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   BFH, 25.06.1965 - III 384/60   

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https://dejure.org/1965,11243
BFH, 25.06.1965 - III 384/60 (https://dejure.org/1965,11243)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1965 - III 384/60 (https://dejure.org/1965,11243)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1965 - III 384/60 (https://dejure.org/1965,11243)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    a) Die im Jahr vor dem Erwerb durch den Kläger erfolgten Verkäufe sind nur zu berücksichtigen, wenn die hierfür vereinbarten Kaufpreise unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1965 III 384/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 1; vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; vom 30. März 1994 II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 11).
  • BFH, 14.02.1969 - III 88/65

    Anteile an Kapitalgesellschaft - Gemeiner Wert - Verkaufspreise - Objektive

    Andererseits hat er in dem Urteil III 384/60 vom 25. Juni 1965 (HFR 1966, 1) im letzten Abschnitt ausgeführt, daß eine etwa nur drei Monate betragende Zeitdifferenz nicht als zu weit nach dem Stichtag liegend angesehen werden kann.

    Zum Begriff des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hat der Senat im Urteil III 384/60 (a. a. O.) ausgeführt, gewöhnlicher Geschäftsverkehr sei in der Regel der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter freien Wirtschaftlern vollziehe und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.

    Es ist aber, wie der Senat in dem Urteil III 384/60 (a. a. O.) ausgeführt hat, bei jedem Verkauf, gleichgültig, ob er unter irgendwelchen Beschränkungen zustande gekommen ist oder nicht, zu prüfen, ob bei der Bildung des Kaufpreises alle den freien Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebots und der Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind.

  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    b) In dem Urteil vom 25. Juni 1965 III 384/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 1, 3 linke Spalte unten) hat der III.Senat des BFH den Rechtsstandpunkt eingenommen, auch ein einziger Verkaufsfall könne Grundlage für die Bewertung von Anteilen an einer GmbH sein.
  • BFH, 23.02.1979 - III R 44/77

    Verkauf von Geschäftsanteilen - GmbH - Minderheitsbeteiligung -

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 25. Juni 1965 III 384/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 1 - HFR 1966, 1 -) und III 88/65 die Auffassung vertreten, der Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften könne nur aus Kaufpreisen abgeleitet werden, bei deren Bildung neben den marktwirtschaftlichen Faktoren von Angebot und Nachfrage auch ojektivierte Wertmaßstäbe berücksichtigt worden sind, vor allem das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft (BFHE 95, 338).
  • FG Köln, 26.11.2014 - 7 K 4141/09

    Zusammenschluss von zwei Genossenschaften

    Nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist daher ein Preis, der bei einem sofort erforderlichen Verkauf zu erzielen wäre (BFH v. 29.4.1987 X R 2/80, BStBl II 1987, 769) Auch Erwerbe im Wege einer Zwangsversteigerung bzw. aus der Insolvenzmasse erfolgen i.d.R. nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs (BFH v. 25.6.1965 III 384/60, HFR 1966, 1, 2 m. w. N.).
  • BFH, 30.01.1976 - III R 74/74

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen um den Bewertungsstichtag abzuleiten ist, d. h. auch aus Verkäufen, die verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Stichtag durchgeführt worden sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; vom 25. Juni 1965 III 384/60, HFR 1966, 1; vom 16. Juli 1965 III 209/61, HFR 1966, 4).
  • FG Münster, 23.06.1998 - 3 K 1611/97

    Streit über die Bewertung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft;

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  • BFH, 08.05.1991 - I R 53/88
    Dies ist jedoch unschädlich, weil er den Verkauf aller Geschäftsanteile an der Klägerin zum Gegenstand hatte (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1965 III 384/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 1, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Bewertungsgesetz 1934, § 13, Rechtsspruch 23; vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591 [BFH 05.03.1986 - II R 232/82]).
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