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   BFH, 04.05.1962 - III 348/60 U   

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BFH, 04.05.1962 - III 348/60 U (https://dejure.org/1962,858)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1962 - III 348/60 U (https://dejure.org/1962,858)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1962 - III 348/60 U (https://dejure.org/1962,858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 178
  • BStBl III 1962, 333
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 03.08.2016 - IX R 14/15

    Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer

    Abweichend von diesem Grundsatz wurden Einbauküchen nur dann als wesentliche Bestandteile des Gebäudes angesehen, wenn sie im Zuge des baulichen Einpassens in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur "Herstellung eines Gebäudes eingefügt" wurden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1970 VI R 358/69, BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, zu § 19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West); vom 4. Mai 1962 III 348/60 U, BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Danach sind die in einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilienobjekt eingebaute Spüle sowie ein dort installierter Kochherd nach aktueller Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht (mehr) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) anzusehen, soweit sie im Einzelfall nicht i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162, und in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Soweit der Senat teilweise eine andere Auffassung als das BFH-Urteil in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333 vertritt, ist jenes Urteil zu der Frage ergangen, ob sog. "Einstellküchen" bei der Bemessung des Einheitswerts des Mietwohngrundstückes mit zu berücksichtigen sind, und betraf mithin schon einen anderen rechtlichen Kontext.

  • BFH, 01.12.1970 - VI R 358/69

    Einbauküchen - Wesentliche Bestandteile - Gebäude - Gebäudeteile - Seitenwände -

    Einbauküchen werden zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden (Zustimmung zum BFH-Urteil III 348/60 U vom 4. M 1962, BFH 75, 178, BStBl III 1962, 333).

    Daß die Küchenmöbel mit Ausnahme der hängenden Wandschränke und der Abwaschtische keine feste Verbindung mit dem Gebäude hätten, sondern nur auf dem Fußboden aufständen, sei unerheblich, wie sich aus dem Urteil des BFH III 348/60 U vom 4. Mai 1962 (BFH 75, 178, BStBl III 1962, 333) ergebe.

    In dem ähnlich liegenden Fall des Urteils III 348/60 U vom 4. Mai 1962 (a. a. O.), das sog. Dassbach-Küchen betreffe, habe der BFH ebenfalls keine selbständigen beweglichen Wirtschaftgüter angenommen.

    Mit der Revision weist die Revisionsklägerin darauf hin, daß im Falle des BFH-Urteils III 348/60 U, a. a. O., die Möbel keine Rückwände hätten, sondern die Wände des Gebäudes gleichzeitig als Rückwände benutzt wurden.

    Im Urteil III 348/60 U vom 4. Mai 1962 (a. a. O.) hat der BFH herausgestellt, daß Küchenmöbel u. a. dann durch Einfügung zur Herstellung eines Gebäudes wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken des Gebäudes (Seitenwände und Rückwand) vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden.

    Während im Falle des Urteils III 348/60 U, a. a. O., bei den eingebauten Küchenmöbeln die Seiten- und Rückwände durch die Gebäudewände gebildet wurden, stellen die Möbel im Streitfall in sich voll ausgebildete Möbelstücke dar mit Seiten- und Rückwänden, die mit den übrigen Bestandteilen der Möbel fest und untrennbar, nicht aber mit dem Gebäude verbunden sind.

    Wenn, wie der BFH bereits in dem Urteil III 348/60 U, a. a. O., ausgeführt hat, es auch als unerheblich anzusehen ist, daß die Küchenmöbel insgesamt keine feste Verbindung mit dem Gebäude haben, sondern nur auf dem Fußboden aufstehen, so genügt es für die Annahme, daß die Möbel zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind, jedoch nicht, daß sie nur den Maßen des Raumes angepaßt sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3170/17

    Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren - Teilweise

    Bereits 1970 hat der BFH aber entschieden, dass Einbauküchen (nur) zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden (BFH, Urteil vom 01.12.1970 VI R 358/69, BStBl II 1971, 162, Juris, unter Zustimmung zum BFH-Urteil III 348/60 U vom 4. Mai 1962, BFH 75, 178, BStBl III 1962, 333).
  • BFH, 29.10.1976 - VI R 127/73

    Beschaffung von Einbaumöbeln als unschädlicher Verwendungszweck für Bausparmittel

    - Zu § 94 Abs. 2 BGB hat der Senat im Urteil VI R 358/69 auf die Entscheidung vom 4. Mai 1962 III 348/60 U (BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333) verwiesen.

    Diese Voraussetzungen hat der Senat in dem von ihm entschiedenen Fall nicht als gegeben angesehen, weil - anders als im Fall III 348/60 U - bei den eingebauten Möbeln nicht die Seiten- und Rückwände durch die Gebäudewände gebildet wurden und die Möbel deshalb nicht mit den sie umschließenden Teilen des Gebäudes vereinigt waren.

    Wörtlich wird ausgeführt: "Wenn, wie der BFH bereits in dem Urteil III 348/60 U, a. a. O., ausgeführt hat, es auch als unerheblich anzusehen ist, daß die Küchenmöbel insgesamt keine feste Verbindung mit dem Gebäude haben, sondern nur auf dem Fußboden aufstehen, so genügt es für die Annahme, daß die Möbel zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind, jedoch nicht, daß sie nur den Maßen des Raumes angepaßt sind.

  • FG München, 19.06.2002 - 13 K 2492/98

    Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer

    Das Einfügen von Sachen zur Herstellung des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB ) setzt nicht voraus, dass die Verbindung fest i. S. des § 94 Abs. 1 BGB ist; es kommt nämlich nur auf den Zweck der Verbindung, nicht auf deren Art. an (vgl. BFH-Urteil vom 4.5.1962 III 348/60 U, BStBl III 1962, 333 m.w.H.).
  • BFH, 28.11.1975 - III R 156/73

    Bewegliches Wirtschaftsgut - Installierung eines Klimagerätes in Außenmauer -

    Es ist zwar richtig, daß das Gerät "zwischen Teile des Gebäudes gebracht und durch Einpassen in eine für es bestimmte Stelle mit den es umschließenden Stücken vereinigt" worden ist (vgl. zur Begriffsbestimmung Palandt-Danckelmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 33. Aufl., § 94 Anm. 4, sowie die BFH-Urteile vom 4. Mai 1962 III 348/60 U, BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333, und vom 1. Dezember 1970 VI R 358/69, BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162).
  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 207/71

    Schranktrennwand - Aufwendungen - Raumteiler - Zweifamilienhaus -

    Da die Abschreibungsfähigkeit von Aufwendungen für Einbaumöbel nach § 7b EStG auch durch den BFH insoweit anerkannt werde, als sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne des bürgerlichen Rechts beträfen (Hinweis auf Urteil vom 4. Mai 1962 III 348/60 U. BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333), könne der Antrag der Kläger nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Wand ersetze gleichzeitig Küchen- und Eßzimmerschränke.
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