Rechtsprechung
RG, 19.12.1922 - III 137/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Verstößt die Anwendung eines ausländischen Gesetzes, wonach forderungsrechtliche Ansprüche unter gewissen Umständen unverjährbar sind, gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausländisches Recht; Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 106, 82
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 44/19
Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen verjährt
Zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung zählt schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch das Rechtsinstitut der Verjährung (s. Reichsgericht, Urteil vom 20. März 1936, Az. III 184/35 und Reichsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1922, Az. III 137/22), zumal der Wert eines jeden Rechts mit seiner Durchsetzbarkeit korrespondiert. - BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14
Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des …
Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). - BGH, 21.11.1958 - IV ZR 107/58
Rechtsmittel
Kennt das ausländische Recht aber keinen derartigen Anspruch, so ist die Lücke, soweit möglich, mit Hilfe des ausländischen Rechts selbst zu schließen; erst falls das nicht durchführbar ist, ist deutsches Recht anzuwenden (RGZ 106, 82 [85, 86]; Raape bei Staudinger Art. 30 EG Anm. G 11, 818).
- BGH, 10.03.2016 - I ZB 100/14
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung …
Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). - OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93
Erteilung eines Erbschein zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen
Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschluß der Verjährbarkeit forderungsrechtlicher Ansprüche dem Zweck der deutschen Gesetze zuwiderläuft und deshalb der Anerkennung einer darauf beruhenden ausländischen Entscheidung die Vorbehaltsklausel des ordre public entgegensteht (vgl. RGZ 106, 82 ff.). - BGH, 11.10.1956 - II ZR 305/55
Anerkennung ausländischer Urteile
Ähnliche Erwägungen enthält eine frühere Entscheidung (RGZ 106, 82 [85]) über die grundsätzliche Frage der Verjährbarkeit eines Anspruchs.