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   BFH, 06.02.1997 - III B 122/94   

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BFH, 06.02.1997 - III B 122/94 (https://dejure.org/1997,3599)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1997 - III B 122/94 (https://dejure.org/1997,3599)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - III B 122/94 (https://dejure.org/1997,3599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Miteigentumsanteile bei der "Drei-Objekt-Grenze"

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels genügt es nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-- 67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, mit zahlreichen Nachweisen) für die Bejahung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, daß die Verkaufsabsicht des Grundstückseigentümers einem kleinen Kreis von Personen, unter Umständen auch nur einer einzigen Person bekannt wird, und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (Senatsurteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu dem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 besteht nicht.

    Obwohl der genannte Zusammenhang zwischen An- und Verkauf nach dem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 lediglich ein "Beweisanzeichen" für eine bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb ist, zwingt daher das Bestehen eines objektiven Zusammenhangs zwischen An- und Verkauf nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei dem Kauf zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057), und zwar sogar dann, wenn die eigentliche Absicht tatsächlich auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet gewesen sein mag.

  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 28/87 (BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057) ergibt, reicht indes für die Verneinung einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht die bloße Behauptung aus, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig genutzt werden sollen, weil die innere Einstellung beim Kauf der Objekte wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann.

    Obwohl der genannte Zusammenhang zwischen An- und Verkauf nach dem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 lediglich ein "Beweisanzeichen" für eine bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb ist, zwingt daher das Bestehen eines objektiven Zusammenhangs zwischen An- und Verkauf nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei dem Kauf zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057), und zwar sogar dann, wenn die eigentliche Absicht tatsächlich auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet gewesen sein mag.

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Der Verkäufer kann sich auch die Werbung anderer zunutze machen (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561).

    Entscheidend ist, ob der Verkäufer sich insofern an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (Urteil in BFH/NV 1988, 561) und bereit ist, das Objekt an einen anderen Erwerber zu veräußern, wenn sich der Verkauf an den zunächst vorgesehenen Erwerber zerschlagen würde (Senatsurteile vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, und vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Ein dem widersprechender Rechtssatz, den das FG in seinem Urteil aufgestellt hat, ist indes in der Beschwerdeschrift nicht angegeben und dem FG-Urteil auch schwerlich zu entnehmen, zumal der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ein Gebäude (ein erworbenes Objekt) in Wohnungen aufgeteilt (vgl. dazu BFH- Entscheidungen vom 28. April 1988 IV R 130--131/86, BFH/NV 1989, 102; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, und vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240), sondern von vornherein 13 rechtlich selbständige Wohnungen erworben hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFHE 160, 395, BStBl II 1990, 747).
  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Entscheidend ist, ob der Verkäufer sich insofern an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (Urteil in BFH/NV 1988, 561) und bereit ist, das Objekt an einen anderen Erwerber zu veräußern, wenn sich der Verkauf an den zunächst vorgesehenen Erwerber zerschlagen würde (Senatsurteile vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, und vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277).
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Auch die ferner geltend gemachte Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 74/87 (BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844) ist nicht ausreichend bezeichnet und darüber hinaus auch nicht gegeben.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Deren Tätigkeit ist ihm auch nicht nur dann zuzurechnen, wenn er sie ausdrücklich beauftragt hat, für ihn werbend tätig zu werden, die Initiative zur Beteiligung am Grundstückshandel also von ihm ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    In diesem Urteil hat der BFH seine ständige Rechtsprechung fortgeführt, wonach grundsätzlich bei dem Verkauf von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren gewerblicher Grundstückshandel bejaht wird (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 75/85

    Bei Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer gem. Art. 3 § 4 VGFGEntlG darf

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Ein dem widersprechender Rechtssatz, den das FG in seinem Urteil aufgestellt hat, ist indes in der Beschwerdeschrift nicht angegeben und dem FG-Urteil auch schwerlich zu entnehmen, zumal der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ein Gebäude (ein erworbenes Objekt) in Wohnungen aufgeteilt (vgl. dazu BFH- Entscheidungen vom 28. April 1988 IV R 130--131/86, BFH/NV 1989, 102; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, und vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240), sondern von vornherein 13 rechtlich selbständige Wohnungen erworben hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFHE 160, 395, BStBl II 1990, 747).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III B 122/94
    Demgemäß ist auch der Verkauf von Wohnungen an Bekannte als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr angesehen worden (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 130/86
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Ansonsten ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige mit einem anderen Vertragspartner kontrahieren würde, wenn das Geschäft mit dem vorherigen (ausschließlichen) Vertragspartner nicht zustande kommt oder nicht fortgeführt wird (vgl. Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 15 EStG Rz 1051, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 06.02.1997 - III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Das Bestehen dieses objektiven Zusammenhangs zwischen An- und Verkauf zwingt mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei dem Kauf zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Dort wurde zwar im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel wiederholt als "entscheidend" bezeichnet, "daß der Verkäufer an jeden verkaufen will, der die Kaufbedingungen erfüllt" (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, 372; BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477, 478; vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 359/98

    Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

    Es müssen objektive Tatsachen gegeben sein, die hinreichend Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Steuerpflichtige das Objekt bei seinem Erwerb/Errichtung keinesfalls alsbald verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464 ; vom 23. April 1996, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).

    Laufende Erwerbe und Veräußerungen von Grundstücken, wobei hierunter jedes Objekt zu verstehen ist, das auch Gegenstand eines Grundstückskaufvertrages sein kann (z. B. Miteigentums- oder Teileigentumsanteile vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 1997, a.a.O.) über einen längeren Zeitraum entsprechen dem Bild, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist.

    Es ist weder erforderlich, dass die Verkaufsabsicht des Grundstückseigentümers einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden ist noch, dass für die zum Verkauf stehenden Objekte besonders geworben wird (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BStBl II 1994, 463 ; vom 6. Februar 1997, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Denn mit Urteil vom 11. November 1993 (XI R 73/92, BFH/NV 1997, 477) habe der BFH entschieden, dass für die Einordnung der Einkommensteuerschuld bei der Verwertung von Vermögen (ganz formal) auf den Zeitpunkt der Realisation abzustellen sei.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    Das Bestehen dieses objektiven Zusammenhangs zwischen An- und Verkauf zwingt mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei dem Kauf zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).
  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche

    Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen für einen Verkauf selbst kein Anstoß ausgegangen ist und dieser lediglich auf ein an ihn herangetretenes Angebot eingeht; es braucht nicht immer eine besondere Werbung zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.2.1997 III B 122/94, Sammlung amtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehener Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 477).
  • FG Münster, 28.11.2001 - 8 K 118/99

    Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im

    Das gilt selbst für Grundstücksgeschäfte in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996, IV R 28/95, BFHNV 1996, 747, vom 7. März 1996, IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl. II 1986, 369, vom 23.04.1996, VIII R 27/94, BFHNV 1997, 170, BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1997, III B 122/94, BFHNV 1997, 477, vom 12. Februar 1998, X B 109/97, BFHNV 1998, 1083, vom 16. März 1999, IV B 2/98, BFHNV 1999, 1320 und vom 26. März 1999, X B 155/98, BFHNV 1999, 1009, jeweils m. w. N.; Weber/Grellet in Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 15 EStG Rdnr. 50 - 67).
  • FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 6361/99

    Qualifizierung der Tätigkeit einer mit dem Erwerb und der Verwaltung von

    Dabei ist unter einem Objekt im Sinne dieser Rechtsprechung jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann, d. h. Objekt im Sinne dieser Rechtsprechung ist, was auch Gegenstand eines Grundstückskaufvertrages sein kann (vgl. Beschluß des BFH vom 6. Februar 1997, III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).
  • FG Münster, 17.09.2003 - 10 K 3793/01

    Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte von gewerblichem

    Dieses Merkmal kann bei einem Handel mit Baugrundstücken auch ohne besondere Werbemaßnahmen und ohne Beauftragung eines eigenen Maklers z.B. dann erfüllt sein, wenn starkes Interesse an derartigen Objekten besteht und der Verkäufer - wie hier die Kläger - damit rechnet, dass sich - wie hier tatsächlich geschehen - die Verkaufsabsicht herumspricht (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1987 - III R 209/83, BStBl II 1988, 277BFH, Beschluss vom 06.02.1997 - III B 122/94 BFH/NV 1997, 477).
  • FG Köln, 14.09.2005 - 5 K 6950/03

    Einstufung eines gewerblichen Grundstückshandels als private Vermögensverwaltung;

  • FG Düsseldorf, 14.03.2000 - 12 K 2737/96

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Veräußerung an

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2857/96
  • FG Niedersachsen, 23.02.2022 - 7 K 118/19

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2858/96
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