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   BFH, 09.03.2016 - III B 103/15   

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https://dejure.org/2016,9485
BFH, 09.03.2016 - III B 103/15 (https://dejure.org/2016,9485)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - III B 103/15 (https://dejure.org/2016,9485)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - III B 103/15 (https://dejure.org/2016,9485)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 2, FGO § 155, InsO § 80 Abs 1, InsO § 85 Abs 2, InsO § 86, InsO § 87, InsO § 178, InsO § 179, InsO § 180 Abs 2, InsO § 201 Abs 2, ZPO § 240
    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • Bundesfinanzhof

    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 80 Abs 1 InsO, § 85 Abs 2 InsO, § 86 InsO
    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • IWW

    § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 85 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 155 FGO, § 240 der Zivilprozessordnung, § 85 Abs. 2 InsO, § 86 InsO, §§ 87, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO, § 179 Abs. 2, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 80 Abs. 1 InsO, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Insolvenzschuldners zur Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rewis.io

    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 85 Abs. 2
    Befugnis des Insolvenzschuldners zur Aufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Qualifikation eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits als Aktivprozess; Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - III B 103/15
    Wird ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen, kann der Kläger das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO nur aufnehmen, wenn es sich um einen Aktivprozess handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 26/12, BFH/NV 2016, 65).

    Ob ein Aktivprozess vorliegt, bestimmt sich dabei nicht nach der formellen Parteirolle, sondern allein danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660).

    Hat der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, räumt das Gesetz nicht nur dem FA (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), sondern auch dem Insolvenzverwalter (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO) eine Befugnis zur Aufnahme des Rechtsstreits ein (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

    Mangels Prozessführungsbefugnis hat das FG den Kläger zu Recht aus dem Prozess gewiesen (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, m.w.N.).

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - III B 103/15
    Ob ein Aktivprozess vorliegt, bestimmt sich dabei nicht nach der formellen Parteirolle, sondern allein danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 26/12

    Anschaffungszeitpunkt im Zulagenrecht - Insolvenzfeststellung im

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - III B 103/15
    Wird ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen, kann der Kläger das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO nur aufnehmen, wenn es sich um einen Aktivprozess handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 26/12, BFH/NV 2016, 65).
  • BFH, 30.04.2008 - X S 14/07

    Unzulässigkeit eines nach Insolvenzeröffnung gestellten

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - III B 103/15
    Damit nimmt der Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch die dem Kläger zustehenden Verfahrensrechte wahr (BFH-Beschluss vom 30. April 2008 X S 14/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1351, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Die Anfechtungsklage der GmbH gegen den auf Zahlung gerichteten, noch nicht erfüllten Nachforderungsbescheid ist als Passivprozess einzuordnen, da es um die Pflicht zu einer Leistung aus der Masse geht (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2016 III B 103/15, BFH/NV 2016, 1065).

    Macht das Finanzamt --wie im Streitfall-- einen Steuer- oder Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend und hat der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, ergibt sich die Befugnis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter aus § 87 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1065).

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R

    Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder

    In dieser Hinsicht sind sie mit noch nicht bestandskräftigen, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangenen Steuerbescheiden vergleichbar, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den (vorläufig) vollstreckbaren Schuldtiteln iS von § 179 Abs. 2 InsO gehören (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 Konkursordnung BFH Urteil vom 23.2.2010 - VII R 48/07 - BFHE 228, 134 = juris RdNr 12 zu § 179 Abs. 2 InsO und BFH Beschluss vom 10.8.1993 - VII B 46/91 - BFH/NV 1994, 293 = juris RdNr 3; zuletzt etwa BFH Beschluss vom 9.3.2016 - III B 103/15 - juris RdNr 11).
  • FG Niedersachsen, 16.01.2023 - 15 K 202/19

    Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines Rechts auf

    Da er sich einer solchen Prozessführungsbefugnis berühmt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess hinauszuweisen (vgl. zum Fall der Hinausweisung eines nicht mehr prozessführungsbefugten Insolvenzschuldners BFH, Beschluss vom 9. März 2016 - III B 103/15 -, BFH/NV 2016, 1065).

    Es kommen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie im Fall eines Insolvenzschuldners, der einen durch ihn angestrengten Prozess fortführen will, nachdem er die Prozessführungsbefugnis wegen eines zwischenzeitlich über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens verloren hat (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2016 - III B 103/15 -, BFH/NV 2016, 1065).

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