Rechtsprechung
   RG, 26.05.1922 - Rep. III. 85/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,6
RG, 26.05.1922 - Rep. III. 85/22 (https://dejure.org/1922,6)
RG, Entscheidung vom 26.05.1922 - Rep. III. 85/22 (https://dejure.org/1922,6)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1922 - Rep. III. 85/22 (https://dejure.org/1922,6)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1922,6) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Richter in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, wenn er an einem Beweisbeschluß oder bei der Beweisaufnahme erster Instanz mitgewirkt hat? 2. Sind Schreibmaschinen Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Vorschriften gegen Preissteigerung und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richterausschließung; Schreibmaschinen täglicher Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 17
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 602/15

    Richterausschließung in einer Betreuungssache: Mitwirkung eines an das

    bb) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lässt sich ein Ausschluss der Vorsitzenden Richterin B. im Beschwerdeverfahren nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 46 Nr. 1 ZPO erst recht nicht damit begründen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die nervenfachärztliche Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat (vgl. auch BAG NZA-RR 2012, 269 Rn. 13 und bereits RGZ 105, 17).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54

    Besitzerwerb, durch Besitzdiener

    Sie meint, daß der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 105, 17) entwickelte Satz, daß ein Richter nicht deswegen gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen sei, weil er in einem früheren Rechtszug an einem Beweisbeschluß mitgewirkt habe, dann nicht gelten könne, wenn dem Beweisbeschluß eine überragende Bedeutung für die Entscheidung zukomme.
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 963/08

    Internationales Privatrecht - Zulässigkeit der Revision

    Das gilt insbesondere für seine Mitwirkung bei einem Beweisbeschluss (so schon RG 26. Mai 1922 - III 85/22 - RGZ 105, 17) .
  • BVerwG, 29.01.2004 - 4 B 100.03

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Zurückweisung einer

    An deren Erlass hat der Berufungsrichter mitgewirkt, wenn er an der Entscheidungsfindung beteiligt war (RG, Urteil vom 26. Mai 1922 - III 85/22 - RGZ 105, 17).

    Dass die Mitwirkung an einer Beweisaufnahme in unterer Instanz nicht zum Ausschluss des Berufungsrichters führt (so BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83 - BVerfGE 78, 331 ; RG, Urteil vom 26. Mai 1922, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 41, Rn. 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 41, Rn. 12; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 41, Rn. 16), legt mithin bereits der Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nahe und ergibt sich auch aus dem Normzweck.

  • BFH, 22.01.1980 - VII R 97/76

    Revision - Ausschluß eines Richters - Vorabentscheidung - Befangenheit

    Es genügt z. B. nicht, daß der Richter bei einem Beweisbeschluß oder bei der Verkündung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 26. Mai 1922 III 85/22, RGZ 105, 17, und vom 25. April 1890 III 23.90, RGZ 26, 383).
  • BAG, 07.02.1968 - 5 AR 43/68

    Berufungsverfahren - Ausschluß eines Richters - Ausübung des Richteramtes -

    Dio für die Nachprüfung des bestätigenden Urteils erheblichen rechtlichen Gesichtspunkte decken sich somit teilweise mit denen, zu denen der Richter bereits in der ersten Instanz Stellung genommen hat, und zwar nicht nur durch Verkündung eines jederzeit von Amts wegen abänderbaren Auflagen- oder BeweisbcSchlusses (vgl. hierzu RGZ 105, 17)5 sondern durch Erlaß eines Urteils.
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZR 33/64

    Verurteilung zur Zahlung eines Teiles des Einspielergebnisses der Aufführung

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig angenommen, daß diese Ausschließung nur Platz greift, wenn der Richter bei der Urteilsfindung in der früheren Instanz mitgewirkt hat, dagegen nicht, wenn er an mündlichen Verhandlungen - mit Ausnahme der letzten mündlichen Verhandlung -, an Beweisbeschlüssen oder an der Beweisaufnahme teilgenommen hat (RGZ 105, 17; RG JW 1903, 289; Stein-Jonas-Pohle 19. Aufl. § 41 ZPO zu III 6; Wieczorek § 41 C II f; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 22 zu II 1 c).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht