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   BFH, 27.12.2006 - III B 107/06   

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https://dejure.org/2006,14245
BFH, 27.12.2006 - III B 107/06 (https://dejure.org/2006,14245)
BFH, Entscheidung vom 27.12.2006 - III B 107/06 (https://dejure.org/2006,14245)
BFH, Entscheidung vom 27. Dezember 2006 - III B 107/06 (https://dejure.org/2006,14245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    AgB: Einbau Personenaufzug

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Mieters für den behinderungsbedingten Einbau eines Aufzugs keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs in ein seit längerem bewohntes eigenes Einfamilienhaus nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469).

    Die Rügen der Kläger betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1469, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der Kosten für den Aufzug unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2005 III R 10/04 (BFH/NV 2006, 931) ab, wonach Aufwendungen für den krankheitsbedingten Einbau eines Aufzugs in ein gemietetes Einfamilienhaus ebenso wenig wie bei dem Einbau in ein selbst genutztes Eigenheim als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien.

    Auch die Aufwendungen eines Mieters zum krankheitsbedingten Einbau eines Aufzugs sind nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 2006, 931 nicht abziehbar.

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Ferner sei anhand objektiver und praktikabler Maßstäbe nicht feststellbar, ob für den nachträglichen Einbau des Bades eindeutig und ausschließlich die Behinderung oder sonstige private Gründe maßgeblich gewesen seien (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Etwas anderes gelte möglicherweise bei einem sog. Treppenschräglift, der ein gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel darstellen dürfte (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).
  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs in ein seit längerem bewohntes eigenes Einfamilienhaus nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469).
  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).
  • FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91
    Auszug aus BFH, 27.12.2006 - III B 107/06
    Es stelle eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung dar, die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, nicht dagegen die Kosten eines Aufzugs (zum Treppenschräglift z.B. FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 264).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

    So hat er sowohl bei einem von den Steuerpflichtigen neu errichteten bzw. angemieteten als auch bei einem bereits von den Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Gebäude die Berücksichtigung nach § 33 EStG verneint bei Aufwendungen für den im Haus erfolgten Einbau eines Personenaufzugs und einer Bodendusche sowie den Umbau des Bades (Urteile in BStBl II 1997, 491, und vom 2.6.2005 III R 7/04, BFH/NV 2006, 36; Beschlüsse vom 15.4.2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, und vom 27.12.2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701) und für die Errichtung eines Außenaufzugs (Urteile vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607, vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931, und in BFH/NV 2007, 1081).

    Denn nach der Überzeugung des Senats kann im Rahmen der nach der BFH-Rechtsprechung gebotenen typisierenden Betrachtung bei einer Rollstuhlrampe im Gegensatz zu sanitären Einrichtungen und für den Transport von mehreren Personen ausgestatteten Aufzugsanlagen nicht davon ausgegangen werden, dass "sie von unterschiedlichen Personen vielfältig nutzbar und daher für den Wert des Hauses jedenfalls nicht eindeutig ohne Belang ist" (so die Formulierung in BFH/NV 2007, 701).

    Bei einer derartigen Rampe handelt es sich wohl unstreitig um ein vom Gebäude zu unterscheidendes eigenständiges Wirtschaftsgut, das nach der Auffassung des Senats funktional einem elektrischen Gerät wie einem Hublift oder Treppenschräglift vergleichbar ist, bei dem es der BFH - trotz theoretischer Nutzung dieser Einrichtung durch Dritte - für möglich gehalten hat, dass es sich hierbei um ein als gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 EStG handelt (Urteil in BStBl II 1997, 491 unter 4.a der Entscheidungsgründe; vgl. ferner den Beschluss in BFH/NV 2007, 701).

  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    a) In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich des behinderungsbedingten Einbaus von Personenaufzügen sowie behinderungsbedingter sonstiger Umbaumaßnahmen, bei denen bislang im Wesentlichen wegen Verneinung einer Belastung aufgrund der Erlangung eines Gegenwerts bzw. wegen Verneinung der Zwangsläufigkeit keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491: zum Neubau eines Einfamilienhauses unter behinderungsbedingtem Einbau eines Fahrstuhls; vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607: zum nachträglichen behinderungsbedingten Umbau eines Wohnhauses; vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; vom 25. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081: zum nachträglichen behinderungsbedingten Anbau eines Außenaufzugs am Wohnhaus der Steuerpflichtigen; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 70: zum behinderungsbedingten Einbau eines Aufzugs in eine Mietwohnung durch die Mieter; vgl. jetzt aber BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536; BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 , Juris) sind Treppenschräglifte nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudes, sondern als medizinische Hilfsmittel anzusehen (FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1997 5 K 2881/96, Juris: medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne; angedeutet auch in BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491); zurückhaltender: BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701, wonach sich der BFH zur Thematik des Treppenschräglifts noch nicht abschließend geäußert habe; bejaht in BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728: Einbau eines Treppenlifts in das Wohnhaus von Eltern, deren ebenfalls dort lebender Sohn unfallbedingt querschnittsgelähmt war; zustimmend: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
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