wurde (Garantiezins von 2, 25 % + Aufschlag von 1 %) und damit deutlich unterhalb des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (5,24 % zum seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt) lag.
  • OLG Hamm, 19.02.2015 - 4 WF 206/14

    Erstattung der Kosten eines Versorgungsträgers für die Neuberechnung nach einem

    Diese Streitfrage kann der Senat allerdings dahinstehen lassen, da es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hierauf nicht ankommt.Denn wenn das Familiengericht im Hinblick auf den von der U nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB zugrunde gelegten Rechnungszins von den Möglichkeiten, die § 42 VersAusglG eröffnet, Gebrauch machen will, kann es den angemessenen Rechnungszins im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermitteln lassen (so die Vorgehensweise des OLG Hamm, a.a.O.; zustimmend: Bergmann FamFR 2012, 184).Will das Familiengericht dagegen eine Neuberechnung unter Berücksichtigung eines von ihm konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses (vgl. dazu OLG Nürnberg, a.a.O., das den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 S. 1 i.V.m. § 6 RückAbzinsVO für maßgebend und den Halbteilungsgrundsatz wahrend ansieht) vornehmen, kann es - neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 14), gegen entsprechende Kostenübernahme, mit dieser Neuberechnung beauftragen.
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