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   RG, 08.06.1928 - III 426/27   

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https://dejure.org/1928,630
RG, 08.06.1928 - III 426/27 (https://dejure.org/1928,630)
RG, Entscheidung vom 08.06.1928 - III 426/27 (https://dejure.org/1928,630)
RG, Entscheidung vom 08. Juni 1928 - III 426/27 (https://dejure.org/1928,630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. In welchem Zeitpunkt endet die Hemmung der Verjährung von Aufwertungsansprüchen, die in der Unmöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche ihren Grund hat? 2. Beginnt bei Ansprüchen der in § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB. bezeichneten Art der Lauf (Weiterlauf) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 355
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

    Der Begriff der "Frist" bedeutet nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (Urteil des Reichsgerichts vom 8. Juni 1928 III 426/27, RGZ 120, 356, 362).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Auch der Begriff der Frist führt zu keinem anderen Ergebnis, denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (vgl. bereits RG, Urteil vom 8. Juni 1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355 ).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 C 2.18

    Auslegung; Beginn der einzuhaltenden Frist; Fristberechnung; Gemeinsamer Senat;

    Auch der Begriff der Frist führt zu keinem anderen Ergebnis, denn nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO abzustellen ist, bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (vgl. bereits RG, Urteil vom 8. Juni 1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355 ).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/15

    Ablauf der Festsetzungsfrist - Antragsveranlagung

    Es handelt sich um einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (Urteil des Reichsgerichts vom 8. Juni 1928 III 426/27, RGZ 120, 355, 356, 362).
  • BFH, 17.09.2002 - IX R 68/98

    Bekanntgabefiktion: Verlängerung des Dreitageszeitraumes

    a) Der Begriff der "Frist" bedeutet nach dem Sprachgebrauch des BGB einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum (Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 8. Juni 1928 III 426/27, RGZ 120, 355, 362).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 - L 2 SO 3706/11

    Sozialhilfe - Nothilfe - Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb einer

    Eine Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum (RG, Urteil vom 8.6.1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355 ), es wird zwischen Zeitpunkt- und Zeitraumbestimmungen unterschieden (Becker in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 § 186 RdNr. 1).
  • BGH, 25.10.1989 - IVa ZR 19/88

    Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit

    Die Vorschrift des § 201 BGB wäre auf diese neue Frist nicht anzuwenden gewesen (RGZ 65, 268, 269; 120, 355, 362; 128, 76, 80; BGHZ 86, 98, 103 [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81]; 93, 287, 295) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83].
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 670/97

    Durchgreifen der Einrede der Verjährung gegenüber einem Vergütungsanspruch

    Der Senat schließt sich der von Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung an, nach der, wie sich aus dem insoweit eindeutigen, für alle eingeklagten Ansprüche geltenden Wortlaut des § 211 Abs. 2 BGB ergibt, mit dem Ende der Unterbrechung - hier 15. Februar 1994 - sofort die neue Verjährungsfrist beginnt (vgl. BAG 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP BGB § 196 Nr. 11; BGH 9. Dezember 1982 - III ZR 182/81 - BGHZ 86, 98, 103 [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81]; BGH 18. Januar 1985 - V ZR 233/83 - BGHZ 93, 287, 294 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]; ebenso schon Reichsgericht 8. Juni 1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355, 362 und 4. April 1930 - VII 437/29 - RGZ 128, 76, 80; ebenso die einhellige Meinung in der Literatur: Johannsen in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 201 Rn. 1; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rn 9; Soergel/Walter, BGB, § 211 Rn. 11).
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