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   OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - II-3 UF 97/12   

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https://dejure.org/2012,17209
OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - II-3 UF 97/12 (https://dejure.org/2012,17209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12 (https://dejure.org/2012,17209)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - II-3 UF 97/12 (https://dejure.org/2012,17209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als Mehrbedarf eines studierenden Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BGB § 1603
    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als Mehrbedarf eines studierenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Semesterbeiträge sind kein Mehrbedarf

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf gesonderte Erstattung der Semestergebühren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Semesterbeiträge eines studierenden Kindes sind aus seinem Unterhaltsbedarf zu zahlen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Eltern müssen nicht für Semesterbeiträge ihrer Kinder zahlen - Semesterbeiträge sind kein Mehrbedarf

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Semesterbeiträge kein Mehrbedarf

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1654
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08

    Volljährigenunterhalt: Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 UF 97/12
    Soweit das OLG Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen hat, überzeugt dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert wird.
  • OLG Hamm, 28.05.2013 - 6 WF 298/12

    Kosten für ein privates Repetitorium als Mehrbedarf

    Die Semesterbeiträge umfassen in erster Linie Kosten für das Semesterticket, den Asta- Beitrag und den Sozialbeitrag und dienen damit der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1654).
  • FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15

    Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige

    Danach sind im Streitfall sämtliche nach der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und der schriftlichen Bestätigung des Sohnes unstreitig allein von der Klägerin beglichenen zusätzlichen Geldzuwendungen des Jahres 2014 als Regelbedarf (Semesterbeiträge Uni B i.H.v. 392 EUR, die dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, juris, FamFR 2012, 367), als Sonderbedarf (Zahnarztkosten i.H.v. 209 EUR, vgl. Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 178 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 UF 754/13, FamRZ 2014, 1495), jedenfalls aber als Mehrbedarf (BahnCard i.H.v. 120 EUR und Familienheimfahrten i.H.v. 696 EUR, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 betreffend Fahrtkosten zur Schule, ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 5/06, FamRZ 2006, 1781; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - II-6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563 für die mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrkosten sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222, für die Kosten eines privaten Repetitoriums als weiterer Mehrbedarf, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet) zusätzlich zu berücksichtigen, so dass sich bei der Klägerin insgesamt zusätzlich zu berücksichtigende Aufwendungen i.H.v. jedenfalls 1.417 EUR ergaben, die mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen waren.
  • VG Köln, 30.11.2016 - 26 K 3578/15

    Rechtmäßige Einziehung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, 3 UF 97/12 -, juris Rn. 2.
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