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   BFH, 07.02.2005 - III B 101/04   

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https://dejure.org/2005,10504
BFH, 07.02.2005 - III B 101/04 (https://dejure.org/2005,10504)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2005 - III B 101/04 (https://dejure.org/2005,10504)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - III B 101/04 (https://dejure.org/2005,10504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; EStG § 26; ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 26 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 26a; ; EStG § 26b; ; AO 1977 § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung - Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Ausübung von Veranlagungswahlrechten; Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Besteuerungsverfahren nicht erzwingbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75

    Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 26 EStG Rz. 73).

    Die Ehefrau könnte somit einen gegen sie später erlassenen zusammenveranlagenden Bescheid anfechten und unabhängig vom Kläger in diesem Verfahren uneingeschränkt eigene Einwendungen geltend machen (BFH-Urteil in BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; ebenfalls BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, m.w.N.).

  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 110/91

    Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Denn der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung hat durch den Verlust des sog. Splittingvorteils im Regelfall eine höhere Steuerbelastung des anderen Ehegatten zur Folge (BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916, und vom 26. November 2004 III S 8/04, BFH/NV 2005, 351).
  • BFH, 14.02.2000 - VI B 181/99

    Wahl der getrennten Veranlagung

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Auf die Gründe, die ursprünglich zur Zusammenveranlagung geführt haben, kommt es steuerrechtlich nicht an (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, 983, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2000 VI B 181/99, BFH/NV 2000, 842).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Die Ehefrau könnte somit einen gegen sie später erlassenen zusammenveranlagenden Bescheid anfechten und unabhängig vom Kläger in diesem Verfahren uneingeschränkt eigene Einwendungen geltend machen (BFH-Urteil in BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; ebenfalls BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Deshalb sehen die Zivilgerichte einen Ehegatten --bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung-- auch dann als verpflichtet an, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG überhaupt besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. November 2004 XII ZR 128/02, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2005, 13).
  • BFH, 26.11.2004 - III S 8/04

    Beiladung von Ehegatten: abweichender Antrag eines Ehegatten auf getrennte

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Denn der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung hat durch den Verlust des sog. Splittingvorteils im Regelfall eine höhere Steuerbelastung des anderen Ehegatten zur Folge (BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916, und vom 26. November 2004 III S 8/04, BFH/NV 2005, 351).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Auf die Gründe, die ursprünglich zur Zusammenveranlagung geführt haben, kommt es steuerrechtlich nicht an (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, 983, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2000 VI B 181/99, BFH/NV 2000, 842).
  • BFH, 08.10.2002 - III B 74/02

    Aufteilungsbescheid; notwendige Beiladung des Ehegatten; NZB-Verfahren - keine

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - III B 101/04
    Wird eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO vom FG unterlassen, so liegt grundsätzlich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügender Verfahrensmangel vor (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195).
  • BFH, 22.03.2011 - III B 114/09

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen spezieller

    Der BFH erachtet die Wahl eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nur dann als unwirksam, wenn dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen und der Antrag als willkürlich erscheint (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).

    Die Zustimmung auf Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1083, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    Das gilt auch für den Fall, dass der Kläger die Zusammenveranlagung statt einer getrennten Veranlagung oder einer Einzelveranlagung begehrt (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083; Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 2014 - 1 K 385/11, EFG 2014, 1106; bestätigt durch BFH-Urteil vom 1. Oktober 2014 I R 18/13, BFH/NV 2015, 387).
  • FG Münster, 21.04.2016 - 2 K 2410/14

    Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch einen Treuhänder im Rahmen eines

    Diese Einschränkung wird aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193; BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).

    Der Antrag nur eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung wird danach etwa als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen, wenn der betreffende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer Einkommensteuerveranlagung führen können (BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083 m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2014 - 1 K 385/11

    Zusammenveranlagung gebietsfremder Ehegatten - Einkunftsgrenzen der §§ 1 Abs. 3

    Die Ehefrau des Klägers war nicht gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, da ein Zusammenveranlagungsbescheid kein einheitlicher Verwaltungsakt ist, sondern aus mehreren rechtlich selbständigen Verwaltungsakten besteht (BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083; Levedag in Gräber, FGO, 7. Aufl. § 60 Tz. 137; zweifelnd Seiler in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 26 Tz. 34).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 825/13

    Anspruch auf Zusammenveranlagung bei Eheleute, die in der Schweiz ansässig

    Einer allenfalls im Streitfall gemäß § 60 Abs. 1 FGO in Betracht kommenden einfachen Beiladung des B zum vorliegenden Klageverfahren bedurfte es nicht, weil die Zusammenveranlagung dem beiderseitigen Interesse der Eheleute entspricht, das sie im Laufe des Vorverfahrens und des Klageverfahrens mehrfach zweifelsfrei bekundet haben (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2008 VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136; vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).
  • FG Münster, 22.11.2006 - 2 K 5809/04

    Berechtigung einer im Insolvenzverfahren auftretenden Treuhänderin zur Ausübung

    Umgekehrt hat ein etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083 m.w.N.).

    Zum einen hat der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung durch den Verlust des sog. Splittingvorteils im Regelfall eine höhere Steuerbelastung in der Gesamtschau beider Ehegatten, insbesondere aber für den anderen Ehegatten zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, aaO S. 1084 a.E. m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 3 K 2422/05

    Widerruf einer aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung aus einem

    Umgekehrt hat ein etwa bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, ausgenommen in den Fällen eines missbräuchlichen Antrags auf getrennte Veranlagung, keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren (BFH, Urteil vom 7. Februar 2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).
  • FG Köln, 20.08.2015 - 11 K 2921/14

    Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht

    Denn der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung hat durch den Wegfall des Splittingtarifs regelmäßig eine höhere Steuerbelastung für den anderen Ehegatten zur Folge (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.11.2004 III S 8/04, BFH/NV 2005, 351 und vom 7.2.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).
  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

    Die Zustimmung auf Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren auch nicht erzwingbar (BFH-Urteil in BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1083; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1142).
  • FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13

    Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren

    Der Ehegatte ist regelmäßig nur dann beizuladen, wenn Streit über die Frage der Einzel- bzw. Zusammenveranlagung besteht, da diese Entscheidung nur einheitlich gegenüber beiden Ehegatten ergehen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2005 - III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).
  • BFH, 03.01.2011 - III B 204/09

    Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für

  • FG Münster, 04.10.2012 - 6 K 3016/10

    Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 4 K 4262/14

    Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den

  • FG München, 18.11.2009 - 1 K 3580/09

    Keine Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Ehefrau

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