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   BFH, 20.08.2015 - III B 108/14   

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https://dejure.org/2015,26315
BFH, 20.08.2015 - III B 108/14 (https://dejure.org/2015,26315)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2015 - III B 108/14 (https://dejure.org/2015,26315)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2015 - III B 108/14 (https://dejure.org/2015,26315)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 Halbs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, UStG § 3 Abs 9a Nr 1
    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 Halbs 1 EStG 2009
    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • IWW

    § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken genutzten Pkw

  • rewis.io

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Hs. 1
    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken genutzten Pkw

  • datenbank.nwb.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz; Revisionszulassung nur bei klärungsbedürftiger Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - mit dem Geschäftsfahrzeug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    NV: Insoweit ist kein erneuter Klärungsbedarf durch das BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 36/12 (BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43) entstanden, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

    aa) Die Kläger erachten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob aus dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 36/12 (BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43) für das Einkommensteuerrecht zu folgern sei, dass bei einem Kfz des notwendigen Betriebsvermögens, dessen Privatnutzung mit der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert werde, für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kein zusätzlicher Wert angesetzt werden dürfe.

    cc) Ein erneuter Klärungsbedarf ist durch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil in BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43 nicht entstanden.

    Er führte --verkürzt dargestellt-- aus, dass sich die Frage, ob ein Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet, aus der Sicht des Unternehmens bzw. des Unternehmers beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43, Rz 27).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden können (BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751 ; vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15).

    Hinzu kommt, dass nach dem Einkommensteuerrecht Selbständige und Arbeitnehmer beim Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte gleich behandelt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 18; Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 15).

  • BFH, 18.11.2013 - III B 45/12

    Liebhaberei bei Verlustbetrieben - Verzicht auf Beweiserhebung -

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Soweit die Kläger auch die materielle Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils geltend machen, lässt sich hiermit --selbst wenn dem so wäre-- die Zulassung der Revision im Allgemeinen nicht rechtfertigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2014 II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2015 - III B 43/14

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen im Taxigewerbe - Keine

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 55/01

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden können (BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751 ; vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15).
  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    Auszug aus BFH, 20.08.2015 - III B 108/14
    Hinzu kommt, dass nach dem Einkommensteuerrecht Selbständige und Arbeitnehmer beim Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte gleich behandelt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 18; Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 15).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen zu dessen betrieblichen Fahrten (BFH-Beschluss vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 11, m.w.N.).

    Dies wird technisch über ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht, das die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zum Abzug zulässt, soweit diese die nach der Entfernungspauschale abzugsfähigen Beträge übersteigen (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751; vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15; in BFH/NV 2015, 1575, Rz 12).

    Die Gewinnzurechnung tritt neben die mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuerte Privatnutzung des Kfz (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1575, Rz 11, m.w.N.).

  • FG Saarland, 24.05.2017 - 2 K 1082/14

    Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen - Anforderungen an die

    Für Tatsachen, mit denen eine steuerliche Vergünstigung begehrt wird, trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast (BFH vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1575; vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    Aus der Beschwerdebegründung muss sich auch ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2014 XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099, Rz 9; vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575; jeweils m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

    Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil nach den - nicht substantiiert angegriffenen - Annahmen der BP letztlich jede Heimfahrt zu einer weiteren Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs führt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. August 2015, III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575); ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug würde sich nur dann ergeben, wenn die Fahrten mit einem privaten Fahrzeug durchgeführt worden wären; denn dann käme die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG in Form einer weiteren Gewinnzurechnung nicht zum Tragen, sondern es wäre ein (nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG begrenzter) Abzug möglich.
  • FG Düsseldorf, 11.03.2019 - 9 K 1960/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5

    Zwar geht das Gesetz typisierend von Fahrten Wohnung-Betriebsstätte an 180 Tagen pro Jahr aus (vgl. BFH-Beschluss vom 20.8.2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575), schreibt letztlich jedoch die Berechnung unabhängig von der Anzahl der tatsächlich absolvierten Fahrten vor (dazu BFH Urteil vom 12.6.2018 VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755: keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, Rz 4; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6; vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 7).
  • BFH, 14.06.2016 - III B 132/15

    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschluss vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 7, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen zu dessen betrieblichen Fahrten (BFH-Beschluss vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575 ).
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